Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beeinträchtigung 
8 
1090 
1358 
— — 
Bedingung von den Verfügungen des- 
jenigen, dessen Recht mit dem Eintritt 
der Bedingung endigt. 163. 
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit 
1027, 1028. 
Ehe. 
Hat sich die Frau einem Dritten 
gegenüber zu einer von ihr in Person 
zu bewirkenden Leistung verpflichtet, 
so kann der Mann das Rechtsverhältnis 
ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist kündigen, wenn er auf seinen 
Antrag von dem Vormundschafts- 
gerichte dazu ermächtigt ist. Das 
Vormundschaftsgericht hat die Er- 
mächtigung zu erteilen, wenn sich 
ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau 
die ehelichen Interessen beeinträchtigt. 
Eigentum. 
906 Der Eigentümer eines Grundstücks 
kann die Zuführung von Gasen, 
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, 
Wärme, Geräusch, Erschütterungen 
und ähnliche von einem anderen 
Grundstück ausgehende Einwirkungen 
insoweit nicht verbieten, als die Ein- 
wirkung die Benutzung seines Grund- 
stücks nicht oder nur unwesentlich 
beeinträchtigt oder durch eine Be- 
nutzung des anderen Grundstücks 
herbeigeführt wird, die nach den ört- 
lichen Verhältnissen bei Grundstücken 
dieser Lage gewöhnlich ist. Die Zu- 
führung durch eine besondere Leitung 
ist unzulässig. 
910 Der Eigentümer eines Grundstücks 
916 
kann Wurzeln oder Zweige eines 
Baumes oder Strauches, die von 
einem Nachbargrundstück eingedrungen 
sind, nicht abschneiden und behalten, 
wenn die Wurzeln oder die Zweige 
die Benutzung des Grundstücks nicht 
beeinträchtigen. 
Wird durch den Überbau ein Erb- 
baurecht oder eine Dienstbarkeit an 
dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
257 
  
8 
922 
1004 
Art. 
6 
96 
776 
722. 
767 
7627 
1038 
2287 
2288 
Beeinträchtigung 
so finden zu Gunsten des Berechtigten 
die Vorschriften der S§ 912—914 
entsprechende Anwendung. 917. 
Sind die Nachbarn zur Benutzung 
einer der im § 921 bezeichneten Ein- 
richtungen gemeinschaftlich berechtigt, 
so kann jeder sie zu dem Zwecke, der 
sich aus ihrer Beschaffenheit ergiebt, 
insoweit benutzen, als nicht die Mit- 
benutzung des anderen beeinträchtigt ist. 
Wird das Eigentum in anderer Weise 
als durch Entziehung oder Vor- 
enthaltung des Besitzes beeinträchtigt, 
so kann der Eigentümer von dem 
Störer die Beseitigung der B. 
verlangen. Sind weitere B. zu be- 
sorgen, so kann der Eigentümer auf 
Unterlessung klagen. 
Einführungsgesetz. 
B. des Rechtes eines Dritten an einer 
Sache durch Entziehung, Beschädigung 
oder Benutzung der Sache. 
s. Entschädigung — E.G. 
s. Ehe 8 1358. 
s. Eigentum 88 916, 917. 
7%s. Eigentum § 910. 
s. Verein § 35. 
s. Grunddienstbarkeit §§ 1027, 1028. 
Erbe 2032 s. Gemeinschaft 745, 
743. 
Erbvertrag. 
Hat der Erblasser in der Absicht, den 
Vertragserben zu beeinträchtigen, eine 
Schenkung gemacht, so kann der Ver- 
tragserbe, nachdem ihm die Erbschaft 
angefallen ist, von dem Beschenkten 
die Herausgabe des Geschenkes nach 
den Vorschriften über die Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
fordern. 2288. 
Hat der Erblasser den Gegenstand 
eines vertragsmäßig angeordneten Ver- 
mächtnisses in der Absicht, den Be- 
dachten zu beeinträchtigen, zerstört, 
bei Seite geschafft oder beschädigt, so“ 
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