Beauftragter
674
Art.
6.
AMM
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681
durch den Tod des B. Erlischt der
Auftrag, so hat der Erbe des B. den
Tod dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen und, wenn mit dem Auf-
schube Gefahr verbunden ist, die Be-
sorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Auftraggeber
anderweit Fürsorge treffen kann. 675.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise
als durch Widerruf, so gilt er zu
Gunsten des B. gleichwohl als fort-
bestehend, bis der B. von dem Er-
löschen Kenntnis erlangt oder das
Erlöschen kennen muß. 675.
Bürgschaft.
Hat sich der Bürge im Auftrage des
Oauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen
der Übernahme der Bürgschaft die
Rechte eines B. gegen den Haupt-
schuldner zu, so kann er unter Um-
ständen von diesem Befreiung von
der Bürgschaft verlangen.
Wer einen anderen beauftragt, im
eigenen Namen und auf eigene Rech-
nung einem Dritten Kredit zu geben,
haftet dem B. für die aus der Kredit-
gewährung entstehende Verbindlichkeit
des Dritten als Bürge.
Einführungsgesetz s.
§ 86, Verein §§ 27, 40.
Erbe.
Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet
oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so
ist der Erbe den Nachlaßgläubigern
für die bisherige Verwaltung des
Nachlasses so verantwortlich, wie
Stiftung
wenn er von der Annahme der Erb-
schaft an die Verwaltung für sie als
B. zu führen gehabt hätte. 1991,
2013, 2036.
Geschäftsführung.
Auf die Verpflichtungen des Ge-
schäftsführers finden die für einen
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Bedachter
§ B geltenden Vorschriften der §§ 666
bis 668 entsprechende Anwendung. 687.
Gesellschaft 713 s. Auftrag 664
bis 671.
Kauf.
456 Bei einem Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung dürfen der mit
Vornahme oder Leitung des Verkaufs
B. und die von ihm zugezogenen
Gehülfen, mit Einschluß des Protokoll-
führers den zum Verkauf gestellten
Gegenstand weder für sich persönlich
oder durch einen anderen noch als
Vertreter eines anderen kaufen. 457,
458.
Stiftung s. Verein 27.
Testament.
2218, 2220 f. Auftrag 664, 666—668,
670, 673, 674.
2226 s. Auftrag 671.
27 Verein 40 f. Auftrag 664—670.
Vollmacht.
169 Soweit nach den 8S8§ 674, 729 die
erloschene Vollmacht eines B. oder eines
geschäftsführenden Gesellschafters als
fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu
Gunsten eines Dritten, der bei der
Vornahme eines Rechtsgeschäfts das
Erlöschen kennt oder kennen muß.
Vormundschaft s. Auftrag 669,
670.
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Bedacht werden s. u. Zuwendung.
Bedachter.
Art. Einführungsgesetz.
7279, 757 s. Testament §§ 2235, 2244.
750 f. Testament § 2249.
757 f. Erbvertrag § 2276.
8 Erbvertrag.
2276, 2290 s. Testament 2235, 2244.
2280 f. Testament 2269.
2288 Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten Ver-
mächtnisses in der Absicht, den B. zu
beeinträchtigen, zerstört, bei Seite ge-