Ausschließung — 223
8 Verjährung.
225 Die Verjährung kann durch Rechts-
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geschäft weder ausgeschlossen noch er-
schwert werden.
Verlöbnis.
Unterbleibt die Eheschließung, so kann
jeder Verlobte von dem anderen die
Herausgabe desjenigen, was er ihm
geschenkt oder zum Zeichen des Ver-
löbnisses gegeben hat, nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß die
Rückforderung ausgeschlossen sein soll,
wenn das Verlöbnis durch den Tod
eines der Verlobten aufgelöst wird.
1302.
Vertrag.
Wer einem anderen die Schließung
eines Vertrages anträgt, ist an den
Antrag gebunden, es sei denn, daß
er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
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Die Anfechtung der einem Dritten
überlassenen Bestimmung der Leistung
ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre
stimmung getroffen worden ist.
348 s. Leistung 273.
s. Leistung 283.
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage
der eine Teil mit der ihm obliegenden
Leistung im Verzuge, so kann ihm
der andere Teil zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die
Annahme der Leistung nach dem Ab-
laufe der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frist ist er berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder von dem Vertrage
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung
rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch
auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 327.
Hat der Schuldner die Strafe für
den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann
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351
353
Ausschließung
der Gläubiger die verwirkte Strafe
statt der Erfüllung verlangen. Erklärt
der Gläubiger dem Schuldner, daß
er die Strafe verlange, so ist der
Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu, so kann er die verwirkte Strafe
als Mindestbetrag des Schadens ver-
langen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausge-
schlossen. 341.
Wird als Strafe eine andere Leistung
als die Zahlung einer Geldsumme
versprochen, so finden die Vorschriften
der §§ 339—341 Anwendung; der
Anspruch auf Schadensersatz ist aus-
geschlossen, wenn der Gläubiger die
Strafe verlangt. 343.
Nach der Entrichtung der Vertrags-
strafe ist die Herabsetzung derselben
ausgeschlossen.
Der Räcktritt von einem Vertrage wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Gegenstand, welchen der Berechtigte
empfangen hat, durch Zufall unter-
gegangen ist. 327.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen:
wenn der Berechtigte eine wesent-
liche Verschlechterung, den Unter-
gang oder die anderweitige Un-
möglichkeit der Herausgabe des
empfangenen Gegenstandes ver-
schuldet hat; 353, 327;
wenn der Berechtigte die empfan-
gene Sache durch Verarbeitung oder
Umbildung in eine Sache anderer
Art umgestaltet hat. 353, 327.
Hat der Berechtigte den empfangenen
Gegenstand oder einen erheblichen Teil
des Gegenstandes veräußert oder mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn
bei demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat,