Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abkömmling 
5 
8 
1496 
1497 
1499 
1500 
1501 
1502 
gesetzten 
3. wenn der überlebende Ehegatte 
seine Verpflichtung, dem A. Unter- 
halt zu gewähren, verletzt hat und 
für die Zukunft eine erhebliche 
Gefährdung des Unterhalts zu 
besorgen ist; 
1. wenn der überlebende Ehegatte 
wegen Verschwendung entmündigt 
ist oder wenn er das Gesamtgut 
durch Verschwendung erheblich ge- 
fährdet; 
5. wenn der überlebende Ehegatte die 
elterliche Gewalt über den A. 
verwirkt hat oder, falls sie ihm 
zugestanden hätte, verwirkt haben 
würde. 1496, 1502, 1518. 
Die Aufhebung der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft in den Fällen des § 1495 
tritt für alle A. mit der Rechtskraft 
des Urteils ein, auch wenn das Urteil 
auf die Klage eines der A. ergangen 
ist. 1518. 
  
: 
l 
  
Rechtsverhältnis zwischen dem über- 
lebenden Ehegatten und den anteils- 
berechtigten A. bis zur Auseinander- 
setzung in Ansehung des Gesamtguts 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
1518. 
Eine Ausstattung, die der überlebende 
Ehegatte einem anteilsberechtigten A. 
  
über das dem Gesamtgut der fort- 
Gütergemeinschaft ent- 
sprechende Maß hinaus oder die er 
einem nicht anteilsberechtigten A. ver- 
sprochen oder gewährt hat, fällt dem 
überlebenden Ehegatten bei der Aus- 
einandersetzung zur Last. 1518. 
Verpflichtung der A., sich nicht gedeckte 
Verbindlichkeiten des verstorbenen 
Ehegatten anrechnen zu lassen. 1518. 
Abfindung eines A. aus dem Gesamt- 
gut der fortgesetzten Gütergemeinschaft 
für den Verzicht auf seinen Anteil 
an demselben. 1503, 1518. 
Berechtigung des A. bei der Aus- 
einandersetzung bezüglich des Gesamt- 
— . 
  
Abkömmling 
§5 guts derfortgesetzten Gütergemeinschaft, 
1503 
1504 
1505 
1506 
1511 
Gütergemeinschaft 
schaft. 
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz 
des Wertes zu übernehmen, welche 
der verstorbene Ehegatte nach § 1477 
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein 
würde. 1518. 
Teilung der den A. zufallenden Hälfte 
des Gesamtguts der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft. 1518. 
Ausgleichung unter den A. bei der 
Auseinandersetzung. 1518. 
Haftung der A. den Gesamtguts- 
gläubigern gegenüber im Verhältnisse 
der Größe ihrer Anteile am Gesamt- 
gut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
1518. 
Zu Gunsten eines am Gesamtgut der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft anteils- 
berechtigten A. finden die Vorschriften 
über das Recht auf Ergänzung des 
Pflichtteils entsprechende Anwendung. 
1518. 
Ist ein gemeinschaftlicher A. erb- 
unwürdig, so ist er auch des Anteils 
an dem Gesamtgut der fortgesetzten 
unwürdig. Die 
Vorschriften über die Erbunwürdigkeit 
finden entsprechende Anwendung. 1518. 
Ausschließung eines gemeinschaftlichen 
A. von der fortgesetzten Gütergemein- 
1516, 1518. 
Anspruch eines von der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft ausgeschlossenen A. 
auf Zahlung seines Pflichtteils 
aus dem Gesamtgut. 1518. 
Verpflichtung der anteilsberechtigten 
A., 
sich den einem von der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft ausgeschlossenen 
A. gezahlten Betrag bei der Aus- 
einandersetzung anrechnen zu lassen. 
1518. 
1512 Herabsetzung des Anteils eines . 
am Gesamtgut der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft bis auf die Hölfte. 1513, 
1514, 1516, 1518.
	        
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