Befugnis
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derjenige, welcher das Ausschlußurteil
erwirkt hat, von dem Aussteller, un-
beschadet der B., den Anspruch aus
der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschrei-
bung auf den Inhaber an Stelle der
für kraftlos erklärten verlangen, die
Rosten hat er zu tragen und vor-
zuschießen.
Vertrag.
Durch Vertrag kann eine Leistung an
einen Dritten mit der Wirkung be-
dungen werden, daß der Dritte un-
mittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern.
In Ermangelung einer besonderen
Bestimmung ist aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zwecke des
Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte
das Recht erwerben, ob das Recht
des Dritten sofort oder nur unter
gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die B.
vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung auf-
zuheben oder zu ändern.
Stirbt der Versprechensempfänger vor
der Geburt des Dritten, so kann das
Versprechen an den Dritten zu leisten,
nur dann noch aufgehoben oder ge-
ändert werden, wenn die B. dazu
vorbehalten worden ist.
Hat sich der Versprechensempfänger
die B. vorbehalten, ohne Zustimmung
des Versprechenden an die Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten
einen anderen zu setzen, so kann dies
im Zweifel auch in einer Verfügung
von Todeswegen geschehen.
Verwandtschaft.
Der Ehegatte, dem nach § 1635 die
Sorge für die Person des- Kindes
nicht zusteht, behält die B., mit dem
Kinde persönlich zu verkehren. Das
Vormundschaftsgericht kann den Verkehr
näher regeln.
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Art.
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Begehung
s. Berechtigung — Verwandtschaft.
Vollmacht s. Gesellschaft 729.
Willenserklärung.
Die B. zur Verfügung über ein
veräußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder be-
schränkt werden.
Begehung.
Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen einem wegen Ehebruchs ge-
schiedenen Ehegatten und demjenigen,
mit welchem der geschiedene Ehegatte
den Chebruch begangen hat, wenn
dieser Ehebruch in dem Scheidungs-
urteil als Grund der Scheidung fest-
gestellt ist.
Von dieser Vorschrift kann Be-
freiung bewilligt werden. 1322, 1358.
Einführungsgesetz.
Aus einer im Auslande begangenen
unerlaubten Handlung können gegen
einen Deutschen nicht weitergehende An-
sprüche geltend gemacht werden, als nach
den deutschen G. begründet sind.
s. Jur. Pers. des öff. Rechts § 89,
Stiftung § 86, Verein § 31.
Güterrecht.
Bei gesetzlichem Güterrecht fallen im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander
dem Vorbehaltsgute zur Last:
1. Die Verbindlichkeiten der Frau aus
einer unerlaubten Handlung, die
sie während der Ehe begeht, oder
aus einem Strafverfahren, das
wegen einer solchen Handlung gegen
sie gerichtet wird;
3. die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Frau über eine der in Nr. 1,
2 bezeichneten Verbindlichkeiten
führt. 1416, 1417. 1525.
Bei a. Gütergemeinschaft fallen im
Verhältnisse der Ehegatten zu ein-
ander folgende Gesamtgutsverbindlich-