Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufwand 
633 
669 
670 
970 
geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung; die Frau hat jedoch dem 
Manne zur Bestreitung des ehelichen 
A. einen Beitrag nur insoweit zu 
leisten, als die in das Gesamtgut 
fallenden Einkünfte zur Bestreitung 
des A. nicht ausreichen. 
Der eheliche A. fällt bei vertrags- 
mäßiger allgemeiner Gütergemeinschaft 
dem Gesamtgute zur Last. 
Der eheliche A. fällt bei der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft dem Gesamt- 
gute zur Last. 
Verwandtschaft. 
Den gewöhnlichen Betrag der zu er- 
setzenden durch die Geburt des un- 
ehelichen Kindes entstehenden Kosten 
kann die Mutter von dem Vater ohne 
Rücksicht auf den wirklichen A. ver- 
langen. 1716, 1717. 
Werkvertrag. 
Der Unternehmer ist berechtigt, die 
Beseitigung des Mangels zu ver- 
weigern, wenn sie einen unverhältnis- 
mäßigen A. erfordert. 634, 640. 
Aufwendung. 
Auftrag. 
Für die zur Ausführung des Auf- 
trags erforderlichen A. hat der Auftrag- 
geber dem Beauftragten auf Verlangen 
Vorschuß zu leisten. 675. 
Macht der Beauftragte zum Zwecke 
der Ausführung des Auftrags A., die 
er den Umständen nach für erforder- 
lich halten darf, so ist der Auftrag- 
geber zum Ersatze verpflichtet. 675. 
Eigentum. 
Macht der Finder zum Zwecke der 
Verwahrung oder Erhaltung der ge- 
fundenen Sache oder zum Zweckeder Er- 
mittelung eines Empfangsberechtigten 
A., die er den Umständen nach für 
erforderlich halten darf, so kann er 
von dem Empfangsberechtigten Ersatz 
verlangen. 972, 974, 978. 
176 
995 
Art. 
70 
8 
1978 
2050 
  
Aufwendung 
Zu den notwendigen Verwendungen 
im Sinne des § 994 gehören auch 
die A., die der Besitzer zur Bestreitung 
von Lasten der Sache macht. Für 
die Zeit, für welche dem Besitzer die 
Nutzungen verbleiben, sind ihm nur 
die A. für solche außerordentliche 
Lasten zu ersetzen, die als auf den 
Stammwert der Sache gelegt anzusehen 
sind. 1007. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Vorschriften, nach welchen der Staat 
sowie Verbände und Anstalten, die 
auf Grund des öffentlichen Rechts 
zur Gewährung von Unterhalt ver- 
pflichtet sind, Ersatz der für den 
Unterhalt gemachten A. von der 
Person, welcher sie den Unterhalt ge- 
währt haben, sowie von denjenigen 
verlangen können, welche nach den 
Vorschriften des B.G.B. unterhalts- 
pflichtig waren. 
76% s. Verein §8 27, 40, Stiftung § 86. 
Erbe. 
A. sind dem Erben aus dem Nach- 
lasse zu ersetzen, soweit er nach den 
Vorschriften über den Auftrag oder 
über die Geschäftsführung ohne Auftrag 
Ersatz verlangen kann. 1991, 2013, 
2036. 
2022 Zu den Verwendungen des Erbschafts- 
besitzers gehören auch die A., die der 
Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von 
Lasten der Erbschaft oder zur Be- 
richtigung von Nachlaßverbindlichkeiten 
macht. 
Soweit der Erbe für A., die nicht 
auf einzelne Sachen gemacht worden 
sind, insbesondere für die eben be- 
zeichneten A., nach den allgemeinen 
Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz 
zu leisten hat, bleibt der Anspruch des 
Erbschaftsbesitzers unberührt. 
A. des Erblassers für die Vorbildung 
zu einem Berufe sind bei der Aus-
	        
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