Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bedachter 
2153 
215•1 
2158 Ist mehreren derselbe Gegenstand ver- 
2160 
2162 
hält, ist im Zweisel nicht zur Teilung 
verpflichtet. 
250 
Kann der Beschwerte oder der Dritte 
die Bestimmung, was jeder der B. 
von dem vermachten Gegenstand er- 
halten soll, nicht treffen, so sind die 
B. zu gleichen Teilen berechtigt. 
Der Erblasser kann ein Vermächtnis 
in der Art anordnen, daß der B. von 
mehreren Gegenständen nur den einen 
oder den anderen erhalten soll. 2155, 
2192. 
5 Hat der Erblasser die vermachte Sache 
nur der Gattung nach bestimmt, so 
ist eine den Verhältnissen des B. ent- 
sprechende Sache zu leisten. 
Ist die Bestimmung der Sache 
dem B. oder einem Dritten über- 
tragen, so finden die nach § 2154 
für die Wahl des Dritten geltenden 
Vorschriften Anwendung. 
Entspricht die von dem B. oder 
dem Dritten getroffene Bestimmung 
den Verhältnissen des B. offenbar 
  
nicht, so hat der Beschwerte so zu 
leisten, wie wenn der Erblasser über 
die Bestimmung der Sache keine An- 
ordnung getroffen hätte. 2192. 
macht, so wächst, wenn einer von 
ihnen vor oder nach dem Erbfall 
wegfällt, dessen Anteil den übrigen 
B. nach den Verhältnissen ihrer An- 
leile an. 
Dies gilt auch dann, wenn der 
Erblasser die Anteile der B. bestimmt 
hat. 
Sind einige der B. zu demselben 
Anteile berufen, so tritt die An- 
wachsung zunächst unter ihnen ein. 
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn 
der B. zur Zeit des Erbfalls nicht 
mehr lebt. 
Ist der B. zur Zeit des Erbfalls 
noch nicht erzeugt oder wird seine 
Persönlichkeit durch ein erst nach dem 
  
8 
2163 
2169 
Bedachter 
Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, 
so wird das Vermächtnis mit dem 
Ablaufe von dreißig Jahren nach dem 
Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher 
der B. erzeugt oder das Ereignis 
eingetreten ist, durch das seine Persön- 
lichkeit bestimmt wird. 2163. 
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen 
des § 2162 auch nach dem Ablaufe 
von dreißig Jahren wirksam: 
wenn es für den Fall angeordnet 
ist, daß in der Person des Be- 
schwerten oder des B. ein be- 
stimmtes Ereignis eintritt, und 
derjenige, in dessen Person das 
Ereignis eintreten soll, zur Zeit 
des Erbfalls lebt. 
Ist der Beschwerte oder der B., 
in dessen Person das Ereignis ein- 
treten soll, eine juristische Person, so 
bewendet es bei der dreißigjährigen 
Frist. 2210. 
Das Vermächtnis eines bestimmten 
Gegenstandes ist unwirksam, soweit 
der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls 
nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, 
daß der Gegenstand dem B . auch für 
den Fall zugewendet sein soll, daß er 
nicht zur Erbschaft gehört. 2170. 
Hat der Erblasser nur den Besitz 
der vermachten Sache, so gilt im 
Zweifel der Besitz als vermacht, es 
sei denn, daß er dem B keinen recht- 
lichen Vorteil gewährt. 
2170 Ist das Vermächtnis eines Gegen- 
2173 
standes, der zur Zeit des Erbfalls 
nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 
Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte 
den Gegenstand dem B. zu verschaffen. 
2182. 
Hat der Erblasser eine ihm zustehende 
Forderung vermacht, so ist, wenn 
vor dem Erbfalle die Leistung erfolgt 
und der geleistete Gegenstand noch in 
der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel
	        
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