Beeinträchtigung
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1090
1358
— —
Bedingung von den Verfügungen des-
jenigen, dessen Recht mit dem Eintritt
der Bedingung endigt. 163.
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit
1027, 1028.
Ehe.
Hat sich die Frau einem Dritten
gegenüber zu einer von ihr in Person
zu bewirkenden Leistung verpflichtet,
so kann der Mann das Rechtsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist kündigen, wenn er auf seinen
Antrag von dem Vormundschafts-
gerichte dazu ermächtigt ist. Das
Vormundschaftsgericht hat die Er-
mächtigung zu erteilen, wenn sich
ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau
die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
Eigentum.
906 Der Eigentümer eines Grundstücks
kann die Zuführung von Gasen,
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß,
Wärme, Geräusch, Erschütterungen
und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen
insoweit nicht verbieten, als die Ein-
wirkung die Benutzung seines Grund-
stücks nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt oder durch eine Be-
nutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird, die nach den ört-
lichen Verhältnissen bei Grundstücken
dieser Lage gewöhnlich ist. Die Zu-
führung durch eine besondere Leitung
ist unzulässig.
910 Der Eigentümer eines Grundstücks
916
kann Wurzeln oder Zweige eines
Baumes oder Strauches, die von
einem Nachbargrundstück eingedrungen
sind, nicht abschneiden und behalten,
wenn die Wurzeln oder die Zweige
die Benutzung des Grundstücks nicht
beeinträchtigen.
Wird durch den Überbau ein Erb-
baurecht oder eine Dienstbarkeit an
dem Nachbargrundstück beeinträchtigt,
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
257
8
922
1004
Art.
6
96
776
722.
767
7627
1038
2287
2288
Beeinträchtigung
so finden zu Gunsten des Berechtigten
die Vorschriften der S§ 912—914
entsprechende Anwendung. 917.
Sind die Nachbarn zur Benutzung
einer der im § 921 bezeichneten Ein-
richtungen gemeinschaftlich berechtigt,
so kann jeder sie zu dem Zwecke, der
sich aus ihrer Beschaffenheit ergiebt,
insoweit benutzen, als nicht die Mit-
benutzung des anderen beeinträchtigt ist.
Wird das Eigentum in anderer Weise
als durch Entziehung oder Vor-
enthaltung des Besitzes beeinträchtigt,
so kann der Eigentümer von dem
Störer die Beseitigung der B.
verlangen. Sind weitere B. zu be-
sorgen, so kann der Eigentümer auf
Unterlessung klagen.
Einführungsgesetz.
B. des Rechtes eines Dritten an einer
Sache durch Entziehung, Beschädigung
oder Benutzung der Sache.
s. Entschädigung — E.G.
s. Ehe 8 1358.
s. Eigentum 88 916, 917.
7%s. Eigentum § 910.
s. Verein § 35.
s. Grunddienstbarkeit §§ 1027, 1028.
Erbe 2032 s. Gemeinschaft 745,
743.
Erbvertrag.
Hat der Erblasser in der Absicht, den
Vertragserben zu beeinträchtigen, eine
Schenkung gemacht, so kann der Ver-
tragserbe, nachdem ihm die Erbschaft
angefallen ist, von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern. 2288.
Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten Ver-
mächtnisses in der Absicht, den Be-
dachten zu beeinträchtigen, zerstört,
bei Seite geschafft oder beschädigt, so“
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