Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausreichen 
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366 
gegebenen Gegenstände ausreichen, ist 
der Besteller des Nießbrauchs dem 
Nießbraucher gegenüber zur Befriedi- 
gung des Gläubigers verpflichtet. 1089, 
1085. 
Schuldverhältnis. 
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus 
mehreren Schuldverhältnissen zu gleich- 
artigen Leistungen verpflichtet und 
reicht das von ihm Geleistete nicht 
203 
  
zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, 
so wird diejenige Schuld getilgt, welche 
er bei der Leistung bestimmt. 
Hat der Schuldner außer der Haupt- 
leistung Zinsen und Kosten zu ent- 
richten, so wird eine zur Tilgung der 
ganzen Schuld nicht ausreichende Lei- 
stung zunächst auf die Kosten, dann 
auf die Zinsen und zuletzt auf die 
Hauptleistung angerechnet. 396. 
419 s. Erbe 1990. 
2145 
2187 
94 
Testament. 
Der Vorerbe kann nach dem Eintritte 
der Nacherbfolge die Berichtigung der 
Nachlaßverbindlichkeiten, sofern nicht 
seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit 
verweigern, als dasjenige nicht aus- 
reicht, was ihm von der Erbschaft 
gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 
1991 finden entsprechende Anwendung. 
Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem 
Vermächtnis oder einer Auflage be- 
schwert ist, kann die Erfüllung auch 
nach der Annahme des ihm zugewen- 
insoweit ver- 
deten Vermächtnisses 
weigern, als dasjenige, was er aus 
nicht ausreicht. 2188, 2189. 
Aussiäen. 
Sachen. 
Samen wird mit dem Al. wesent- 
licher Bestandteil des Grundstücks. 
Ausscheiden. 
736 Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, 
  
  
8 
738 
740 
Ausscheiden 
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt 
oder stirbt oder wenn der Konkurs 
über sein Vermögen eröffnet wird, 
die Gesellschaft unter den übrigen 
Gesellschaftern fortbestehen soll, so 
scheidet bei dem Eintritt eines solchen 
Ereignisses der Gesellschafter, in dessen 
Person es eintritt, aus der Gesell- 
schaft aus. 
Scheidet ein Gesellschafter aus der 
Gesellschaft aus, so wächst sein An- 
teil am Gesellschaftsvermögen den 
übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind 
verpflichtet, dem Ausscheidenden die 
Gegenstände, die er der Gesellschaft 
zur Benutzung überlassen hat, nach 
Maßgabe des § 732 zurückzugeben, 
ihn von den gemeinschaftlichen Schulden 
zu befreien und ihm dasjenige zu 
zahlen, was er bei der Auseinander-= 
setzung erhalten würde, wenn die 
Gesellschaft zur Zeit seines A. auf- 
gelöst worden wäre. Sind gemein- 
schaftliche Schulden noch nicht fällig, 
so können die übrigen Gesellschafter 
dem Ausscheidenden, statt ihn zu be- 
freien, Sicherheit leisten. 
Der Wert des Gesellschaftsvermögens 
ist, soweit erforderlich, im Wege der 
Schätzung zu ermitteln. 
Reicht der Wert des Gesellschafts- 
vermögens zur Deckung der gemein- 
schaftlichen Schulden und der Ein- 
lagen nicht aus, so hat der Aus- 
scheidende den übrigen Gesellschaftern 
für den Fehlbetrag nach dem Ver- 
hältnisse seines Anteils am Verlust 
aufzukommen. 
Der Ausgeschiedene nimmt an dem 
Gewinn und dem Verluste teil, welcher 
sich aus den zur Zeit seines A. 
schwebenden Geschäften ergibt. Die 
übrigen Gesellschafter sind berechtigt, 
diese Geschäfte so zu beendigen, wie 
es ihnen am vorteilhaftesten erscheint. 
Der Ausgeschiedene kann am Schlusse
	        
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