–
–
1
On
Ausschließung — 215
so erfolgt die Aufhebung der Gemein-
schaft durch Verkauf des gemeinschaft-
lichen Gegenstandes nach den Vor-
schriften über den Pfandverkauf, bei
Grundstücken durch Zwangsversteige-
rung und durch Teilung des Erlöses.
741, 755.
Geschäftsfähigkeit.
« Gefchaftsunfahtg ist:
wer sichi in einem die freie Willens-
bestimmung ausschließenden Zu-
stande krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befindet, sofern
nicht der Zustand seiner Natur
nach ein vorübergehender ist.
Die Zurückweisungeines Rechtsgeschäfts
mit einem Minderjährigen ist unwirk-
sam, wenn der Vertreter den anderen
von seiner Einwilligung in Kenntnis
gesetzt hatte. 106.
Gesellschaft.
10 Ist in dem Gesellschaftsvertrage die
Führung der Geschäfte einem Gesell-
schafter oder mehreren Gesellschaftern
übertragen, so sind die übrigen Ge-
sellschafter von der Geschäftsführung
ausgeschlossen.
716 Ein Gesellschafter kann, auch wenn er
von der Geschäftsführungausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten der
Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Geschäftsbücher und die Papiere der
Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen
eine Übersicht über den Stand des
Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende oder
beschränkende Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen, wenn Grund zu der Annahme
unredlicher Geschäftsführung besteht.
Eine Vereinbarung, durch welche das
Kündigungsrecht der Gesellschafter
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften
zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Solange die Gesellschaft besteht, kann
Ausschließung
8 der Gläubiger die sich aus dem Ge-
sellschaftsverhältnis ergebenden Rechte
des Gesellschafters, mit Ausnahme
des Anspruchs auf einen Gewinn-
anteil, nicht geltend machen.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt,
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt,
die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann
ein Gesellschafter, in dessen Person
ein die übrigen Gesellschafter nach
§ 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung
berechtigender Umstand eintritt, aus
der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Grunddienstbarkeit.
Ein Grundstück kann zu Gunsten des
jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks in der Weise belastet
werden, daß dieser das Grundstück
in einzelnen Beziehungen benutzen
darf oder daß auf dem Grundstücke
gewisse Handlungen nicht vorgenommen
werden dürfen oder daß die Aus-
übung eines Rechtes ausgeschlossen ist,
das sich aus dem Eigentum an dem
belastenden Grundstücke dem anderen
Grundstücke gegenüber ergiebt. (Grund-
dienstbarkeit.)
Das Recht auf die Verlegung der
Ausübung der Grunddienstbarkeit kann
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
s. Eigentum 1004.
Grundstück.
Steht demjenigen, dessen Grundstück
oder dessen Recht von der VTormerkung
betroffen wird, eine Einrede zu, durch
welche die Geltendmachung des durch
die Vormerkung gesicherten Anspruchs
dauernd ausgeschlossen wird, so kann
er von dem Gläubiger die Beseitigung
der Vormerkung verlangen.
887 Ist der Gläubiger, dessen Anspruch
durch die Vormerkung gesichert ist,
unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte