Ausschließung —
1938
2382
2354
2340,
2343
2276,
2281,
2284
Erblasser zur Zeit seines Todes auf
Scheidung wegen Verschuldens des
Ehegatten zu klagen berechtigt war
und die Klage auf Scheidung oder
auf Aufhebung der ehelichen Gemein-
schaft erhoben hatte.
Der Erblasser kann durch Testament
einen Verwandten oder den Ehegatten
von der gesetzlichen Erbfolge aus-
schließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Erbschaftskauf.
Die Haftung des Käufers den Gläu-
bigern gegenüber kann nicht durch
Vereinbarung zwischen dem Käufer
und dem Verkäufer ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
Erbschein.
Wer die Erteilung des Erbscheins als
gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzu-
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geben, ob und welche Personen vor-
handen sind oder vorhanden waren,
durch die er von der Erbfolge aus-
geschlossen werden würde.
Ist eine Person weggefallen, durch
die der Antragsteller von der Erbfolge
ausgeschlossen oder sein Erbteil ge-
mindert werden würde, so hat der
Antragsteller anzugeben, in welcher
Weise die Person weggefallen ist.
2355, 2356.
Erbunwürdigkeit.
2345 s. Testament 2082, 2083.
Die Anfechtung des Erbschaftserwerbes
ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser
dem Erbunwürdigen verziehen hat. 2345.
Erbvertrag.
2290 s. Testament 2234—2237, 2244.
2285 s. Testament 2079.
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erb-
vertrages kann nur durch den Erblasser
persönlich erfolgen. Ist der Erblasser
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so ist die Bestätigung ausgeschlossen.
Erbverzicht.
Der auf sein Erbrecht Verzichtende ist
von der gesetzlichen Erbfolge aus-
Ausschließung
8 geschlossen, wie wenn er zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebte.
Gemeinschaft.
745 Eine wesentliche Veränderung des ge-
meinschaftlichen Gegenstandes kann
nicht beschlossen oder verlangt werden.
Das Recht des einzelnen Teilhabers
auf einen seinem Anteil entsprechenden
Bruchteil der Nutzungen kann nicht
ohne seine Zustimmung beeinträchtigt
werden. 741.
749 Wird das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, durch Ver-
einbarung für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen, so kann die Aufhebung
gleichwohl verlangt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Unter der
gleichen Voraussetzung kann, wenn
eine Kündigungsfrist bestimmt wird,
die Aufhebung ohne Einhaltung der
Frist verlangt werden.
Eine Vereinbarung, durch welche
das Recht, die Aufhebung zu ver-
langen, diesen Vorschriften zuwider
auszeschlossen oder beschränkt wird,
ist nichtig. 741.
750 Haben die Teilhaber das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so
tritt die Vereinbarung im Zweifel
mit dem Tode eines Teilhabers außer
Kraft. 741.
751 Haben die Teilhaber das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, für immer oder auf Zeit aus-
geschlossen, oder eine Kündigungsfrist
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sondernach-
folger. Hat ein Gläubiger die Pfän-
dung des Anteils eines Teilhabers
erwirkt, so kann er ohne Rücksicht
auf die Vereinbarung die Aufhebung
der Gemeinschaft verlangen, sofern
der Schuldtitel nicht blos vorläufig
vollstreckbar ist. 741.
753 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen,