Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aushändigung 
8 
875 Vor der Löschung eines Rechtes an 
1423 
1116, 
1117 
1132, 
1144 
1145 
572 
an einem Grundstücke sind die Be- 
teiligten an die Einigung nur gebunden, 
wenn die Erklärungen gerichtlich oder 
notariell beurkundet, oder vor dem 
Grundbuchamt abgegeben oder bei 
diesem eingereicht sind oder wenn der 
Berechtigte dem anderen Teile eine 
den Vorschriften der Grundbuch- 
ordnung entsprechende Eintragungs- 
bewilligung ausgehändigt hat. 877 
bis 880, 892. 
einem Grundstück ist der Berechtigte 
an seine Erklärung nur gebunden, 
wenn 
zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den 
Vorschriften der Grundbuchordnung 
entsprechende Löschungsbewilligung 
ausgehändigt hat. 878. 
Güterrecht 1546 s. Nießbrauch 1 
1056. 
Hypothek. 
1154, 1180 s. Grundstück 873. 
Die Übergabe des Hypothekenbriefes 
kann durch die Vereinbarung ersetzt 
werden, daß der Gläubiger berechtigt 
sein soll, sich den Brief von dem 
Grundbuchamt aushändigen zu lassen. 
1154. 
1172, 1168, 1180 s. Grundstück 875. 
Der Eigentümer kann gegen Be- 
friedigung des Gläubigers die A. des 
Hypothekenbriefes und der sonstigen 
Urkunden verlangen, die zur Be- 
richtigung des Grundbuchs oder zur 
Löschung der Hypothek erforderlich 
sind. 1150, 1167. 
Befriedigt der Eigentümer den Gläu- 
biger nur teilweise, so kann er die 
A. des Hypothekenbriefes nicht ver- 
langen. 1150, 1167, 1168. 
Miete. 
Zur Rückgewähr der vom Mieter des 
veräußerten Grundstücks an den Ver- 
mieter geleisteten Sicherheit ist der 
Ehmecke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
193 
er sie dem Grundbuchamte 
gegenüber abgegeben oder demjenigen, 
8 
1056 
1260, 
1267 
410 
411 
797 
798 
  
Aushändigung 
Erwerber nur verpflichtet, wenn sie 
ihm ausgehändigt wird oder wenn er 
dem Vermieter gegenüber die Ver- 
pflichtung zur Rückgewähr übernimmt. 
577—579. 
Nießbrauch s. Miete 572, 579. 
Pfandrecht. 
1259, 1272 s. Grundstück 873. 
Der Verpfänder kann gegen Be- 
friedigung des Pfandgläubigers die A. 
der zur Löschung des Pfandrechts 
erforderlichen Urkunden verlangen. 
Das gleiche Recht steht dem persönlichen 
Schuldner zu, wenn er ein rechtliches 
Interesse an der Berichtigung des 
Schiffsregisters hat. 1259, 1272. 
Schuldverhältnis. 
Der Schuldner ist dem neuen Gläu- 
biger gegenüber zur Leistung nur 
gegen A. einer von dem bisherigen 
Gläubiger über die Abtretung aus- 
gestellten Urkunde verpflichtet. 412. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an 
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt 
den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder 
des Ruhegehaltes ab, so ist die aus- 
zahlende Kasse durch A. einer von dem 
bisherigen Gläubiger ausgestellten, 
öffentlich beglaubigten Urkunde von 
der Abtretung zu benachrichtigen. 412. 
Schuldverschreibung. 
Der Aussteller ist nur gegen A. der 
Schuldverschreibung zur Leistung ver- 
pflichtet. Mit der A. erwirbt er das 
Eigentum an der Urkunde, auch wenn 
der Inhaber zur Verfügung über sie 
nicht berechtigt ist. 807. 
Ist eine Schuldverschreibung auf den 
Inhaber infolge einer Beschädigung 
oder einer Verunstaltung zum Umlaufe 
nicht mehr geeignet, so kann der In- 
haber, sofern ihr wesentlicher Inhalt 
und ihre Unterscheidungsmerkmale noch 
mit Sicherheit erkennbar sind, von dem 
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