Aushändigung
8
875 Vor der Löschung eines Rechtes an
1423
1116,
1117
1132,
1144
1145
572
an einem Grundstücke sind die Be-
teiligten an die Einigung nur gebunden,
wenn die Erklärungen gerichtlich oder
notariell beurkundet, oder vor dem
Grundbuchamt abgegeben oder bei
diesem eingereicht sind oder wenn der
Berechtigte dem anderen Teile eine
den Vorschriften der Grundbuch-
ordnung entsprechende Eintragungs-
bewilligung ausgehändigt hat. 877
bis 880, 892.
einem Grundstück ist der Berechtigte
an seine Erklärung nur gebunden,
wenn
zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den
Vorschriften der Grundbuchordnung
entsprechende Löschungsbewilligung
ausgehändigt hat. 878.
Güterrecht 1546 s. Nießbrauch 1
1056.
Hypothek.
1154, 1180 s. Grundstück 873.
Die Übergabe des Hypothekenbriefes
kann durch die Vereinbarung ersetzt
werden, daß der Gläubiger berechtigt
sein soll, sich den Brief von dem
Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
1154.
1172, 1168, 1180 s. Grundstück 875.
Der Eigentümer kann gegen Be-
friedigung des Gläubigers die A. des
Hypothekenbriefes und der sonstigen
Urkunden verlangen, die zur Be-
richtigung des Grundbuchs oder zur
Löschung der Hypothek erforderlich
sind. 1150, 1167.
Befriedigt der Eigentümer den Gläu-
biger nur teilweise, so kann er die
A. des Hypothekenbriefes nicht ver-
langen. 1150, 1167, 1168.
Miete.
Zur Rückgewähr der vom Mieter des
veräußerten Grundstücks an den Ver-
mieter geleisteten Sicherheit ist der
Ehmecke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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er sie dem Grundbuchamte
gegenüber abgegeben oder demjenigen,
8
1056
1260,
1267
410
411
797
798
Aushändigung
Erwerber nur verpflichtet, wenn sie
ihm ausgehändigt wird oder wenn er
dem Vermieter gegenüber die Ver-
pflichtung zur Rückgewähr übernimmt.
577—579.
Nießbrauch s. Miete 572, 579.
Pfandrecht.
1259, 1272 s. Grundstück 873.
Der Verpfänder kann gegen Be-
friedigung des Pfandgläubigers die A.
der zur Löschung des Pfandrechts
erforderlichen Urkunden verlangen.
Das gleiche Recht steht dem persönlichen
Schuldner zu, wenn er ein rechtliches
Interesse an der Berichtigung des
Schiffsregisters hat. 1259, 1272.
Schuldverhältnis.
Der Schuldner ist dem neuen Gläu-
biger gegenüber zur Leistung nur
gegen A. einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung aus-
gestellten Urkunde verpflichtet. 412.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
den übertragbaren Teil des Dienst-
einkommens, des Wartegeldes oder
des Ruhegehaltes ab, so ist die aus-
zahlende Kasse durch A. einer von dem
bisherigen Gläubiger ausgestellten,
öffentlich beglaubigten Urkunde von
der Abtretung zu benachrichtigen. 412.
Schuldverschreibung.
Der Aussteller ist nur gegen A. der
Schuldverschreibung zur Leistung ver-
pflichtet. Mit der A. erwirbt er das
Eigentum an der Urkunde, auch wenn
der Inhaber zur Verfügung über sie
nicht berechtigt ist. 807.
Ist eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber infolge einer Beschädigung
oder einer Verunstaltung zum Umlaufe
nicht mehr geeignet, so kann der In-
haber, sofern ihr wesentlicher Inhalt
und ihre Unterscheidungsmerkmale noch
mit Sicherheit erkennbar sind, von dem
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