Aufwand
633
669
670
970
geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung; die Frau hat jedoch dem
Manne zur Bestreitung des ehelichen
A. einen Beitrag nur insoweit zu
leisten, als die in das Gesamtgut
fallenden Einkünfte zur Bestreitung
des A. nicht ausreichen.
Der eheliche A. fällt bei vertrags-
mäßiger allgemeiner Gütergemeinschaft
dem Gesamtgute zur Last.
Der eheliche A. fällt bei der Er-
rungenschaftsgemeinschaft dem Gesamt-
gute zur Last.
Verwandtschaft.
Den gewöhnlichen Betrag der zu er-
setzenden durch die Geburt des un-
ehelichen Kindes entstehenden Kosten
kann die Mutter von dem Vater ohne
Rücksicht auf den wirklichen A. ver-
langen. 1716, 1717.
Werkvertrag.
Der Unternehmer ist berechtigt, die
Beseitigung des Mangels zu ver-
weigern, wenn sie einen unverhältnis-
mäßigen A. erfordert. 634, 640.
Aufwendung.
Auftrag.
Für die zur Ausführung des Auf-
trags erforderlichen A. hat der Auftrag-
geber dem Beauftragten auf Verlangen
Vorschuß zu leisten. 675.
Macht der Beauftragte zum Zwecke
der Ausführung des Auftrags A., die
er den Umständen nach für erforder-
lich halten darf, so ist der Auftrag-
geber zum Ersatze verpflichtet. 675.
Eigentum.
Macht der Finder zum Zwecke der
Verwahrung oder Erhaltung der ge-
fundenen Sache oder zum Zweckeder Er-
mittelung eines Empfangsberechtigten
A., die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, so kann er
von dem Empfangsberechtigten Ersatz
verlangen. 972, 974, 978.
176
995
Art.
70
8
1978
2050
Aufwendung
Zu den notwendigen Verwendungen
im Sinne des § 994 gehören auch
die A., die der Besitzer zur Bestreitung
von Lasten der Sache macht. Für
die Zeit, für welche dem Besitzer die
Nutzungen verbleiben, sind ihm nur
die A. für solche außerordentliche
Lasten zu ersetzen, die als auf den
Stammwert der Sache gelegt anzusehen
sind. 1007.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen der Staat
sowie Verbände und Anstalten, die
auf Grund des öffentlichen Rechts
zur Gewährung von Unterhalt ver-
pflichtet sind, Ersatz der für den
Unterhalt gemachten A. von der
Person, welcher sie den Unterhalt ge-
währt haben, sowie von denjenigen
verlangen können, welche nach den
Vorschriften des B.G.B. unterhalts-
pflichtig waren.
76% s. Verein §8 27, 40, Stiftung § 86.
Erbe.
A. sind dem Erben aus dem Nach-
lasse zu ersetzen, soweit er nach den
Vorschriften über den Auftrag oder
über die Geschäftsführung ohne Auftrag
Ersatz verlangen kann. 1991, 2013,
2036.
2022 Zu den Verwendungen des Erbschafts-
besitzers gehören auch die A., die der
Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von
Lasten der Erbschaft oder zur Be-
richtigung von Nachlaßverbindlichkeiten
macht.
Soweit der Erbe für A., die nicht
auf einzelne Sachen gemacht worden
sind, insbesondere für die eben be-
zeichneten A., nach den allgemeinen
Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz
zu leisten hat, bleibt der Anspruch des
Erbschaftsbesitzers unberührt.
A. des Erblassers für die Vorbildung
zu einem Berufe sind bei der Aus-