Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beeinträchtigung 
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d 
2115 
2133 
gleichzeitig dem Pfandgläubiger das 
Pfandrecht bestellt wird. 1273, 1279. 
Pflichtteil. 
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, 
in welchem der Pflichtteilsberechtigte 
von dem Eintritte des Erbfalls und 
von der ihn beeinträchtigenden Ver- 
fügung Kenntnis erlangt, ohne Rück- 
sicht auf diese Kenntnis in dreißig 
Jahren von dem Eintritte des Erb- 
falls an. 
Schenkung s. Kauf 435. 
Testament. 
Die Verfügung des Vorerben über 
ein zur Erbschaft gehörendes Grund- 
stück oder über ein zur Erbschaft ge- 
hörendes Recht an einem Grundstück 
ist im Falle des Eintritts der Nach- 
erbfolge insoweit unwirksam, als sie 
das Recht des Nacherben vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. 
Das Gleiche gilt von der Verfü- 
gung über einen Erbschaftsgegenstand, 
die unentgeltlich oder zum Zwecke der 
Erfüllung eines von dem Vorerben 
erteilten Schenkungsversprechens er- 
folgt. 2112, 2114, 2136, 2138. 
Eine Verfügung über einen Erbschafts- 
gegenstand, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder der Arrestvollziehung 
oder durch den Konkursverwalter erfolwt, 
ist im Falle des Eintritts der Nach- 
erbfolge insoweit unwirksam, als sie 
das Recht des Nacherben vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. 2112. 
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
zuwider oder zieht er Früchte deshalb 
im Übermaße, weil dies infolge eines 
besonderen Ereignisses notwendig ge- 
worden ist, so gebührt ihm der Wert 
der Früchte nur insoweit, als durch 
den ordnungswidrigen oder den über- 
mäßigen Fruchtbezug die ihm gebüh- 
renden Nutzungen beeinträchtigt werden 
260 
  
  
—. 
8 
2182 
35 
165 
856 
777 
Beendigung 
und nicht der Wert der Früchte nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft zur Wiederherstellung der 
Sache zu verwenden ist. 2136. 
s. Kauf 435. 
Verein. 
Sonderrechte eines Mitglieds können 
nicht ohne dessen Zustimmung durch 
Beschluß der Mitgliederversammlung 
beeinträchtigt werden. 
Vollmacht. 
Die Wirksamkeit einer von oder gegen- 
über einem Vertreter abgegebenen 
Willenserklärung wird nicht dadurch 
beeinträchtigt, daß der Vertreter in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 
Beendigung s. auch Ende. 
Besitz. 
Der Besitz wird dadurch beendigt, daß 
der Besitzer die thatsächliche Gewalt 
über die Sache aufgiebt oder in 
anderer Weise verliert. 
Durch eine ihrer Natur nach vorüber- 
gehende Verhinderung in der Aus- 
übung der Gewalt wird der Besitz 
nicht beendigt. 
Bürgschaft. 
Hat sich der Bürge für eine bestehende 
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit 
verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe 
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht 
der Gläubiger die Einziehung der 
Forderung unverzüglich nach Maßgabe 
des 8 772 betreibt, das Verfahren 
ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt 
und unverzüglich nach der B. des 
Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß 
er ihn in Anspruch nehme. Steht 
dem Bürgen die Einrede der Voraus- 
klage nicht zu, so wird er nach dem 
Ablaufe der bestimmten Zeit frei, 
wenn nicht der Gläubiger ihm un- 
verzüglich diese Anzeige macht. 
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so 
beschränkt sich die Haftung des Bürgen
	        
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