Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschließung — 223 
8 Verjährung. 
225 Die Verjährung kann durch Rechts- 
1301 
145 
318 
320 
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326 
340 
geschäft weder ausgeschlossen noch er- 
schwert werden. 
Verlöbnis. 
Unterbleibt die Eheschließung, so kann 
jeder Verlobte von dem anderen die 
Herausgabe desjenigen, was er ihm 
geschenkt oder zum Zeichen des Ver- 
löbnisses gegeben hat, nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß die 
Rückforderung ausgeschlossen sein soll, 
wenn das Verlöbnis durch den Tod 
eines der Verlobten aufgelöst wird. 
1302. 
Vertrag. 
Wer einem anderen die Schließung 
eines Vertrages anträgt, ist an den 
Antrag gebunden, es sei denn, daß 
er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. 
350 
Die Anfechtung der einem Dritten 
überlassenen Bestimmung der Leistung 
ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre 
stimmung getroffen worden ist. 
348 s. Leistung 273. 
s. Leistung 283. 
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage 
der eine Teil mit der ihm obliegenden 
Leistung im Verzuge, so kann ihm 
der andere Teil zur Bewirkung der 
Leistung eine angemessene Frist mit 
der Erklärung bestimmen, daß er die 
Annahme der Leistung nach dem Ab- 
laufe der Frist ablehne. Nach dem 
Ablaufe der Frist ist er berechtigt, 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu verlangen oder von dem Vertrage 
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung 
rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch 
auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 327. 
Hat der Schuldner die Strafe für 
den Fall versprochen, daß er seine 
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann 
  
  
342 
343 
351 
353 
Ausschließung 
der Gläubiger die verwirkte Strafe 
statt der Erfüllung verlangen. Erklärt 
der Gläubiger dem Schuldner, daß 
er die Strafe verlange, so ist der 
Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. 
Steht dem Gläubiger ein Anspruch 
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu, so kann er die verwirkte Strafe 
als Mindestbetrag des Schadens ver- 
langen. Die Geltendmachung eines 
weiteren Schadens ist nicht ausge- 
schlossen. 341. 
Wird als Strafe eine andere Leistung 
als die Zahlung einer Geldsumme 
versprochen, so finden die Vorschriften 
der §§ 339—341 Anwendung; der 
Anspruch auf Schadensersatz ist aus- 
geschlossen, wenn der Gläubiger die 
Strafe verlangt. 343. 
Nach der Entrichtung der Vertrags- 
strafe ist die Herabsetzung derselben 
ausgeschlossen. 
Der Räcktritt von einem Vertrage wird 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der 
Gegenstand, welchen der Berechtigte 
empfangen hat, durch Zufall unter- 
gegangen ist. 327. 
Der Rücktritt ist ausgeschlossen: 
wenn der Berechtigte eine wesent- 
liche Verschlechterung, den Unter- 
gang oder die anderweitige Un- 
möglichkeit der Herausgabe des 
empfangenen Gegenstandes ver- 
schuldet hat; 353, 327; 
wenn der Berechtigte die empfan- 
gene Sache durch Verarbeitung oder 
Umbildung in eine Sache anderer 
Art umgestaltet hat. 353, 327. 
Hat der Berechtigte den empfangenen 
Gegenstand oder einen erheblichen Teil 
des Gegenstandes veräußert oder mit 
dem Rechte eines Dritten belastet, so 
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn 
bei demjenigen, welcher den Gegenstand 
infolge der Verfügung erlangt hat,
	        
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