Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschließung 
1175 
1185 
1188 
11900 
440, 
40 
biger unter Verzicht auf das Recht 
zur Rücknahme hinterlegt. 
Verzichtet der Gläubiger auf die 
Gesamthypothek, so fällt sie den Eigen- 
tümern der belasteten Grundstücke 
gemeinschaftlich zu; die Vorschriften 
des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. 
Verzichtet der Gläubiger auf die 
Oypothek an einem der Grundstücke, 
so erlischt die Hypothek an diesem. 
Das Gleiche gilt, wenn der Gläu- 
biger nach § 1170 mit seinem Rechte 
ausgeschlossen wird. 1176. 
Bei der Sicherungshypothek ist die 
Erteilung des Hypothekenbriefes aus- 
geschlossen. 
Die Vorschriften der 88 1138, 
1139, 1141, 1156 finden keine An- 
wendung. 
Die A. des Gläubigers mit seinem 
Rechte nach § 1170 ist nur zulässig, 
wenn die im 8§ 801 bezeichnete Vor- 
legungsfrist verstrichen ist. Ist inner- 
halb der Frist die Schuldverschreibung 
vorgelegt oder der Anspruch aus der 
Urkunde gerichtlich geltend gemacht 
worden, so kann die A. erst erfolgen, 
wenn die Verjährung eingetreten ist. 
Eine Forderung, für die eine 
Sicherungshypothek besteht, kann nach 
den für die Übertragung von For- 
derungen geltenden allgemeinen Vor- 
schriften übertragen werden. Wird 
sie nach diesen Vorschriften übertragen, 
so ist der Ubergang der Hypothek aus- 
geschlossen. 
Kauf. 
454 s. Vertrag 320, 325, 326. 
Auf die Wandelung finden die für 
das vertragsmäßige 
geltenden Vorschriften der 88346— 348, 
350—354, 356 entsprechende An- 
wendung, im Falle des § 352 ist je- 
doch die Wandelung nichtausgeschlossen, 
wenn der Mangel sich erst bei der 
Rücktrittsrecht 
218 
  
  
  
8 
474 
475 
487, 
507 
247 
250 
273 
Ausschließung 
Umgestaltung der Sache gezeigt hat. 
480, 481. 
Mit der Vollziehung der von einem 
der Käufer verlangten Minderung ist 
die Wandelung ausgeschlossen. 480, 
481. 
Durch die wegen eines Mangels er- 
folgte Minderung wird das Recht des 
Käufers, wegen eines anderen Mangels 
Wandelung oder von neuem Minderung 
zu verlangen, nicht ausgeschlossen. 
480, 481. 
492 s. Vertrag 351—353. 
Hat sich der Dritte in dem Vertrage 
zu einer Nebenleistung verpflichtet, die 
der Vorkaufsberechtigte zu bewirken 
außer stande ist, so hat der Vorlaufs- 
berechtigte statt der Nebenleistung ihren 
Wert zu entrichten. Läßt sich die 
Nebenleistung nicht in Geld schätzen, 
so ist die Ausübung des Vorkaufs- 
rechtes ausgeschlossen. 
Leistung. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom 
Hundert für das Jahr vereinbart, so 
kann der Schuldner nach dem Ablaufe 
von sechs Monaten das Kapital unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
sechs Monaten kündigen. Das 
Kündigungsrecht kann nicht durch 
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. 
Der Gläubiger kann dem Ersatz- 
pflichtigen zur Herstellung eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung be- 
stimmen, daß er die Herstellung nach 
dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach 
dem Ablaufe der Frist kann der 
Gläubiger den Ersatz in Geld ver- 
langen, wenn nicht die Herstellung 
rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf 
die Herstellung ist ausgeschlossen. 
Der Gläubiger kann die Ausübung 
des Zurückbehaltungsrechtes durch 
Sicherheitsleistung abwenden. Die
	        
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