Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufwendung 
8 
1648 
1715 
1835 
633 
Art. 
76.7 
1986 
A. des Vaters bei der Sorge für die 
Person oder das Vermögen des Kindes. 
Ersatzpflicht des Vaters der Mutter 
gegenüber für die infolge der Geburt 
des unehelichen Kindes entstehenden 
A. 1716. 
Vormundschaft. 
A. zum Zwecke der Führung der 
Vormundschaft. 
Als A. gelten auch solche Dienste 
des Vormundes oder des Gegen- 
vormundes, die zu seinem Gewerbe 
oder zu seinem Berufe gehören. 
Werkvertrag. 
A. zum Zwecke der Beseitigung eines 
Mangels an dem bestellten Werke. 
634, 640. 
2 Anrechnung ersparter A. 643, 649. 
Anfreichnung. 
Vertrag. 
Solange nicht die Parteien sich über 
alle Punkte eines Vertrages geeinigt 
haben, über die nach der Erklärung 
auch nur einer Partei eine Ver- 
einbarung getroffen werden soll, ist 
im Zweifel der Vertrag nicht ge- 
schlossen. Die Verständigung über 
einzelne Punkte ist auch dann nicht 
bindend, wenn eine A. stattgefunden 
hat. 
Ausantwortung. 
Einführungsgesetz s. Stiftung 
§ 88, Verein 88§ 49, 51—53. 
Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß 
dem Erben erst ausantworten, wenn 
1041 
die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten 
berichtigt sind. 
Ist die Berichtigung einer Ver- 
bindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar 
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, 
so darf die A. des Nachlasses nur 
erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicher- 
heit geleistet wird. Für eine bedingte 
179 
  
8 
88 
49 
51 
52 
53 
1093 
1042 
Ausbesserung 
Forderung ist Sicherheitsleistung nicht 
erforderlich, wenn die Möglichkeit des 
Eintritts der Bedingung eine so ent- 
fernte ist, daß die Forderung einen 
gegenwärtigen Vermögenswert nicht 
hat. 
Stiftung s. Verein §8 49, 51—53. 
Verein. 
Die Liquidatoren haben den Überschuß 
des Vermögens des Vereins den 
Anfallberechtigten auszuantworten. 
Das Vermögen darf den Arfall- 
berechtigten nicht vor dem Ablauf 
eines Jahres nach der Bekanntmachung 
der Auflösung des Vereins oder der 
Entziehung der Rechtsfähigkeit aus- 
geantwortet werden. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlich- 
keit zur Zeit nicht ausführbar oder 
ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf 
das Vermögen den Arfallberechtigten 
nur ausgeantwortet werden, wenn dem 
Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
Liquidatoren, welche die ihnen nach 
dem § 42 Abs. 2 und den 88 50—52 
obliegenden Verpflichtungen verletzen 
oder vor der Befriedigung der Gläu- 
biger Vermögen den Anfallberechtigten 
ausantworten, sind, wenn ihnen ein 
Verschulden zur Last fällt, den 
Gläubigern für den darausentstehenden 
Schaden verantwortlich; sie haften als 
Gesamtschuldner. 
Ausbesserung. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1041 
bis 1044. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung 
der Sache in ihrem wirtschaftlichen 
Bestande zu sorgen. A. und Er- 
neuerungen liegen ihm nur insoweit 
ob, als sie zu der gewöhnlichen Unter- 
haltung der Sache gehören. 
Wird die Sache zerstört oder beschädigt 
oder wird eine außergewöhnliche A. 
12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.