Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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Ausschließung — 215 
so erfolgt die Aufhebung der Gemein- 
schaft durch Verkauf des gemeinschaft- 
lichen Gegenstandes nach den Vor- 
schriften über den Pfandverkauf, bei 
Grundstücken durch Zwangsversteige- 
rung und durch Teilung des Erlöses. 
741, 755. 
Geschäftsfähigkeit. 
« Gefchaftsunfahtg ist: 
wer sichi in einem die freie Willens- 
bestimmung ausschließenden Zu- 
stande krankhafter Störung der 
Geistesthätigkeit befindet, sofern 
nicht der Zustand seiner Natur 
nach ein vorübergehender ist. 
Die Zurückweisungeines Rechtsgeschäfts 
mit einem Minderjährigen ist unwirk- 
sam, wenn der Vertreter den anderen 
von seiner Einwilligung in Kenntnis 
gesetzt hatte. 106. 
Gesellschaft. 
10 Ist in dem Gesellschaftsvertrage die 
Führung der Geschäfte einem Gesell- 
schafter oder mehreren Gesellschaftern 
übertragen, so sind die übrigen Ge- 
sellschafter von der Geschäftsführung 
ausgeschlossen. 
716 Ein Gesellschafter kann, auch wenn er 
von der Geschäftsführungausgeschlossen 
ist, sich von den Angelegenheiten der 
Gesellschaft persönlich unterrichten, die 
Geschäftsbücher und die Papiere der 
Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen 
eine Übersicht über den Stand des 
Gesellschaftsvermögens anfertigen. 
Eine dieses Recht ausschließende oder 
beschränkende Vereinbarung steht der 
Geltendmachung des Rechtes nicht 
entgegen, wenn Grund zu der Annahme 
unredlicher Geschäftsführung besteht. 
Eine Vereinbarung, durch welche das 
Kündigungsrecht der Gesellschafter 
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften 
zuwider beschränkt wird, ist nichtig. 
Solange die Gesellschaft besteht, kann 
  
Ausschließung 
8 der Gläubiger die sich aus dem Ge- 
sellschaftsverhältnis ergebenden Rechte 
des Gesellschafters, mit Ausnahme 
des Anspruchs auf einen Gewinn- 
anteil, nicht geltend machen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, 
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, 
die Gesellschaft unter den übrigen 
Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann 
ein Gesellschafter, in dessen Person 
ein die übrigen Gesellschafter nach 
§ 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung 
berechtigender Umstand eintritt, aus 
der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 
Grunddienstbarkeit. 
Ein Grundstück kann zu Gunsten des 
jeweiligen Eigentümers eines anderen 
Grundstücks in der Weise belastet 
werden, daß dieser das Grundstück 
in einzelnen Beziehungen benutzen 
darf oder daß auf dem Grundstücke 
gewisse Handlungen nicht vorgenommen 
werden dürfen oder daß die Aus- 
übung eines Rechtes ausgeschlossen ist, 
das sich aus dem Eigentum an dem 
belastenden Grundstücke dem anderen 
Grundstücke gegenüber ergiebt. (Grund- 
dienstbarkeit.) 
Das Recht auf die Verlegung der 
Ausübung der Grunddienstbarkeit kann 
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 
s. Eigentum 1004. 
Grundstück. 
Steht demjenigen, dessen Grundstück 
oder dessen Recht von der VTormerkung 
betroffen wird, eine Einrede zu, durch 
welche die Geltendmachung des durch 
die Vormerkung gesicherten Anspruchs 
dauernd ausgeschlossen wird, so kann 
er von dem Gläubiger die Beseitigung 
der Vormerkung verlangen. 
887 Ist der Gläubiger, dessen Anspruch 
durch die Vormerkung gesichert ist, 
unbekannt, so kann er im Wege des 
Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
	        
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