Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Auftraggeber 
8 
778 
Art. 
des Beauftragten den Tod dem A. 
unverzüglich anzuzeigen und wenn 
mit dem Aufschub Gefahr verbunden 
ist, die Besorgung des übertragenen 
Geschäftes fortzusetzen, bis der A. 
anderweit Fürsorge treffen kann; der 
Auftrag gilt insoweit als fortbe- 
stehend. 675. 
Bürgschaft. 
Wer einen anderen beauftragt, im 
eigenen Namen und auf eigene Rech- 
nung einem Dritten Kredit zu geben, 
haftet dem Beauftragten für die aus 
der Kreditgewährung entstehende Ver- 
bindlichkeit des Dritten als Bürge. 
Einführungsgesetz s. Stiftung 
765 § 86, Verein S§ 27, 40. 
8 
681 
712 
457 
86 
2218 
2226 
27 
1835 
1371 
Geschäftsführung 687 s. Auftrag 
666—668. 
Gesellschaft 713 s. Auftrag 665 
bis 671. 
Kauf. 
Die Vorschrift des § 456 gilt auch 
bei einem Verkauf außerhalb der 
Zwangsvollstreckung, wenn der Auf- 
trag zu dem Verkauf auf Grund einer 
gesetzlichen Vorschrift erteilt worden 
ist, die den A. ermächtigt, den Gegen- 
stand für Rechnung eines anderen 
verkaufen zu lassen. 458. 
Stiftung s. Verein 27. 
Testament 2220 f. Auftrag 666 bis 
668, 670, 673. 
s. Auftrag 671. 
Verein 40 s. Auftrag 665—670. 
Vormundschaft s. Auftrag 669, 
670. 
Aufwand. 
Güterrecht. 
Beitragspflicht der Frau bei gesetzlichem 
Güterrecht zur Bestreitung des ehe- 
lichen A., insoweit als der Mann 
nicht schon durch die Nutzungen des 
175 
  
8 
1389 
1427 
1428 
1429 
1441 
Aufwand 
eingebrachten Gutes einen angemessenen 
Beitrag erhält. 
Der Mann hat bei gesetzlichem Güter- 
recht den ehelichen A. zu tragen. 
Bei gesetzlicher Gütertrennung hat der 
Mann den ehelichen A. zu tragen. 
1364, 1418—1420. 
Zur Bestreitung des ehelichen A. 
hat die Frau dem Manne einen an- 
gemessenen Beitrag aus den Einkünften. 
ihres Vermögens und dem Ertrag 
ihrer Arbeit oder eines von ihr selb- 
ständig betriebenen Erwerbsgeschäftes 
zu leisten. Für die Vergangenheit 
kann der Mann die Leistung nur in- 
soweit verlangen, als die Frau un- 
geachtet seiner Aufforderung mit der 
Leistung im Rückstande geblieben ist. 
Der Anspruch des Mannes ist nicht 
übertragbar. 1426. 
Ist eine erhebliche Gefährdung des 
Unterhalts zu besorgen, den der Mann 
der Frau und den gemeinschaftlichen 
Abkömmlingen zu gewähren hat, so 
kann die Frau den Beitrag zu dem 
ehelichen A. insoweit zur eigenen Ver- 
wendung zurückbehalten, als er zur 
Bestreitung des Unterhalts erforder- 
lich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der Mann 
entmündigt ist oder wenn er nach 
§ 1910 zur Besorgung seiner Ver- 
mögensangelegenheiten einen Pfleger 
erhalten hat oder wenn für ihn ein 
Abwesenheitspfleger bestellt ist. 1426. 
Macht die Frau zur Bestreitung des 
ehelichen A. aus ihrem Vermögen eine 
Aufwendung oder überläßt sie dem 
Manne zu diesem Zwecke etwas aus 
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß die Absicht fehlt, 
Ersatz zu verlangen. 1426. 
Auf das Vorbehaltsgut der Frau bei 
vertragsmäßiger allgemeiner Güter- 
gemeinschaft finden die bei der Güter- 
trennung für das Vermögen der Frau
	        
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