Auftraggeber
8
778
Art.
des Beauftragten den Tod dem A.
unverzüglich anzuzeigen und wenn
mit dem Aufschub Gefahr verbunden
ist, die Besorgung des übertragenen
Geschäftes fortzusetzen, bis der A.
anderweit Fürsorge treffen kann; der
Auftrag gilt insoweit als fortbe-
stehend. 675.
Bürgschaft.
Wer einen anderen beauftragt, im
eigenen Namen und auf eigene Rech-
nung einem Dritten Kredit zu geben,
haftet dem Beauftragten für die aus
der Kreditgewährung entstehende Ver-
bindlichkeit des Dritten als Bürge.
Einführungsgesetz s. Stiftung
765 § 86, Verein S§ 27, 40.
8
681
712
457
86
2218
2226
27
1835
1371
Geschäftsführung 687 s. Auftrag
666—668.
Gesellschaft 713 s. Auftrag 665
bis 671.
Kauf.
Die Vorschrift des § 456 gilt auch
bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der Auf-
trag zu dem Verkauf auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift erteilt worden
ist, die den A. ermächtigt, den Gegen-
stand für Rechnung eines anderen
verkaufen zu lassen. 458.
Stiftung s. Verein 27.
Testament 2220 f. Auftrag 666 bis
668, 670, 673.
s. Auftrag 671.
Verein 40 s. Auftrag 665—670.
Vormundschaft s. Auftrag 669,
670.
Aufwand.
Güterrecht.
Beitragspflicht der Frau bei gesetzlichem
Güterrecht zur Bestreitung des ehe-
lichen A., insoweit als der Mann
nicht schon durch die Nutzungen des
175
8
1389
1427
1428
1429
1441
Aufwand
eingebrachten Gutes einen angemessenen
Beitrag erhält.
Der Mann hat bei gesetzlichem Güter-
recht den ehelichen A. zu tragen.
Bei gesetzlicher Gütertrennung hat der
Mann den ehelichen A. zu tragen.
1364, 1418—1420.
Zur Bestreitung des ehelichen A.
hat die Frau dem Manne einen an-
gemessenen Beitrag aus den Einkünften.
ihres Vermögens und dem Ertrag
ihrer Arbeit oder eines von ihr selb-
ständig betriebenen Erwerbsgeschäftes
zu leisten. Für die Vergangenheit
kann der Mann die Leistung nur in-
soweit verlangen, als die Frau un-
geachtet seiner Aufforderung mit der
Leistung im Rückstande geblieben ist.
Der Anspruch des Mannes ist nicht
übertragbar. 1426.
Ist eine erhebliche Gefährdung des
Unterhalts zu besorgen, den der Mann
der Frau und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen zu gewähren hat, so
kann die Frau den Beitrag zu dem
ehelichen A. insoweit zur eigenen Ver-
wendung zurückbehalten, als er zur
Bestreitung des Unterhalts erforder-
lich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Mann
entmündigt ist oder wenn er nach
§ 1910 zur Besorgung seiner Ver-
mögensangelegenheiten einen Pfleger
erhalten hat oder wenn für ihn ein
Abwesenheitspfleger bestellt ist. 1426.
Macht die Frau zur Bestreitung des
ehelichen A. aus ihrem Vermögen eine
Aufwendung oder überläßt sie dem
Manne zu diesem Zwecke etwas aus
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Absicht fehlt,
Ersatz zu verlangen. 1426.
Auf das Vorbehaltsgut der Frau bei
vertragsmäßiger allgemeiner Güter-
gemeinschaft finden die bei der Güter-
trennung für das Vermögen der Frau