Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufschub 
§ Erklärung durch Krankheit oder Ab- 
wesenheit verhindert ist und mit dem 
A. Gefahr verbunden ist. 
1005 Eigentum s. Besitz 867. 
Art. Einführungsgesetz. 
90 s. Ehe § 1358. 
76 s. Stiftung § 86, Verein §§ 27, 40 
8 Erbe. 
2014—2017 Aufschiebende Einreden. 
2045 Jeder Miterbe kann verlangen, daß 
die Auseinandersetzung bis zur Be- 
endigung des nach § 1970 zulässigen 
Aufgebotsverfahrens oder bis zum 
Ablaufe der im 8§ 2061 bestimmten 
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 
Ist das Aufgebot noch nicht beantragt 
oder die öffentliche Aufforderung nach 
§ 2061 noch nicht erlassen, so kann 
der A. nur verlangt werden, wenn 
unverzüglich der Antrag gestellt oder 
die Aufforderung erlassen wird. 2042. 
Geschäftsführung. 
681 
nahme der Geschäftsführung, sobald 
es thunlich ist, dem Geschäftsherrn 
anzuzeigen und, wenn nicht mit dem 
A. Gefahr verbunden ist, dessen Ent- 
schließung abzuwarten. 687. 
Gesellschaft. 
713 s. Auftrag 665. 
727 Im Falle der Auflösung der Gesell- 
schaft durch den Tod eines der Gesell= 
schafter hat der Erbe des verstorbenen 
Gesellschafters den übrigen Gesell- 
schaftern den Tod unverzüglich an- 
zuzeigen und, wenn mit dem A. 
Gefahr verbunden ist, die seinem Erb- 
lasser durch den Gesellschaftsvertrag 
übertragenen Geschäfte fortzuführen, 
bis die übrigen Gesellschafter in Ge- 
meinschaft mit ihm anderweit Für- 
sorge treffen können. 728. 
Güterrecht. 
1379 
eingebrachten Gutes ein Rechtsgeschäft 
167 
Der Geschäftsführer hat die Ueber- 
Ist bei gesetzlichem Güterrecht zur 
ordnungsmäßigen Verwaltung des 
8 
1401 
1424 
1447 
1460 
  
Aufschub 
erforderlich, zu dem der Mann der 
Zustimmung der Frau bedarf, so kann 
die Zustimmung auf Antrag des 
Mannes durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden, wenn die Frau 
durch Krankheit oder durch Abwesen- 
heit an der Abgabe einer Erklärung 
verhindert und mit dem A. Gefahr 
verbunden ist. 1525. 
Die Zustimmung des Mannes ist bei 
gesetzlichem Güterrecht in den Fällen 
der §§ 1395—1398, 1399 Abs. 2 
und 1400 nicht erforderlich, wenn der 
Mann durch Krankheit oder durch 
Abwesenheit an der Abgabe einer 
Erklärung verhindert und mit dem 
A. Gefahr verbunden ist. 1404, 1525. 
Endigt im Falle des gesetzlichen Güter- 
rechts die Verwaltung und Nutznießung 
infolge des Todes der Frau, so hat 
der Mann diejenigen zur Verwaltung 
gehörenden Geschäfte mit deren A. 
Gefahr verbunden ist, zu besorgen, 
bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen 
kann. 1472, 1546, 1497. 
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung 
des Gesamtguts der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft ein Rechtsgeschäft der in 
den §§ 1444, 1445 bezeichneten Art 
erforderlich, so kann die Zustimmung 
der Frau auf Antrag des Mannes 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden, wenn die Frau durch Krank- 
heit oder durch Abwesenheit an der 
Abgabe einer Erklärung verhindert 
und mit dem A. Gefahr verbunden 
ist. 1448, 1487, 1519. 
Ist der Mann verhindert, ein sich 
auf das Gesamtgut der allgemeinen 
Gütergemeinschaft beziehendes Rechts- 
geschäft vorzunehmen, oder einen sich 
auf das Gesamtgut beziehenden Rechts- 
streit zu führen, so kann die Frau 
im eigenen Namen oder im Namen 
des Mannes das Rechtsgeschäft vor- 
nehmen oder den Rechtsstreit führen,
	        
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