Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Befugnis 
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332 
1636 
derjenige, welcher das Ausschlußurteil 
erwirkt hat, von dem Aussteller, un- 
beschadet der B., den Anspruch aus 
der Urkunde geltend zu machen, die 
Erteilung einer neuen Schuldverschrei- 
bung auf den Inhaber an Stelle der 
für kraftlos erklärten verlangen, die 
Rosten hat er zu tragen und vor- 
zuschießen. 
Vertrag. 
Durch Vertrag kann eine Leistung an 
einen Dritten mit der Wirkung be- 
dungen werden, daß der Dritte un- 
mittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern. 
In Ermangelung einer besonderen 
Bestimmung ist aus den Umständen, 
insbesondere aus dem Zwecke des 
Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte 
das Recht erwerben, ob das Recht 
des Dritten sofort oder nur unter 
gewissen Voraussetzungen entstehen und 
ob den Vertragschließenden die B. 
vorbehalten sein soll, das Recht des 
Dritten ohne dessen Zustimmung auf- 
zuheben oder zu ändern. 
Stirbt der Versprechensempfänger vor 
der Geburt des Dritten, so kann das 
Versprechen an den Dritten zu leisten, 
nur dann noch aufgehoben oder ge- 
ändert werden, wenn die B. dazu 
vorbehalten worden ist. 
Hat sich der Versprechensempfänger 
die B. vorbehalten, ohne Zustimmung 
des Versprechenden an die Stelle des 
in dem Vertrage bezeichneten Dritten 
einen anderen zu setzen, so kann dies 
im Zweifel auch in einer Verfügung 
von Todeswegen geschehen. 
Verwandtschaft. 
Der Ehegatte, dem nach § 1635 die 
Sorge für die Person des- Kindes 
nicht zusteht, behält die B., mit dem 
Kinde persönlich zu verkehren. Das 
Vormundschaftsgericht kann den Verkehr 
näher regeln. 
288 
1653 
169 
137 
1312 
Art. 
75 
76 
1415 
1463 
  
Begehung 
s. Berechtigung — Verwandtschaft. 
Vollmacht s. Gesellschaft 729. 
Willenserklärung. 
Die B. zur Verfügung über ein 
veräußerliches Recht kann nicht durch 
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder be- 
schränkt werden. 
Begehung. 
Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen einem wegen Ehebruchs ge- 
schiedenen Ehegatten und demjenigen, 
mit welchem der geschiedene Ehegatte 
den Chebruch begangen hat, wenn 
dieser Ehebruch in dem Scheidungs- 
urteil als Grund der Scheidung fest- 
gestellt ist. 
Von dieser Vorschrift kann Be- 
freiung bewilligt werden. 1322, 1358. 
Einführungsgesetz. 
Aus einer im Auslande begangenen 
unerlaubten Handlung können gegen 
einen Deutschen nicht weitergehende An- 
sprüche geltend gemacht werden, als nach 
den deutschen G. begründet sind. 
s. Jur. Pers. des öff. Rechts § 89, 
Stiftung § 86, Verein § 31. 
Güterrecht. 
Bei gesetzlichem Güterrecht fallen im 
Verhältnisse der Ehegatten zu einander 
dem Vorbehaltsgute zur Last: 
1. Die Verbindlichkeiten der Frau aus 
einer unerlaubten Handlung, die 
sie während der Ehe begeht, oder 
aus einem Strafverfahren, das 
wegen einer solchen Handlung gegen 
sie gerichtet wird; 
3. die Kosten eines Rechtsstreits, den 
die Frau über eine der in Nr. 1, 
2 bezeichneten Verbindlichkeiten 
führt. 1416, 1417. 1525. 
Bei a. Gütergemeinschaft fallen im 
Verhältnisse der Ehegatten zu ein- 
ander folgende Gesamtgutsverbindlich-
	        
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