Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschließung — 
1938 
2382 
2354 
2340, 
2343 
2276, 
2281, 
2284 
Erblasser zur Zeit seines Todes auf 
Scheidung wegen Verschuldens des 
Ehegatten zu klagen berechtigt war 
und die Klage auf Scheidung oder 
auf Aufhebung der ehelichen Gemein- 
schaft erhoben hatte. 
Der Erblasser kann durch Testament 
einen Verwandten oder den Ehegatten 
von der gesetzlichen Erbfolge aus- 
schließen, ohne einen Erben einzusetzen. 
Erbschaftskauf. 
Die Haftung des Käufers den Gläu- 
bigern gegenüber kann nicht durch 
Vereinbarung zwischen dem Käufer 
und dem Verkäufer ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 
Erbschein. 
Wer die Erteilung des Erbscheins als 
gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzu- 
214 
geben, ob und welche Personen vor- 
handen sind oder vorhanden waren, 
durch die er von der Erbfolge aus- 
geschlossen werden würde. 
Ist eine Person weggefallen, durch 
die der Antragsteller von der Erbfolge 
ausgeschlossen oder sein Erbteil ge- 
mindert werden würde, so hat der 
Antragsteller anzugeben, in welcher 
Weise die Person weggefallen ist. 
2355, 2356. 
Erbunwürdigkeit. 
2345 s. Testament 2082, 2083. 
Die Anfechtung des Erbschaftserwerbes 
ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser 
dem Erbunwürdigen verziehen hat. 2345. 
Erbvertrag. 
2290 s. Testament 2234—2237, 2244. 
2285 s. Testament 2079. 
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erb- 
vertrages kann nur durch den Erblasser 
persönlich erfolgen. Ist der Erblasser 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
so ist die Bestätigung ausgeschlossen. 
Erbverzicht. 
Der auf sein Erbrecht Verzichtende ist 
von der gesetzlichen Erbfolge aus- 
  
Ausschließung 
8 geschlossen, wie wenn er zur Zeit des 
Erbfalls nicht mehr lebte. 
Gemeinschaft. 
745 Eine wesentliche Veränderung des ge- 
meinschaftlichen Gegenstandes kann 
nicht beschlossen oder verlangt werden. 
Das Recht des einzelnen Teilhabers 
auf einen seinem Anteil entsprechenden 
Bruchteil der Nutzungen kann nicht 
ohne seine Zustimmung beeinträchtigt 
werden. 741. 
749 Wird das Recht, die Aufhebung der 
Gemeinschaft zu verlangen, durch Ver- 
einbarung für immer oder auf Zeit 
ausgeschlossen, so kann die Aufhebung 
gleichwohl verlangt werden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. Unter der 
gleichen Voraussetzung kann, wenn 
eine Kündigungsfrist bestimmt wird, 
die Aufhebung ohne Einhaltung der 
Frist verlangt werden. 
Eine Vereinbarung, durch welche 
das Recht, die Aufhebung zu ver- 
langen, diesen Vorschriften zuwider 
auszeschlossen oder beschränkt wird, 
ist nichtig. 741. 
750 Haben die Teilhaber das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so 
tritt die Vereinbarung im Zweifel 
mit dem Tode eines Teilhabers außer 
Kraft. 741. 
751 Haben die Teilhaber das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, für immer oder auf Zeit aus- 
geschlossen, oder eine Kündigungsfrist 
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung 
auch für und gegen die Sondernach- 
folger. Hat ein Gläubiger die Pfän- 
dung des Anteils eines Teilhabers 
erwirkt, so kann er ohne Rücksicht 
auf die Vereinbarung die Aufhebung 
der Gemeinschaft verlangen, sofern 
der Schuldtitel nicht blos vorläufig 
vollstreckbar ist. 741. 
753 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen,
	        
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