Ausschließung
M
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Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
s. Handlung 827.
256 s. Vertrag 350—353.
Ist der Schuldner rechtskräftig ver-
urteilt, se kann der Gläubiger ihm
zur Bewirkung der Leistung eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der
Frist kann der Gläubiger Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
soweit nicht die Leistung rechtzeitig
bewirkt wird; der Anspruch auf Er-
füllung ist ausgeschlossen.
Eine Geldschuld ist während des Ver-
zugs mit vier vom Hundert für das
Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger
aus einem anderen Rechtsgrunde höhere
Zinsen verlangen, so sind diese fort-
zuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Mäklervertrag.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn
und den Ersatz von Aufwendungen
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler
dem Inhalte des Vertrages zuwider
auch für den anderen Teil thätig ge-
wesen ist.
Nach der Entrichtung des Mäklerlohnes
ist die Herabsetzung desselben aus-
geschlossen.
Miete.
1 Die Kündigung des Mietverhältnisses
wegen Nichtentrichtung des Mietzinses
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter
den Vermieter befriedigt, bevor sie er-
folgt. 555.
nach der Beendigung des Miet-
verhältnisses nicht zurück, so kann der
Vermieter für die Dauer der Vor-
enthaltung als Entschädigung den ver-
einbarten Mietzins verlangen. Die
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— —.
7 Giebt der Mieter die gemietete Sache
8
575
1030
1056
1088
597
1218
Ausschließung
Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Soweit die Entrichtung des Miet-
zinses an den Vermieter nach 8 574
dem Erwerber gegenüber wirksam ist,
kann der Mieter gegen die Mietzins-
forderung des Erwerbes eine ihm
gegen den Vermieter zustehende For-
derung aufrechnen. Die Aufrechnung
ist ausgeschlossen, wenn der Mieter
die Gegenforderung erworben hat,
nachdem er von dem Übergange des
Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder
wenn die Gegenforderung erst nach
der Erlangung der Kenntnis und
später als der Mietzins fällig ge-
worden ist. 577, 579.
Nießbrauch.
Der Nießbrauch kann durch den Aus-
schluß einzelner Nutzungen beschränkt
werden.
s. Miete 575.
Die Haftung des Nießbrauchers kann
nicht durch Vereinbarung zwischen
ihm und dem Besteller ausgeschlossen
oder beschränkt werden. 1085, 1089.
Pacht.
Giebt der Pächter den gepachteten
Gegenstand nach der Beendigung der
Pacht nicht zurück, so kann der Ver-
pächter für die Dauer der Vorent-
haltung als Entschädigung den ver-
einbarten Pachtzins nach dem Ver-
hältnisse verlangen, in welchem die
Nutzungen, die der Pächter während
dieser Zeit gezogen hat oder hätte
ziehen können, zu den Nutzungen des
ganzen Pachtjahres stehen. Die
Geltendmachung eines weiteren Scha-
dens ist nicht ausgeschlossen. 581.
Pfandrecht.
Ist der Verderb des Pfandes oder
eine wesentliche Minderung des Wertes
zu besorgen, so kann der Verpfänder die
Rückgabe des Pfandes gegen ander-
weitige Sicherheitsleistung verlangen;