Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung 
J 
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1530 
1536 
1539 
1541 
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteils- 
recht des Abkömmlings zu beschränken, 
den Anteil des Abkömmlings am 
Gesamtgut einer entsprechenden Be- 
schränkung unterwerfen. 1514, 1516, 
1518. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
finden die Vorschriften der §§ 1373 
bis 1383, 1390— 1417 entsprechende 
Anwendung. 
Mit der B. der Errungenschafts- 
gemeinschaft erlischt die Haftung des 
Mannes für Verbindlichkeiten der 
Frau, die Gesamtgutsverbindlichkeiten 
sind, wenn die Verbindlichkeiten im 
Verhällnisse der Ehegatten zu einander 
nicht dem Gesamtgute zur Last fallen. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei der Errungenschafts- 
gemeinschaft dem Manne zur Last: 
2. Verbindlichkeiten des Mannes, die 
der Frau gegenüber aus der Ver- 
waltung ihres eingebrachten Gutes 
entstehen, soweit nicht das Ge- 
samtgut zur Zeit der B. der 
Errungenschaftsgemeinschaft be- 
reichert ist. 
Soweit das eingebrachte Gut eines 
Ehegatten auf Kosten des Gesamt- 
guts oder das Gesamtgut auf Kosten 
des eingebrachten Gutes eines Ehe- 
gatten zur Zeit der B. der Errungen- 
schaftsgemeinschaft bereichert ist, muß 
aus dem bereicherten Gute zu dem 
anderen Gute Ersatz geleistet werden. 
Weitergehende auf besonderen Gründen 
beruhende Ansprüche bleiben un- 
berührt. 
Was ein Ehegatte zu dem Gesamtgut 
oder die Frau zu dem eingebrachten 
Gute des Mannes schuldet, ist erst 
nach der B. der Errungenschafts- 
gemeinschaft zu leisten; soweit jedoch 
zur Berichtigung einer Schuld der 
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Beendigung 
Frau ihr eingebrachtes Gut und ihr 
Vorbehaltsgut ausreichen, hat sie die 
Schuld schon vorher zu berichtigen. 
Was der Mann aus dem Ge- 
samtgut zu fordern hat, kann er erst 
nach der B. der Errungenschafts- 
gemeinschaft fordern. 
1542 Die Frau kann unter den Voraus- 
1545 
1546 
1547 
setzungen des § 1418 Nr. 1, 3—5 
und des § 1468, der Mann kann 
unter den Voraussetzungen des S 
1469 auf Aufhebung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft klagen. 1545. 
Dritten gegenüber ist die B. der 
Errungenschaftsgemeinschaft nur nach 
Maßgabe des § 1435 wirksam. 
Nach der B. der Errungenschafts- 
gemeinschaft findet in Ansehung des 
Gesamtguts die Auseinandersetzung 
statt. Bis zur Auseinandersetzung 
bestimmt sich das Rechtsverhältnis 
der Ehegatten nach den §§8 1442, 
1472, 1473. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden die für den Güterstand der 
Verwaltung und Nutznießung geltenden 
Vorschriften der 88 1421—1424 
Anwendung. 
Wird die Errungenschaftsgemeinschaft 
auf Grund des 8 1418 Nr. 3—5 
aufgehoben, so kann der Mann unter 
den Voraussetzungen des § 1425 
Abs. 1 auf Wiederherstellung der Ge- 
meinschaft klagen. 1548. 
1548 Dritten gegenüber ist die Wieder- 
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herstellung der Errungenschafts- 
gemeinschaft, wenn die B. in das 
Güterrechtsregister eingetragen worden 
ist, nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 
Kauf. 
Beantragt der Käufer gerichtliche Be- 
weisaufnahme zur Sicherung des 
Beweises, so wird die Verjährung 
des Anspruches auf Wandelung oder 
auf Minderung oder auf Schadens-
	        
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