Ablauf — 16
W
.5 s. Geschäftsfähigkeit 8 108.
5% %/%% /vvt Fs. Schuldverschreibung
§ S08.
7% f. Schuldverschreibung § 804.
7% s. Oypothek § 1128.
1%.) s. Berechligung — E.G.
“4 s. Schuldverhältnis § 382.
7%% s. Stiftung 8 88, Verein 8§8 39,
50, 51.
7%% Läuft die in den bisherigen G.
bestimmte längere Verjährungsfrist
früher als die im B.G. B. bestimmte
kürzere Frist ab, so ist die Verjährung
mit dem A. der längeren Frist
vollendet. 746, 7650.
7 s.. Schuldverschreibung § 802, 804.
24Die nach den französischen oder den
badischen G. für einen Geistes-
schwachen angeordnete Bestellung eines
Beistandes verliert mit dem A. von
sechs Monaten nach dem Inkraft--
treten des B.G.B. ihre Wirkung.
8 Erbe.
1943 Mit dem A. der Frist zur Aus-
schlagung gilt die Erbschaft als an-
genommen.
19144, 1954, 1997 s. Verjährung 206, 207.
1952 Stirbt der Erbe vor dem A. der
Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist
nicht vor dem A. der für die Erb-
schaft des Erben vorgeschriebenen
Ausschlagungsfrist.
1965, 1974, 2013, 2060 f. Frist — Erbe.
1994 Nach dem A. der Inventarfrist haftet
der Erbe für die Nachlaßverbindlich-
keiten unbeschränkt. 2013.
1996 Der Antrag auf Bestimmung einer
neuen Inventarfrist muß spätestens
vor dem A. eines Jahres nach dem
Ende der zuerst bestimmten Frist
gestellt werden.
1998 f. Frist — Erbe.
2004 Befindet sich bei dem Nachlaßgerichte
schon ein den Vorschriften der §§ 2002,
2003 entsprechendes Inventar, so
genügt es, wenn der Erbe vor dem
—
2014
2015
2022
2031
2045,
2060
2061
2361
Ablauf
A. der Inventarfrist dem Nachlaß-
gerichte gegenüber erklärt, daß das
vorhandene Inventar als von ihm
eingereicht gelten soll.
Der Erbeist berechtigt, die Berichtigung
einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum
A. der ersten drei Monate nach der
Annahme der Erbschaft zu verweigern.
2016, 2017.
Wird das Ausschlußurteil erlassen
oder der Antrag auf Erlassung des
Urteils zurückgewiesen, so ist das
Aufgebotsverfahren nicht vor dem A.
einer mit der Verkündung der Ent-
scheidung beginnenden Frist von zwei
Wochen als beendigt anzusehen. 2016.
s. Eigentum 1002, 1003.
So lange der für tot Erklärte noch
lebt, wird die Verjährung seines An-
spruchs nicht vor dem A. eines Jahres
nach dem Zeitpunkte vollendet, in
welchem er von der Todeserklärung
Kenntnis erlangt.
2042 s. Antrag — Erbe.
Kenntnis eines Miterben von den
Forderungen eines Nachlaßgläubigers
vor dem A. der fünfjährigen Frist.
Jeder Miterbe kann die Nachlaß-
gläubiger öffentlich auffordern, ihre
Forderungen binnen sechs Monaten
bei ihm oder bei dem Nachlaßgericht
anzumelden. Ist die Aufforderung
erfolgt, so haftet nach der Teilung
jeder Miterbe nur für den seinem
Erbteil entsprechenden Teil einer
Forderung, soweit nicht vor dem A.
der Frist die Anmeldung erfolgt oder
die Forderung ihm zur Zeit der
Teilung bekannt ist. 2045.
Erbschein.
Mit dem A. eines Monats nach der
letzten Einrückung des Beschlusses der
Kraftloserklärung eines unrichtigen
Erbscheines in die öffentlichen Blätter
wird die Kraftloserklärung wirksam.