Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschließung 
Art. 
205 Hat der Vater vor dem Inkrafttreten 
1973 
1984 
1990 
2013 
2022 
2038 
des B.G.B. auf Grund der bisherigen 
Gesetze die Mutter von der Vor- 
mundschaft über das Kind ausgeschlossen 
oder der Mutter einen Beistand zu- 
geordnet, so gilt die Anordnung des 
Vaters von dem Inkrafttreten des 
B.G. B. an als Anordnung der Be- 
stellung eines Beistandes für die 
Mutter im Sinne des B. G. B. 
Erbe. 
Die Anfechtung der Annahme oder 
Ausschlagung der Erbschaft ist aus- 
geschlossen, wenn seit der Annahme 
oder der Ausschlagung dreißig Jahre 
verstrichen sind. 
Befriedigung eines im Aufgebots= 
verfahren ausgeschlossenen Nachlaß. 
gläubigers. 1974, 1989, 2013, 2060. 
Zwangsvollstreckungen und Arreste 
in den Nachlaß zu Gunsten eines 
Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger 
ist, sind ausgeschlossen. 
Das Recht des Erben wird nicht 
2053 Zuwendung des Erblassers an einen 
dadurch ausgeschlossen, daß der Gläu- 
biger nach dem Eintritte des Erbfalls 
im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder der Arrestvollziehung ein Pfand- 
recht oder eine Hypothek oder im 
Wege der einstweiligen Verfügung 
eine Vormerkung erlangt hat. 1992, 
2013, 2036. 
Die Vorschriften der §§ 1977—1980 
und das Recht des Erben, die An- 
ordnung einer Nachlaßverwaltung zu 
beantragen, werden nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen 
un- 
Nachlaßgläubigern 
beschränkt haftet. 
s. Eigentum 1000, 1003. 
Ist die Auseinandersetzung unter 
mehreren Erben auf längere Zeit als 
gegenüber 
ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder 
Miterbe am Schlusse jedes Jahres 
die Teilung des Reinertrags verlangen. 
2032. 
  
2042 
2043 
2044 
2060 
2062 
  
1924 
1933 
Ausschließung 
s. Gemeinschaft 745. 
s. Gemeinschaft 749—751, 753. 
Soweit die Erbteile wegen der zu 
erwartenden Geburt eines Miterben 
noch unbestimmt sind, ist die Aus- 
einandersetzung bis zur Hebung der 
Unbestimmtheit ausgeschlossen. 
Das Gleiche gilt, soweit die Erb- 
teile deshalb noch unbestimmt sind, 
weil die Entscheidung über eine 
Ehelichkeitserklärung, über die Be- 
stätigung einer Annahme an Kindes- 
statt oder über die Genehmigung 
einer vom Erkblasser errichteten 
Stiftung noch aussteht 2042. 
Der Erblasser kann durch letztwillige 
Verfügung die Auseinandersetzung in 
Ansehung des Nachlasses oder einzelner 
Nachlaßgegenstände ausschließen oder 
von der Einhaltung einer Kündigungs- 
frist abhängig machen. Die Vor- 
schriften des § 749 Abs. 2, 3, der 
§§ 750, 751, 1010 Abs. 1 finden ent- 
sprechende Anwendung. 2042. 
entfernteren Abkömmling vor dem 
Wegfalle des ihn von der Erbfolge 
ausschließenden näheren Abkömmlings. 
2057. 
Nach der Teilung des Nachlasses haftet 
jeder Miterbe nur für den seinem 
Erbteil entsprechenden Teil einer Nach- 
laßverbindlichkeit: 
1. wenn der Gläubiger im Aufgebots- 
verfahren ausgeschlossen ist. 
Die Anordnung einer Nachlaßver- 
waltung ist ausgeschlossen, wenn der 
Nachlaß geteilt ist. 
Erbfolge. 
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender 
Abkömmling schließt die durch ihn 
mit dem Erblasser verwandten Ab- 
kömmlinge von der Erbfolge aus. 
Das Erbrecht des überlebenden Ehe- 
gatten, sowie das Recht auf den 
Voraus ist ausgeschlossen; wenn der
	        
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