Abkömmling
2336
2068,.
oder
macht;
dessen Ehegatten schuldig
. wenn der A. die ihm dem Erb-
lasser gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltungspflicht böswillig ver-
letzt;
Ou
Willen des Erblassers führl. 2336.
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die
Entziehung des Pflichtteils unwirksam,
wenn sich der A. zur Zeit des Erb-
falls von dem ehrlosen oder unsitt-
lichen Lebenswandel dauernd abge-
wendet hat.
Hat sich ein A. in solchem Maße der
Verschwendung ergeben oder ist er
in solchem Maße überschuldet, daß
sein späterer Erwerb erheblich ge-
fährdet wird, so kann der Erblasser
das Pflichtteilsrecht des A. durch die
Anordnung beschränken, daß nach
dem Tode des Abkömmlinges dessen
gesetzliche Erben das ihm Hinter-
lassene oder den ihm gebührenden
Pflichtteil als Nacherben oder als
Nachvermächtnisnehmer nach dem Ver-
hältnis ihrer gesetzlichen Erbteile er-
halten sollen.
Der Erblasser kann auch für die
Lebenszeit des A. die Verwaltung
einem Testamentsvollstrecker über-
tragen; der A. hat in einem solchen
Falle Anspruch auf den jährlichen
Reinertrag.
Beschränkende Anordnungen des
Erblassers bezüglich des Pflichtteils
sind unwirksam, wenn zur Zeit des
Erbfalls der A. sich dauernd von
dem verschwenderischen Leben ab-
gewendet hat oder die den Grund der
Anordnung bildende Überschuldung
nicht mehr besteht.
Testament.
2091 s. Bestimmung —
ment.
Testa-
wenn der A. einen ehrlosen oder
unsittlichen Lebenswandel wider den
14
2069
2070,
2201
2271
1606
1609
1722
1737
1739
1741
1762
1766
Abkömmling
Hat der Erblasser einen seiner A. be-
dacht und fällt dieser nach der Er-
richtung des Testamentes weg, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß dessen
A. insoweit bedacht sind, als sie bei
der gesetzlichen Erbfolge an dessen
Stelle treten würden. 2091.
2107, 2191 s. Bestimmung —
Testament.
s. Erbe 2050—2054.
Ist ein pflichtteilsberechtigter A. der
Ehegatten oder eines der Ehegatten
bedacht, so findet die Vorschrift des
§ 2289 Abs. 2 entsprechende An-
wendung.
Verwandtschaft.
Unterhaltspflicht der A. den Ver-
wandten gegenüber.
Unterhaltsanspruch der A. 1611, 1766.
Die Eheschließung zwischen den Eltern
hat für die A. des unehelichen Kindes
die Wirkungen der Legitimation auch
dann, wenn das Kind vor der Ehe-
schließung gestorben ist.
Die Wirkungen der EChelichkeits-
erklärung erstrecken sich auf die A.
des Kindes.
Der Vater ist dem für ehelich er-
klärten Kinde und dessen A. vor der
Mutter und den mutterlichen Ver-
wandten zur Gewährung des Unter-
halts verpflichtet.
Wer keine ehelichen A. hat, kann
durch Vertrag mit einem anderen
diesen an Kindesstatt annehmen.
Die Wirkungen der Annahme an
Kindesstatt erstrecken sich auf die A. des
Kindes. Auf einen zur Zeit des
Vertragsabschlusses schon vorhandenen
A. und dessen später geborene A. er-
strecken sich die Wirkungen nur, wenn
der Vertrag auch mit dem schon vor-
handenen A. geschlossen wird.
Der Annehmende ist dem Kinde und
denjenigen A. des Kindes, auf welche
sich die Wirkungen der Annahme er-