Aufschub
§ Erklärung durch Krankheit oder Ab-
wesenheit verhindert ist und mit dem
A. Gefahr verbunden ist.
1005 Eigentum s. Besitz 867.
Art. Einführungsgesetz.
90 s. Ehe § 1358.
76 s. Stiftung § 86, Verein §§ 27, 40
8 Erbe.
2014—2017 Aufschiebende Einreden.
2045 Jeder Miterbe kann verlangen, daß
die Auseinandersetzung bis zur Be-
endigung des nach § 1970 zulässigen
Aufgebotsverfahrens oder bis zum
Ablaufe der im 8§ 2061 bestimmten
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird.
Ist das Aufgebot noch nicht beantragt
oder die öffentliche Aufforderung nach
§ 2061 noch nicht erlassen, so kann
der A. nur verlangt werden, wenn
unverzüglich der Antrag gestellt oder
die Aufforderung erlassen wird. 2042.
Geschäftsführung.
681
nahme der Geschäftsführung, sobald
es thunlich ist, dem Geschäftsherrn
anzuzeigen und, wenn nicht mit dem
A. Gefahr verbunden ist, dessen Ent-
schließung abzuwarten. 687.
Gesellschaft.
713 s. Auftrag 665.
727 Im Falle der Auflösung der Gesell-
schaft durch den Tod eines der Gesell=
schafter hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den übrigen Gesell-
schaftern den Tod unverzüglich an-
zuzeigen und, wenn mit dem A.
Gefahr verbunden ist, die seinem Erb-
lasser durch den Gesellschaftsvertrag
übertragenen Geschäfte fortzuführen,
bis die übrigen Gesellschafter in Ge-
meinschaft mit ihm anderweit Für-
sorge treffen können. 728.
Güterrecht.
1379
eingebrachten Gutes ein Rechtsgeschäft
167
Der Geschäftsführer hat die Ueber-
Ist bei gesetzlichem Güterrecht zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des
8
1401
1424
1447
1460
Aufschub
erforderlich, zu dem der Mann der
Zustimmung der Frau bedarf, so kann
die Zustimmung auf Antrag des
Mannes durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden, wenn die Frau
durch Krankheit oder durch Abwesen-
heit an der Abgabe einer Erklärung
verhindert und mit dem A. Gefahr
verbunden ist. 1525.
Die Zustimmung des Mannes ist bei
gesetzlichem Güterrecht in den Fällen
der §§ 1395—1398, 1399 Abs. 2
und 1400 nicht erforderlich, wenn der
Mann durch Krankheit oder durch
Abwesenheit an der Abgabe einer
Erklärung verhindert und mit dem
A. Gefahr verbunden ist. 1404, 1525.
Endigt im Falle des gesetzlichen Güter-
rechts die Verwaltung und Nutznießung
infolge des Todes der Frau, so hat
der Mann diejenigen zur Verwaltung
gehörenden Geschäfte mit deren A.
Gefahr verbunden ist, zu besorgen,
bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen
kann. 1472, 1546, 1497.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des Gesamtguts der allgemeinen Güter-
gemeinschaft ein Rechtsgeschäft der in
den §§ 1444, 1445 bezeichneten Art
erforderlich, so kann die Zustimmung
der Frau auf Antrag des Mannes
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden, wenn die Frau durch Krank-
heit oder durch Abwesenheit an der
Abgabe einer Erklärung verhindert
und mit dem A. Gefahr verbunden
ist. 1448, 1487, 1519.
Ist der Mann verhindert, ein sich
auf das Gesamtgut der allgemeinen
Gütergemeinschaft beziehendes Rechts-
geschäft vorzunehmen, oder einen sich
auf das Gesamtgut beziehenden Rechts-
streit zu führen, so kann die Frau
im eigenen Namen oder im Namen
des Mannes das Rechtsgeschäft vor-
nehmen oder den Rechtsstreit führen,