Ausreichen
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gegebenen Gegenstände ausreichen, ist
der Besteller des Nießbrauchs dem
Nießbraucher gegenüber zur Befriedi-
gung des Gläubigers verpflichtet. 1089,
1085.
Schuldverhältnis.
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus
mehreren Schuldverhältnissen zu gleich-
artigen Leistungen verpflichtet und
reicht das von ihm Geleistete nicht
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zur Tilgung sämtlicher Schulden aus,
so wird diejenige Schuld getilgt, welche
er bei der Leistung bestimmt.
Hat der Schuldner außer der Haupt-
leistung Zinsen und Kosten zu ent-
richten, so wird eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende Lei-
stung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung angerechnet. 396.
419 s. Erbe 1990.
2145
2187
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Testament.
Der Vorerbe kann nach dem Eintritte
der Nacherbfolge die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten, sofern nicht
seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit
verweigern, als dasjenige nicht aus-
reicht, was ihm von der Erbschaft
gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem
Vermächtnis oder einer Auflage be-
schwert ist, kann die Erfüllung auch
nach der Annahme des ihm zugewen-
insoweit ver-
deten Vermächtnisses
weigern, als dasjenige, was er aus
nicht ausreicht. 2188, 2189.
Aussiäen.
Sachen.
Samen wird mit dem Al. wesent-
licher Bestandteil des Grundstücks.
Ausscheiden.
736 Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt,
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738
740
Ausscheiden
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt
oder stirbt oder wenn der Konkurs
über sein Vermögen eröffnet wird,
die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so
scheidet bei dem Eintritt eines solchen
Ereignisses der Gesellschafter, in dessen
Person es eintritt, aus der Gesell-
schaft aus.
Scheidet ein Gesellschafter aus der
Gesellschaft aus, so wächst sein An-
teil am Gesellschaftsvermögen den
übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind
verpflichtet, dem Ausscheidenden die
Gegenstände, die er der Gesellschaft
zur Benutzung überlassen hat, nach
Maßgabe des § 732 zurückzugeben,
ihn von den gemeinschaftlichen Schulden
zu befreien und ihm dasjenige zu
zahlen, was er bei der Auseinander-=
setzung erhalten würde, wenn die
Gesellschaft zur Zeit seines A. auf-
gelöst worden wäre. Sind gemein-
schaftliche Schulden noch nicht fällig,
so können die übrigen Gesellschafter
dem Ausscheidenden, statt ihn zu be-
freien, Sicherheit leisten.
Der Wert des Gesellschaftsvermögens
ist, soweit erforderlich, im Wege der
Schätzung zu ermitteln.
Reicht der Wert des Gesellschafts-
vermögens zur Deckung der gemein-
schaftlichen Schulden und der Ein-
lagen nicht aus, so hat der Aus-
scheidende den übrigen Gesellschaftern
für den Fehlbetrag nach dem Ver-
hältnisse seines Anteils am Verlust
aufzukommen.
Der Ausgeschiedene nimmt an dem
Gewinn und dem Verluste teil, welcher
sich aus den zur Zeit seines A.
schwebenden Geschäften ergibt. Die
übrigen Gesellschafter sind berechtigt,
diese Geschäfte so zu beendigen, wie
es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
Der Ausgeschiedene kann am Schlusse