Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

1436 Wird durch Ehevertrag die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes aus- 
geschlossen oder die allgemeine Güter- 
gemeinschaft, die Errungenschafts- 
gemeinschaft oder die Fahrnisgemein- 
schaft aufgehoben, so tritt Güter- 
trennung ein, sofern sich nicht aus 
dem Vertrag ein anderes ergiebt. 
1430 Von dem Gesamtgut der allgemeinen 
Gütergemeinschaft ausgeschlossen 
a) sind Gegenstände, die nicht durch 
Rechtsgeschäft übertragen werden 
können; 
Ausschlietzung — 216 — Ausschließung 
ausgeschlossen werden, wenn die im 8 der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag 
§ 1170 für die A. eines Hypotheken- ausschließen. 
gläubigers bestimmten Voraussetzungen Auf einen Ehevertrag, durch welchen 
vorliegen. die Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
Güterrecht. ausgeschlossen oder die A. aufgehoben 
1123, 1546 s. Nießbrauch 1056. wird, finden die Vorschriften des 
1135 Wird durch Ehevertrag die Verwaltung § 1437 Anwendung. 1518. 
und Nutznießung des Mannes aus- 1509 Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
geschlossen oder geändert, so können daß die Ehe durch seinen Tod auf- 
einem Dritten gegenüber aus der A. gelöst wird, die Fortsetzung der Güter- 
oder der Anderung Einwendungen gemeinschaft durch letztwillige Ver- 
gegen ein zwischen ihm und einem fügung ausschließen, wenn er berechtigt 
der Ehegatten vorgenommenes Rechts- ist, dem anderen Ehegatten den Pflicht- 
geschäft oder gegen ein zwischen ihnen teil zu entziehen oder auf Aufhebung 
ergangenes rechtskräftiges Urteil nur der Gütergemeinschaft zu klagen. Auf 
hergeleitet werden, wenn zur Zeit der die A. finden die Vorschriften über 
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder die Entziehung des Pflichtteils ent- 
zur Zeit des Eintritts der Rechts- sprechende Anwendung. 1518. 
hängigkeit die A. oder die Anderung 1510 Wird die Fortsetzung der Göter- 
in dem Güterrechtsregister des zu- gemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das 
ständigen Amtsgerichts eingetragen Gleiche wie im Falle des § 1482, 1518. 
oder dem Dritten bekannt war. 1511 Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß die Ehe durch seinen Tod auf- 
gelöst wird, einen gemeinschaftlichen 
Abkömmling von der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft durch letztwillige 
Verfügung ausschließen. 1516, 1518. 
1526 Bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
1550 
ist ausgeschlossen ein Vorbehaltsgut 
des Mannes. 
Für das Vorbehaltsgut der Frau 
gilt das Gleiche wie für das Vor- 
behaltsgut bei der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft. 
Von dem Gesamtgut der Fahrnis- 
gemeinschaft ausgeschlossen ist das ein- 
1440 b) ist das Vorbehaltsgut. 
gebrachte Gut eines Ehegatten. 1549. 
1480, 1474, 1498, 1504, 1518, 1546 s. 
1555 Bei der Fahrnisgemeinschaft ist ein 
Erbe 1990. Vorbehaltsgut des Mannes aus- 
1484, 1518 s. Erbe 1954. geschlossen. 1549. 
1502 Das Recht des überlebenden Ehegatten, 1561 s. Ehe 1357. 
das Gesamtgut oder einzelne dazu Handlung. 
827 Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit 
oder in einem die freie Willens- 
bestimmung ausschließenden Zustande 
krankhafter Störung der Geistes- 
gehörende Gegenstände gegen Ersatz 
des Wertes zu übernehmen, geht nicht 
auf die Erben über. 1518. 
1508 Die Ehegatten können die Fortsetzung 
 
	        
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