Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ablegung — 
Art. Einführungsgesetz. 
Mitglieder religiöser Orden oder 
76 
681 
713 
1421 
1546 
259 
1214 
86 
2130 
2218, 
27 
1681 
1890 
663 
ordensähnlicher Kongregationen, bei 
denen Gelübde auf Lebenszeit oder 
auf unbestimmte Zeit nicht abgelegt 
werden, unterliegen nicht den Be- 
schränkungen des Art. E Abs. 1, 2. 
s. Stiftung § 86, Verein § 27. 
trag 666. 
Gesellschaft s. Auftrag 666. 
Güterrecht. 
A. von Rechenschaft über die Ver- 
waltung des eingebrachten Gutes der 
Frau 
a) bei gesetzlichem Güterrecht, 
b) bei Errungenschaftsgemeinschaft. 
Leistung. 
Wer verpflichtet ist, über eine mit 
Einnahmen und Ausgaben verbundene 
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, 
hat dem Berechtigten eine die geordnete 
Zusammenstellung der Einnahmen oder 
der Ausgaben enthaltende Rechnung 
mitzuteilen und, soweit Beläge erteilt 
zu werden pflegen, Belege vorzulegen. 
Pfandrecht. 
A. von Rechenschaft über die Nutz- 
nießung 1266. 
Stiftung s. Verein 27. 
Testament. 
A. von Rechenschaft seitens des Vor- 
erben 2136. 
2220 s. Auftrag 666. 
Verein 40 s. Auftrag 666. 
Verwandtschaft. 
A. von Rechenschaft über die Ver- 
waltung des Vermögens des Kindes. 
Vormundschaft. 
A. von Rechenschaft über die Ver- 
waltung des Vermögens des Kindes. 
Ablehnung. 
Auftrag 675 s. Besorgung — 
Auftiog. 
21 
  
  
  
  
  
Art. 
77 
8 
Ablehnung 
Einführungsgesetz s. Landes- 
gesetz — E.G. 
Erbe. 
1982 Die Anordnung der Nachlaßverwaltung 
Geschäftsführung 687 f. Auf.1400 
1453 
1484 
1525 
440 
467. 
250 
267 
kann abgelehnt werden, wenn eine 
den Kosten entsprechende Masse nicht 
vorhanden ist. 
Güterrecht. 
Zur A. eines Vertragsantrages oder 
einer Schenkung bedarf die Ehefrau 
nicht der Genehmigung des Ehemannes 
a) bei gesetzlichem Güterrecht. 1525. 
b) im Falle allgemeiner Gütergemein- 
schaft. 1519. 
A. der Fortsetzung der Gütergemein- 
schaft seitens des überlebenden Ehe- 
gatten. 1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3 
und der §§ 1442—1453, 1455 bis 
1457 Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft die Vorschriften der 88 1373 
bis 1383, 1390— 1417 entsprechende 
Anwendung. 
Kauf. 
s. Vertrag 325. 
480, 481 s. Vertrag 354. 
Leistung. 
Der Gläubiger kann dem Ersatz- 
pflichtigen zur Herstellung eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung 
bestimmen, daß er die Herstellung nach 
dem Ablauf der Frist ablehne. 
Hat der Schuldner nicht in Person 
zu leisten, so kann auch ein Dritter 
die Leistung bewirken. Die Ein- 
willigung des Schuldners ist nicht 
erforderlich. 
Der Gläubiger kann die Leistung 
ablehnen, wenn der Schuldner wider- 
spricht.
	        
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