Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschließung 
M 
288 
654 
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist 
ausgeschlossen. 
s. Handlung 827. 
256 s. Vertrag 350—353. 
Ist der Schuldner rechtskräftig ver- 
urteilt, se kann der Gläubiger ihm 
zur Bewirkung der Leistung eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung be- 
stimmen, daß er die Annahme der 
Leistung nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. Nach dem Ablaufe der 
Frist kann der Gläubiger Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, 
soweit nicht die Leistung rechtzeitig 
bewirkt wird; der Anspruch auf Er- 
füllung ist ausgeschlossen. 
Eine Geldschuld ist während des Ver- 
zugs mit vier vom Hundert für das 
Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger 
aus einem anderen Rechtsgrunde höhere 
Zinsen verlangen, so sind diese fort- 
zuentrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
Mäklervertrag. 
Der Anspruch auf den Mäklerlohn 
und den Ersatz von Aufwendungen 
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler 
dem Inhalte des Vertrages zuwider 
auch für den anderen Teil thätig ge- 
wesen ist. 
Nach der Entrichtung des Mäklerlohnes 
ist die Herabsetzung desselben aus- 
geschlossen. 
Miete. 
1 Die Kündigung des Mietverhältnisses 
wegen Nichtentrichtung des Mietzinses 
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter 
den Vermieter befriedigt, bevor sie er- 
folgt. 555. 
nach der Beendigung des Miet- 
verhältnisses nicht zurück, so kann der 
Vermieter für die Dauer der Vor- 
enthaltung als Entschädigung den ver- 
einbarten Mietzins verlangen. Die 
219 
  
— —. 
  
7 Giebt der Mieter die gemietete Sache 
8 
575 
1030 
1056 
1088 
597 
1218 
Ausschließung 
Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
Soweit die Entrichtung des Miet- 
zinses an den Vermieter nach 8 574 
dem Erwerber gegenüber wirksam ist, 
kann der Mieter gegen die Mietzins- 
forderung des Erwerbes eine ihm 
gegen den Vermieter zustehende For- 
derung aufrechnen. Die Aufrechnung 
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter 
die Gegenforderung erworben hat, 
nachdem er von dem Übergange des 
Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder 
wenn die Gegenforderung erst nach 
der Erlangung der Kenntnis und 
später als der Mietzins fällig ge- 
worden ist. 577, 579. 
Nießbrauch. 
Der Nießbrauch kann durch den Aus- 
schluß einzelner Nutzungen beschränkt 
werden. 
s. Miete 575. 
Die Haftung des Nießbrauchers kann 
nicht durch Vereinbarung zwischen 
ihm und dem Besteller ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 1085, 1089. 
Pacht. 
Giebt der Pächter den gepachteten 
Gegenstand nach der Beendigung der 
Pacht nicht zurück, so kann der Ver- 
pächter für die Dauer der Vorent- 
haltung als Entschädigung den ver- 
einbarten Pachtzins nach dem Ver- 
hältnisse verlangen, in welchem die 
Nutzungen, die der Pächter während 
dieser Zeit gezogen hat oder hätte 
ziehen können, zu den Nutzungen des 
ganzen Pachtjahres stehen. Die 
Geltendmachung eines weiteren Scha- 
dens ist nicht ausgeschlossen. 581. 
Pfandrecht. 
Ist der Verderb des Pfandes oder 
eine wesentliche Minderung des Wertes 
zu besorgen, so kann der Verpfänder die 
Rückgabe des Pfandes gegen ander- 
weitige Sicherheitsleistung verlangen;
	        
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