Ablauf
8
1052
595
1234
1269,
1270,
1289,
2307
2335
1112
1201
1202
Nießbrauch 1054, 1056, 1070
s. Frist — Nießbrauch.
Pacht.
Nach Jahren bemessener Pachtzins ist
nach A. je eines Pachtjahres am
ersten Werktage des folgenden Jahres
zu entrichten. 581.
Kündigung
mit unbestimmter Pachtzeit
halben Jahres zu erfolgen, mit dessen
A. die Pacht enden soll. 581.
Pfandrecht.
Vor A. eines Monats nach der An-
drohung darf der Verkauf eines
Pfandes nicht erfolgen. 1233, 1245,
1266.
1259, 1272 s. Hypothek 1171, 1170.
1259, 1272 s. Hypothek 1188.
1273, 1279 s. Hypothek 1123.
Pflichtteil.
s. Frist — Pflichtteil.
Das Recht zur Entziehung des Pflicht-
leils eines Ehegatten gegen den
anderen erlischt nicht durch den A.
der für die Geltendmachung des
Scheidungsgrundes im § 1571 be-
stimmten Frist.
s. Ehescheisung 1571.
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104.
Rentenschuld s. Hypothek 1133.
Zahlung der Ablösungssumme aus
dem Grundstück nach dem A. der
Kündigungsfrist.
Sachen s. Miete 561.
Schenkung.
Nach dem A. der für die Erklärung
der Annahme bestimmten Frist gilt
eine Schenkung als angenommen,
wenn sie nicht vorher abgelehnt ist.
Schuldverhältnis.
2 s. Frist — Schuldverhältnis.
5 Fordert der Schuldner oder der Dritte
den Gläubiger unter Bestimmung
einer Frist zur Erklärung über die
Genehmigung der Schuldübernahme
cines Pachtverhältnisses
hat
spätestens am ersten Werktage des
19
8
801 s.
802,
804 s.
88
2082
2109
2128,
2135
2162
2193
2198
2202
2204
2252
16
39
Ablauf
auf, so kann die Genehmigung nur
bis zum A. der Frist erklärt werden,
andernfalls gilt sie als verweigert. 416.
Schuldverschreibung.
Bestimmung
schreibung.
808 s. Verjährung 206, 207.
Bestimmung Schuldver-
schreibung.
Stiftung s. Verein 50, 51.
Testament.
s. Verjährung 206, 207.
Die Einsetzung eines Nacherben wird
mit dem A. von dreißig Jahren nach
dem Erbfall unwirksam.
2129, 2136 s. Nießbrauch 1052.
s. Nießbrauch 1056.
Ein Vermächtnis, das unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins
angeordnet ist, wird mit dem A. von
dreißig Jahren nach dem Erbfalle
unwirksam, wenn nicht vorher die
Bedingung oder der Termin ein-
getreten ist. 2163.
Nach dem A. der dem Beschwerten
zur Vollziehung der Auflage be-
stimmten Frist ist der Kläger berechtigt,
die Bestimmung, an wen die Leistung
erfolgen soll, zu treffen, wenn nicht
die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
s. Frist — Testament.
Mit dem A. der zur Erklärung über
die Annahme des Amtes des Testa-
mentsvollstreckers bestimmten Frist
gilt das Amt als abgelehnt, wenn
nicht die Annahme vorher erklärt
wird.
s. Erbe 2045.
. Frist — Testament.
Todeserklärung s. Todeser--
klärung — Todeserklärung.
Verein.
Von dem A. einer Kündigungsfrisft
Schuldver=