Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung 
8 
214 
215 
699 
1653 Nach der B. der Nutznießung des 
1890 
ist der Wert derjenigen Sachen zumi 
Prozeß weiter betreibt, in gleicher 
Weise wie durch Klageerhebung unter- 
brochen. 214, 215, 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Anmeldung im Konkurse dauert 
fort, bis der Konkurs beendigt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht 
erfolgt, wenn die Anmeldung zurück- 
genommen wird. 
Wird bei der B. des Konkurses 
für eine Forderung, die infolge eines 
bei der Prüfung erhobenen Wider- 
spruchs im Prozeß befangen ist, ein 
Betrag zurückbehalten, so dauert die 
Unterbrechung auch nach der B. des 
Konkurses fort; das Ende der Unter- 
brechung bestimmt sich nach den Vor- 
schriften des § 211. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Geltendmachung der Aufrechnung 
im Prozeß oder durch Streitverkündung 
dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig 
entschieden oder anderweit erledigt ist; 
1694 
die Vorschriften des § 211 Abs. 2 
finden Anwendung. 
Die Unterbrechung gilt als nicht 
erfolgt, wenn nicht binnen sechs Mo- 
naten nach der B. des Prozesses Klage 
auf Befriedigung oder Feftstellung 
des Anspruchs erhoben wird. 220. 
Eine neue Verjährung kann erst nach 
der B. der Unterbrechung beginnen. 
Verwahrung. 
Der Hinterleger hat die vereinbarte 
Vergütung bei der B. der Aufbewah-= 
rung zu entrichten. 
Verwandtschaft. 
Vaters an dem Vermögen des Kindes 
ersetzen, die der Vater für sich ver- 
äußert oder verbraucht hat. 1659, 1642. 
1657 Ist der Vater von der Ausübung der 
Nutznießung an dem Vermögen des 
Kindes ausgeschlossen, so hat er eine 
ihm dem Kinde gegenüber obliegende 
  
8 
1682 
1843 
Beendigung 
Verbindlichkeit, die infolge der Nutz- 
nießung erst nach deren B. zu erfüllen 
sein würde, sofort zu erfüllen. Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung, 
wenn die elterliche Gewalt ruht. 
Gehört zu dem der Nutznießung 
unterliegenden Vermögen ein land- 
wirtschaftliches Grundstück, so findet 
die Vorschrift des § 592, gehört zu 
dem Vermögen ein Landgut, so finden 
die Vorschriften der §§ 592, 593 ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Vater ist auch nach der B. der 
elterlichen Gewalt zur Fortführung 
der mit der Sorge für die Person 
und das Vermögen des Kindes ver- 
bundenen Geschäfte berechtigt, bis er 
von der B. Kenntnis erlangt hat oder 
sie kennen muß. Ein Dritter kann 
sich auf diese Berechtigung nicht be- 
rufen, wenn er bei der Vornahme 
eines Rechtsgeschäfts die B. der elter- 
lichen Gewalt kennt oder kennen muß. 
Für die Berufung, Bestellung und 
Beaufsichtigung des Beistandes, für 
seine Haftung und seine Ansprüche, 
für die ihm zu bewilligende Vergütung 
und für die B. seines Amtes gelten 
die gleichen Vorschriften wie bei dem 
Gegenvormunde. 1686. 
Vormundschaft. 
Ansprüche, die zwischen dem Vormund 
und dem Mündel streitig bleiben, 
können schon vor der B. des Vor- 
mundschaftsverhältnisses im Rechts- 
wege geltend gemacht werden. 
1882— 1895 B. der Vormundschaft s. Vor- 
1893 
mundschaft — Vormundschaft. 
Der Vormund hat nach der B. seines 
Amtes 
1. dem Mündel das verwaltete Ver- 
mögen herauszugeben; 
2. über die Verwaltung Rechenschaft 
abzulegen; 
3. die Bestallung dem Vormundschafts- 
gericht zurückzugeben.
	        
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