Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beauftragter 
674 
Art. 
6. 
AMM 
197 
681 
durch den Tod des B. Erlischt der 
Auftrag, so hat der Erbe des B. den 
Tod dem Auftraggeber unverzüglich 
anzuzeigen und, wenn mit dem Auf- 
schube Gefahr verbunden ist, die Be- 
sorgung des übertragenen Geschäfts 
fortzusetzen, bis der Auftraggeber 
anderweit Fürsorge treffen kann. 675. 
Erlischt der Auftrag in anderer Weise 
als durch Widerruf, so gilt er zu 
Gunsten des B. gleichwohl als fort- 
bestehend, bis der B. von dem Er- 
löschen Kenntnis erlangt oder das 
Erlöschen kennen muß. 675. 
Bürgschaft. 
Hat sich der Bürge im Auftrage des 
Oauptschuldners verbürgt oder stehen 
ihm nach den Vorschriften über die 
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen 
der Übernahme der Bürgschaft die 
Rechte eines B. gegen den Haupt- 
schuldner zu, so kann er unter Um- 
ständen von diesem Befreiung von 
der Bürgschaft verlangen. 
Wer einen anderen beauftragt, im 
eigenen Namen und auf eigene Rech- 
nung einem Dritten Kredit zu geben, 
haftet dem B. für die aus der Kredit- 
gewährung entstehende Verbindlichkeit 
des Dritten als Bürge. 
Einführungsgesetz s. 
§ 86, Verein §§ 27, 40. 
Erbe. 
Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet 
oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so 
ist der Erbe den Nachlaßgläubigern 
für die bisherige Verwaltung des 
Nachlasses so verantwortlich, wie 
Stiftung 
wenn er von der Annahme der Erb- 
schaft an die Verwaltung für sie als 
B. zu führen gehabt hätte. 1991, 
2013, 2036. 
Geschäftsführung. 
Auf die Verpflichtungen des Ge- 
schäftsführers finden die für einen 
248 
  
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Bedachter 
§ B geltenden Vorschriften der §§ 666 
bis 668 entsprechende Anwendung. 687. 
Gesellschaft 713 s. Auftrag 664 
bis 671. 
Kauf. 
456 Bei einem Verkauf im Wege der 
Zwangsvollstreckung dürfen der mit 
Vornahme oder Leitung des Verkaufs 
B. und die von ihm zugezogenen 
Gehülfen, mit Einschluß des Protokoll- 
führers den zum Verkauf gestellten 
Gegenstand weder für sich persönlich 
oder durch einen anderen noch als 
Vertreter eines anderen kaufen. 457, 
458. 
Stiftung s. Verein 27. 
Testament. 
2218, 2220 f. Auftrag 664, 666—668, 
670, 673, 674. 
2226 s. Auftrag 671. 
27 Verein 40 f. Auftrag 664—670. 
Vollmacht. 
169 Soweit nach den 8S8§ 674, 729 die 
erloschene Vollmacht eines B. oder eines 
geschäftsführenden Gesellschafters als 
fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu 
Gunsten eines Dritten, der bei der 
Vornahme eines Rechtsgeschäfts das 
Erlöschen kennt oder kennen muß. 
Vormundschaft s. Auftrag 669, 
670. 
712 
86 
1835 
Bedacht werden s. u. Zuwendung. 
Bedachter. 
Art. Einführungsgesetz. 
7279, 757 s. Testament §§ 2235, 2244. 
750 f. Testament § 2249. 
757 f. Erbvertrag § 2276. 
8 Erbvertrag. 
2276, 2290 s. Testament 2235, 2244. 
2280 f. Testament 2269. 
2288 Hat der Erblasser den Gegenstand 
eines vertragsmäßig angeordneten Ver- 
mächtnisses in der Absicht, den B. zu 
beeinträchtigen, zerstört, bei Seite ge-
	        
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