Ausschließung
1175
1185
1188
11900
440,
40
biger unter Verzicht auf das Recht
zur Rücknahme hinterlegt.
Verzichtet der Gläubiger auf die
Gesamthypothek, so fällt sie den Eigen-
tümern der belasteten Grundstücke
gemeinschaftlich zu; die Vorschriften
des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger auf die
Oypothek an einem der Grundstücke,
so erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläu-
biger nach § 1170 mit seinem Rechte
ausgeschlossen wird. 1176.
Bei der Sicherungshypothek ist die
Erteilung des Hypothekenbriefes aus-
geschlossen.
Die Vorschriften der 88 1138,
1139, 1141, 1156 finden keine An-
wendung.
Die A. des Gläubigers mit seinem
Rechte nach § 1170 ist nur zulässig,
wenn die im 8§ 801 bezeichnete Vor-
legungsfrist verstrichen ist. Ist inner-
halb der Frist die Schuldverschreibung
vorgelegt oder der Anspruch aus der
Urkunde gerichtlich geltend gemacht
worden, so kann die A. erst erfolgen,
wenn die Verjährung eingetreten ist.
Eine Forderung, für die eine
Sicherungshypothek besteht, kann nach
den für die Übertragung von For-
derungen geltenden allgemeinen Vor-
schriften übertragen werden. Wird
sie nach diesen Vorschriften übertragen,
so ist der Ubergang der Hypothek aus-
geschlossen.
Kauf.
454 s. Vertrag 320, 325, 326.
Auf die Wandelung finden die für
das vertragsmäßige
geltenden Vorschriften der 88346— 348,
350—354, 356 entsprechende An-
wendung, im Falle des § 352 ist je-
doch die Wandelung nichtausgeschlossen,
wenn der Mangel sich erst bei der
Rücktrittsrecht
218
8
474
475
487,
507
247
250
273
Ausschließung
Umgestaltung der Sache gezeigt hat.
480, 481.
Mit der Vollziehung der von einem
der Käufer verlangten Minderung ist
die Wandelung ausgeschlossen. 480,
481.
Durch die wegen eines Mangels er-
folgte Minderung wird das Recht des
Käufers, wegen eines anderen Mangels
Wandelung oder von neuem Minderung
zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
480, 481.
492 s. Vertrag 351—353.
Hat sich der Dritte in dem Vertrage
zu einer Nebenleistung verpflichtet, die
der Vorkaufsberechtigte zu bewirken
außer stande ist, so hat der Vorlaufs-
berechtigte statt der Nebenleistung ihren
Wert zu entrichten. Läßt sich die
Nebenleistung nicht in Geld schätzen,
so ist die Ausübung des Vorkaufs-
rechtes ausgeschlossen.
Leistung.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom
Hundert für das Jahr vereinbart, so
kann der Schuldner nach dem Ablaufe
von sechs Monaten das Kapital unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten kündigen. Das
Kündigungsrecht kann nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
Der Gläubiger kann dem Ersatz-
pflichtigen zur Herstellung eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Herstellung nach
dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach
dem Ablaufe der Frist kann der
Gläubiger den Ersatz in Geld ver-
langen, wenn nicht die Herstellung
rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf
die Herstellung ist ausgeschlossen.
Der Gläubiger kann die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechtes durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die