Beeinträchtigung
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d
2115
2133
gleichzeitig dem Pfandgläubiger das
Pfandrecht bestellt wird. 1273, 1279.
Pflichtteil.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritte des Erbfalls und
von der ihn beeinträchtigenden Ver-
fügung Kenntnis erlangt, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von dem Eintritte des Erb-
falls an.
Schenkung s. Kauf 435.
Testament.
Die Verfügung des Vorerben über
ein zur Erbschaft gehörendes Grund-
stück oder über ein zur Erbschaft ge-
hörendes Recht an einem Grundstück
ist im Falle des Eintritts der Nach-
erbfolge insoweit unwirksam, als sie
das Recht des Nacherben vereiteln
oder beeinträchtigen würde.
Das Gleiche gilt von der Verfü-
gung über einen Erbschaftsgegenstand,
die unentgeltlich oder zum Zwecke der
Erfüllung eines von dem Vorerben
erteilten Schenkungsversprechens er-
folgt. 2112, 2114, 2136, 2138.
Eine Verfügung über einen Erbschafts-
gegenstand, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolwt,
ist im Falle des Eintritts der Nach-
erbfolge insoweit unwirksam, als sie
das Recht des Nacherben vereiteln
oder beeinträchtigen würde. 2112.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
zuwider oder zieht er Früchte deshalb
im Übermaße, weil dies infolge eines
besonderen Ereignisses notwendig ge-
worden ist, so gebührt ihm der Wert
der Früchte nur insoweit, als durch
den ordnungswidrigen oder den über-
mäßigen Fruchtbezug die ihm gebüh-
renden Nutzungen beeinträchtigt werden
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—.
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Beendigung
und nicht der Wert der Früchte nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zur Wiederherstellung der
Sache zu verwenden ist. 2136.
s. Kauf 435.
Verein.
Sonderrechte eines Mitglieds können
nicht ohne dessen Zustimmung durch
Beschluß der Mitgliederversammlung
beeinträchtigt werden.
Vollmacht.
Die Wirksamkeit einer von oder gegen-
über einem Vertreter abgegebenen
Willenserklärung wird nicht dadurch
beeinträchtigt, daß der Vertreter in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Beendigung s. auch Ende.
Besitz.
Der Besitz wird dadurch beendigt, daß
der Besitzer die thatsächliche Gewalt
über die Sache aufgiebt oder in
anderer Weise verliert.
Durch eine ihrer Natur nach vorüber-
gehende Verhinderung in der Aus-
übung der Gewalt wird der Besitz
nicht beendigt.
Bürgschaft.
Hat sich der Bürge für eine bestehende
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit
verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht
der Gläubiger die Einziehung der
Forderung unverzüglich nach Maßgabe
des 8 772 betreibt, das Verfahren
ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt
und unverzüglich nach der B. des
Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß
er ihn in Anspruch nehme. Steht
dem Bürgen die Einrede der Voraus-
klage nicht zu, so wird er nach dem
Ablaufe der bestimmten Zeit frei,
wenn nicht der Gläubiger ihm un-
verzüglich diese Anzeige macht.
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so
beschränkt sich die Haftung des Bürgen