Bedachter
2153
215•1
2158 Ist mehreren derselbe Gegenstand ver-
2160
2162
hält, ist im Zweisel nicht zur Teilung
verpflichtet.
250
Kann der Beschwerte oder der Dritte
die Bestimmung, was jeder der B.
von dem vermachten Gegenstand er-
halten soll, nicht treffen, so sind die
B. zu gleichen Teilen berechtigt.
Der Erblasser kann ein Vermächtnis
in der Art anordnen, daß der B. von
mehreren Gegenständen nur den einen
oder den anderen erhalten soll. 2155,
2192.
5 Hat der Erblasser die vermachte Sache
nur der Gattung nach bestimmt, so
ist eine den Verhältnissen des B. ent-
sprechende Sache zu leisten.
Ist die Bestimmung der Sache
dem B. oder einem Dritten über-
tragen, so finden die nach § 2154
für die Wahl des Dritten geltenden
Vorschriften Anwendung.
Entspricht die von dem B. oder
dem Dritten getroffene Bestimmung
den Verhältnissen des B. offenbar
nicht, so hat der Beschwerte so zu
leisten, wie wenn der Erblasser über
die Bestimmung der Sache keine An-
ordnung getroffen hätte. 2192.
macht, so wächst, wenn einer von
ihnen vor oder nach dem Erbfall
wegfällt, dessen Anteil den übrigen
B. nach den Verhältnissen ihrer An-
leile an.
Dies gilt auch dann, wenn der
Erblasser die Anteile der B. bestimmt
hat.
Sind einige der B. zu demselben
Anteile berufen, so tritt die An-
wachsung zunächst unter ihnen ein.
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn
der B. zur Zeit des Erbfalls nicht
mehr lebt.
Ist der B. zur Zeit des Erbfalls
noch nicht erzeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem
8
2163
2169
Bedachter
Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt,
so wird das Vermächtnis mit dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher
der B. erzeugt oder das Ereignis
eingetreten ist, durch das seine Persön-
lichkeit bestimmt wird. 2163.
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen
des § 2162 auch nach dem Ablaufe
von dreißig Jahren wirksam:
wenn es für den Fall angeordnet
ist, daß in der Person des Be-
schwerten oder des B. ein be-
stimmtes Ereignis eintritt, und
derjenige, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, zur Zeit
des Erbfalls lebt.
Ist der Beschwerte oder der B.,
in dessen Person das Ereignis ein-
treten soll, eine juristische Person, so
bewendet es bei der dreißigjährigen
Frist. 2210.
Das Vermächtnis eines bestimmten
Gegenstandes ist unwirksam, soweit
der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls
nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn,
daß der Gegenstand dem B . auch für
den Fall zugewendet sein soll, daß er
nicht zur Erbschaft gehört. 2170.
Hat der Erblasser nur den Besitz
der vermachten Sache, so gilt im
Zweifel der Besitz als vermacht, es
sei denn, daß er dem B keinen recht-
lichen Vorteil gewährt.
2170 Ist das Vermächtnis eines Gegen-
2173
standes, der zur Zeit des Erbfalls
nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169
Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte
den Gegenstand dem B. zu verschaffen.
2182.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende
Forderung vermacht, so ist, wenn
vor dem Erbfalle die Leistung erfolgt
und der geleistete Gegenstand noch in
der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel