Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auftrag — 
1911 
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wendungen, so kann er nach den für 
den A. geltenden Vorschriften der 
§8 669, 670 von dem Mündel Vor- 
schuß oder Ersatz verlangen. 
gleiche Recht steht dem Gegen- 
vormunde zu. 
Einem abwesenden Volljährigen ist 
ein Abwesenheitspfleger zu bestellen, 
wenn er durch Erteilung eines A. 
Fürsorge getroffen hat, aber Umstände 
eingetreten sind, die zum Widerruf 
des A. Anlaß geben. 
Aultraggeber. 
Auftrag. 
Durch die Annahme eines Auftrags 
verpflichtet sich der Beauftragte, ein 
ihm von dem A. übertragenes Ge- 
schäft für diesen unentgeltlich zu be- 
sorgen. 
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte 
öffentlich bestellt ist oder sich öffent- 
lich erboten hat, ist, wenn er einen 
auf solche Geschäfte gerichteten Auf- 
trag nicht annimmt, verpflchtet, die 
Ablehnung dem A. unverzüglich an- 
zuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn 
sich jemand dem A. gegenüber zur 
Besorgung gewisser Geschäfte erboten 
hat. 675. 
Der Beauftragte ist berechtigt, von 
den Weisungen des A. abzuweichen, 
wenn er den Umständen nach an- 
nehmen darf, daß der A. bei Kennt- 
nis der Sachlage die Abweichung 
billigen würde. Der Beauftragte hat 
vor der Abweichung dem A. Anzeige 
zu machen und dessen Entschließung 
wenn nicht mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist. 675. 
abzuwarten, 
Der Beauftragte ist 
dem A. 
1. die erforderlichen Nachrichten zu 
geben, auf Verlangen über den 
Stand des Geschäfts Auskunft zu 
verpflichtet, 
erteilen und nach der Ausführung 
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Das 
  
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Auftraggeber 
des Auftrags Rechenschaft abzu- 
legen. 675. 
2. alles, was er zur Ausführung des 
Auftrages erhält und was er aus 
der Geschäftsbesorgung erlangt, 
herauszugeben. 675. 
Verwendet der Beauftragte Geld für 
sich, das er dem A. herauszugeben 
oder für ihn zu verwenden hat, so 
ist er verpflichtet es von der Zeit 
der Verwendung an zu verzinsen. 
675. 
Für die zur Ausführung des Auf- 
trags erforderlichen Aufwendungen 
hat der A. dem Beauftragten auf 
Verlangen Vorschuß zu leisten. 675. 
Macht der Beauftragte zum Zwecke 
der Ausführung des Auftrags Auf- 
wendungen, die er den Umständen 
nach für erforderlich halten darf, so 
ist der A. zum Ersatze verpflichtet. 675. 
Der Auftrag kann von dem A. jeder- 
zeit widerrufen, von dem Beauftragten 
jederzeit gekündigt werden. 
Der Beauftragte darf nur in der 
Art kündigen, daß der A. für die 
Besorgung des Geschäfts anderweit 
Fürsorge treffen kann, es sei denn, 
daß ein wichtiger Grund für die un- 
zeitige Kündigung vorliegt. Kündigt 
er ohne solchen Grund zur Unzeit, 
so hat er dem A. den daraus ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen. 675. 
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht 
durch den Tod oder den Eintritt der 
Geschäftsunfähigkeit des A. Erlischt 
der Auftrag, so hat der Beauftragte, 
wenn mit dem Aufschube Gefahr 
verbunden ist, die Besorgung des 
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, 
bis der Erbe oder der gesetzliche Ver- 
treter des A. anderweit Fürsorge 
treffen kann; der Auftrag gilt inso- 
weit als fortbestehend. 675. 
Erlischt der Auftrag durch den Tod 
des Beauftragten, so hat der Erbe
	        
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