Aufwendung
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1648
1715
1835
633
Art.
76.7
1986
A. des Vaters bei der Sorge für die
Person oder das Vermögen des Kindes.
Ersatzpflicht des Vaters der Mutter
gegenüber für die infolge der Geburt
des unehelichen Kindes entstehenden
A. 1716.
Vormundschaft.
A. zum Zwecke der Führung der
Vormundschaft.
Als A. gelten auch solche Dienste
des Vormundes oder des Gegen-
vormundes, die zu seinem Gewerbe
oder zu seinem Berufe gehören.
Werkvertrag.
A. zum Zwecke der Beseitigung eines
Mangels an dem bestellten Werke.
634, 640.
2 Anrechnung ersparter A. 643, 649.
Anfreichnung.
Vertrag.
Solange nicht die Parteien sich über
alle Punkte eines Vertrages geeinigt
haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine Ver-
einbarung getroffen werden soll, ist
im Zweifel der Vertrag nicht ge-
schlossen. Die Verständigung über
einzelne Punkte ist auch dann nicht
bindend, wenn eine A. stattgefunden
hat.
Ausantwortung.
Einführungsgesetz s. Stiftung
§ 88, Verein 88§ 49, 51—53.
Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß
dem Erben erst ausantworten, wenn
1041
die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten
berichtigt sind.
Ist die Berichtigung einer Ver-
bindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
so darf die A. des Nachlasses nur
erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicher-
heit geleistet wird. Für eine bedingte
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1042
Ausbesserung
Forderung ist Sicherheitsleistung nicht
erforderlich, wenn die Möglichkeit des
Eintritts der Bedingung eine so ent-
fernte ist, daß die Forderung einen
gegenwärtigen Vermögenswert nicht
hat.
Stiftung s. Verein §8 49, 51—53.
Verein.
Die Liquidatoren haben den Überschuß
des Vermögens des Vereins den
Anfallberechtigten auszuantworten.
Das Vermögen darf den Arfall-
berechtigten nicht vor dem Ablauf
eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der
Entziehung der Rechtsfähigkeit aus-
geantwortet werden.
Ist die Berichtigung einer Verbindlich-
keit zur Zeit nicht ausführbar oder
ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf
das Vermögen den Arfallberechtigten
nur ausgeantwortet werden, wenn dem
Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Liquidatoren, welche die ihnen nach
dem § 42 Abs. 2 und den 88 50—52
obliegenden Verpflichtungen verletzen
oder vor der Befriedigung der Gläu-
biger Vermögen den Anfallberechtigten
ausantworten, sind, wenn ihnen ein
Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den darausentstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner.
Ausbesserung.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1041
bis 1044.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung
der Sache in ihrem wirtschaftlichen
Bestande zu sorgen. A. und Er-
neuerungen liegen ihm nur insoweit
ob, als sie zu der gewöhnlichen Unter-
haltung der Sache gehören.
Wird die Sache zerstört oder beschädigt
oder wird eine außergewöhnliche A.
12.