Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abkömmling 
2336 
2068,. 
oder 
macht; 
dessen Ehegatten schuldig 
. wenn der A. die ihm dem Erb- 
lasser gegenüber gesetzlich obliegende 
Unterhaltungspflicht böswillig ver- 
letzt; 
Ou 
Willen des Erblassers führl. 2336. 
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die 
Entziehung des Pflichtteils unwirksam, 
wenn sich der A. zur Zeit des Erb- 
falls von dem ehrlosen oder unsitt- 
lichen Lebenswandel dauernd abge- 
wendet hat. 
Hat sich ein A. in solchem Maße der 
Verschwendung ergeben oder ist er 
in solchem Maße überschuldet, daß 
sein späterer Erwerb erheblich ge- 
fährdet wird, so kann der Erblasser 
das Pflichtteilsrecht des A. durch die 
Anordnung beschränken, daß nach 
dem Tode des Abkömmlinges dessen 
gesetzliche Erben das ihm Hinter- 
lassene oder den ihm gebührenden 
Pflichtteil als Nacherben oder als 
Nachvermächtnisnehmer nach dem Ver- 
hältnis ihrer gesetzlichen Erbteile er- 
halten sollen. 
Der Erblasser kann auch für die 
Lebenszeit des A. die Verwaltung 
einem Testamentsvollstrecker über- 
tragen; der A. hat in einem solchen 
Falle Anspruch auf den jährlichen 
Reinertrag. 
Beschränkende Anordnungen des 
Erblassers bezüglich des Pflichtteils 
sind unwirksam, wenn zur Zeit des 
Erbfalls der A. sich dauernd von 
dem verschwenderischen Leben ab- 
gewendet hat oder die den Grund der 
Anordnung bildende Überschuldung 
nicht mehr besteht. 
Testament. 
2091 s. Bestimmung — 
ment. 
Testa- 
wenn der A. einen ehrlosen oder 
unsittlichen Lebenswandel wider den 
14 
  
  
2069 
2070, 
2201 
2271 
1606 
1609 
1722 
1737 
1739 
1741 
1762 
1766 
Abkömmling 
Hat der Erblasser einen seiner A. be- 
dacht und fällt dieser nach der Er- 
richtung des Testamentes weg, so ist 
im Zweifel anzunehmen, daß dessen 
A. insoweit bedacht sind, als sie bei 
der gesetzlichen Erbfolge an dessen 
Stelle treten würden. 2091. 
2107, 2191 s. Bestimmung — 
Testament. 
s. Erbe 2050—2054. 
Ist ein pflichtteilsberechtigter A. der 
Ehegatten oder eines der Ehegatten 
bedacht, so findet die Vorschrift des 
§ 2289 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung. 
Verwandtschaft. 
Unterhaltspflicht der A. den Ver- 
wandten gegenüber. 
Unterhaltsanspruch der A. 1611, 1766. 
Die Eheschließung zwischen den Eltern 
hat für die A. des unehelichen Kindes 
die Wirkungen der Legitimation auch 
dann, wenn das Kind vor der Ehe- 
schließung gestorben ist. 
Die Wirkungen der EChelichkeits- 
erklärung erstrecken sich auf die A. 
des Kindes. 
Der Vater ist dem für ehelich er- 
klärten Kinde und dessen A. vor der 
Mutter und den mutterlichen Ver- 
wandten zur Gewährung des Unter- 
halts verpflichtet. 
Wer keine ehelichen A. hat, kann 
durch Vertrag mit einem anderen 
diesen an Kindesstatt annehmen. 
Die Wirkungen der Annahme an 
Kindesstatt erstrecken sich auf die A. des 
Kindes. Auf einen zur Zeit des 
Vertragsabschlusses schon vorhandenen 
A. und dessen später geborene A. er- 
strecken sich die Wirkungen nur, wenn 
der Vertrag auch mit dem schon vor- 
handenen A. geschlossen wird. 
Der Annehmende ist dem Kinde und 
denjenigen A. des Kindes, auf welche 
sich die Wirkungen der Annahme er-
	        
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