Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ablauf 
8 
1052 
595 
1234 
1269, 
1270, 
1289, 
2307 
2335 
1112 
1201 
1202 
Nießbrauch 1054, 1056, 1070 
s. Frist — Nießbrauch. 
Pacht. 
Nach Jahren bemessener Pachtzins ist 
nach A. je eines Pachtjahres am 
ersten Werktage des folgenden Jahres 
zu entrichten. 581. 
Kündigung 
mit unbestimmter Pachtzeit 
halben Jahres zu erfolgen, mit dessen 
A. die Pacht enden soll. 581. 
Pfandrecht. 
Vor A. eines Monats nach der An- 
drohung darf der Verkauf eines 
Pfandes nicht erfolgen. 1233, 1245, 
1266. 
1259, 1272 s. Hypothek 1171, 1170. 
1259, 1272 s. Hypothek 1188. 
1273, 1279 s. Hypothek 1123. 
Pflichtteil. 
s. Frist — Pflichtteil. 
Das Recht zur Entziehung des Pflicht- 
leils eines Ehegatten gegen den 
anderen erlischt nicht durch den A. 
der für die Geltendmachung des 
Scheidungsgrundes im § 1571 be- 
stimmten Frist. 
s. Ehescheisung 1571. 
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104. 
Rentenschuld s. Hypothek 1133. 
Zahlung der Ablösungssumme aus 
dem Grundstück nach dem A. der 
Kündigungsfrist. 
Sachen s. Miete 561. 
Schenkung. 
Nach dem A. der für die Erklärung 
der Annahme bestimmten Frist gilt 
eine Schenkung als angenommen, 
wenn sie nicht vorher abgelehnt ist. 
Schuldverhältnis. 
2 s. Frist — Schuldverhältnis. 
5 Fordert der Schuldner oder der Dritte 
den Gläubiger unter Bestimmung 
einer Frist zur Erklärung über die 
Genehmigung der Schuldübernahme 
cines Pachtverhältnisses 
hat 
spätestens am ersten Werktage des 
19 
  
8 
801 s. 
802, 
804 s. 
88 
2082 
2109 
2128, 
2135 
2162 
2193 
2198 
2202 
2204 
2252 
16 
39 
Ablauf 
auf, so kann die Genehmigung nur 
bis zum A. der Frist erklärt werden, 
andernfalls gilt sie als verweigert. 416. 
Schuldverschreibung. 
Bestimmung 
schreibung. 
808 s. Verjährung 206, 207. 
Bestimmung Schuldver- 
schreibung. 
Stiftung s. Verein 50, 51. 
Testament. 
s. Verjährung 206, 207. 
Die Einsetzung eines Nacherben wird 
mit dem A. von dreißig Jahren nach 
dem Erbfall unwirksam. 
2129, 2136 s. Nießbrauch 1052. 
s. Nießbrauch 1056. 
Ein Vermächtnis, das unter einer 
aufschiebenden Bedingung oder unter 
Bestimmung eines Anfangstermins 
angeordnet ist, wird mit dem A. von 
dreißig Jahren nach dem Erbfalle 
unwirksam, wenn nicht vorher die 
Bedingung oder der Termin ein- 
getreten ist. 2163. 
Nach dem A. der dem Beschwerten 
zur Vollziehung der Auflage be- 
stimmten Frist ist der Kläger berechtigt, 
die Bestimmung, an wen die Leistung 
erfolgen soll, zu treffen, wenn nicht 
die Vollziehung rechtzeitig erfolgt. 
s. Frist — Testament. 
Mit dem A. der zur Erklärung über 
die Annahme des Amtes des Testa- 
mentsvollstreckers bestimmten Frist 
gilt das Amt als abgelehnt, wenn 
nicht die Annahme vorher erklärt 
wird. 
s. Erbe 2045. 
. Frist — Testament. 
Todeserklärung s. Todeser-- 
klärung — Todeserklärung. 
Verein. 
Von dem A. einer Kündigungsfrisft 
Schuldver=
	        
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