Ausschließung
Art.
205 Hat der Vater vor dem Inkrafttreten
1973
1984
1990
2013
2022
2038
des B.G.B. auf Grund der bisherigen
Gesetze die Mutter von der Vor-
mundschaft über das Kind ausgeschlossen
oder der Mutter einen Beistand zu-
geordnet, so gilt die Anordnung des
Vaters von dem Inkrafttreten des
B.G. B. an als Anordnung der Be-
stellung eines Beistandes für die
Mutter im Sinne des B. G. B.
Erbe.
Die Anfechtung der Annahme oder
Ausschlagung der Erbschaft ist aus-
geschlossen, wenn seit der Annahme
oder der Ausschlagung dreißig Jahre
verstrichen sind.
Befriedigung eines im Aufgebots=
verfahren ausgeschlossenen Nachlaß.
gläubigers. 1974, 1989, 2013, 2060.
Zwangsvollstreckungen und Arreste
in den Nachlaß zu Gunsten eines
Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger
ist, sind ausgeschlossen.
Das Recht des Erben wird nicht
2053 Zuwendung des Erblassers an einen
dadurch ausgeschlossen, daß der Gläu-
biger nach dem Eintritte des Erbfalls
im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung ein Pfand-
recht oder eine Hypothek oder im
Wege der einstweiligen Verfügung
eine Vormerkung erlangt hat. 1992,
2013, 2036.
Die Vorschriften der §§ 1977—1980
und das Recht des Erben, die An-
ordnung einer Nachlaßverwaltung zu
beantragen, werden nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen
un-
Nachlaßgläubigern
beschränkt haftet.
s. Eigentum 1000, 1003.
Ist die Auseinandersetzung unter
mehreren Erben auf längere Zeit als
gegenüber
ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder
Miterbe am Schlusse jedes Jahres
die Teilung des Reinertrags verlangen.
2032.
2042
2043
2044
2060
2062
1924
1933
Ausschließung
s. Gemeinschaft 745.
s. Gemeinschaft 749—751, 753.
Soweit die Erbteile wegen der zu
erwartenden Geburt eines Miterben
noch unbestimmt sind, ist die Aus-
einandersetzung bis zur Hebung der
Unbestimmtheit ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt, soweit die Erb-
teile deshalb noch unbestimmt sind,
weil die Entscheidung über eine
Ehelichkeitserklärung, über die Be-
stätigung einer Annahme an Kindes-
statt oder über die Genehmigung
einer vom Erkblasser errichteten
Stiftung noch aussteht 2042.
Der Erblasser kann durch letztwillige
Verfügung die Auseinandersetzung in
Ansehung des Nachlasses oder einzelner
Nachlaßgegenstände ausschließen oder
von der Einhaltung einer Kündigungs-
frist abhängig machen. Die Vor-
schriften des § 749 Abs. 2, 3, der
§§ 750, 751, 1010 Abs. 1 finden ent-
sprechende Anwendung. 2042.
entfernteren Abkömmling vor dem
Wegfalle des ihn von der Erbfolge
ausschließenden näheren Abkömmlings.
2057.
Nach der Teilung des Nachlasses haftet
jeder Miterbe nur für den seinem
Erbteil entsprechenden Teil einer Nach-
laßverbindlichkeit:
1. wenn der Gläubiger im Aufgebots-
verfahren ausgeschlossen ist.
Die Anordnung einer Nachlaßver-
waltung ist ausgeschlossen, wenn der
Nachlaß geteilt ist.
Erbfolge.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender
Abkömmling schließt die durch ihn
mit dem Erblasser verwandten Ab-
kömmlinge von der Erbfolge aus.
Das Erbrecht des überlebenden Ehe-
gatten, sowie das Recht auf den
Voraus ist ausgeschlossen; wenn der