Ablehnung
8
280
286
1048
589
516
367
146
Im Falle teilweiser Unmöglichkeit
kann der Gläubiger unter A. des
noch möglichen Teiles der Leistung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
der ganzen Verbindlichkeit verlangen,
wenn die teilweise Erfüllung für ihn
kein Interesse hat. 283.
s. Vertrag 354.
Ist der Schuldner rechtskräftig ver-
urteilt, so kann der Gläubiger ihm
zur Bewirkung der Leistung eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. 280.
Hat die Leistung infolge des Verzugs
für den Gläubiger kein Interesse, so
kann dieser unter A. der Leistung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
s. Vertrag 354.
Nießbrauch s. Pacht 589.
Pacht 594, 581, 557 s. Be-
rechtigung — Pacht.
Sachen.
A. seitens des Gastwirts, für die ein-
gebrachten Sachen zu haften oder
soche aufzubewahren 702, 703.
Schenkung s. Bereicherung —
Schenkung.
Schuldverhältnis 396 f. Be-
stimmung — Schuldoethältnis.
Selbsthülfe.
Ist in Gemäßheit des § 230 Abfs.
1—3 der dingliche Arrest zulässig,
so hat, falls der Arrestantrag ver-
zögert oder abgelehnt wird, die Rück-
gabe der weggenommenen Sachen und
die Freilassung des Festgenommenen
unverzüglich zu erfolgen.
Testament 2228 f. Frist — Testa-
ment.
Vertrag.
A. eines Antrages zur Schließung
eines Vertrages.
— 2
2
–
8
150
325,
1786,
1787
1862
634
941
986
967
981
1011,
2039
Ablieferung
Die verspätete Annahme eines An-
trags gilt als neuer Antrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen Ande-
rungen gilt als A. verbunden mit
einem neuen Antrage.
326, 354 s. Frist — Vertrag.
Vormundschaft.
1889 s. Berechtigung
mundschaft.
Wer die Übernahme der Vormund-=
schaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn
ihm ein Verschulden zur Last fällt,
für den Schaden verantwortlich, der
dem Mündel dadurch entsteht, daß
sich die Bestellung des Vormundes
verzögert.
Erklärt das Vormundschaftsgericht
die A. für unbegründet, so hat der
Ablehnende, unbeschadet der ihm zu-
stehenden Rechtsmittel, die Vormund-
schaft auf Erfordern des Vormund-
schaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
s. Familienrat — Vormundschaft.
Werkvertrag s. Berechtigung —
Werkvertrag.
— Vor-
Ableitung.
Eigentum.
A. des Rechts zum Besitz
1. von dem Eigenbesitzer 945,
2. von dem mittelbaren Besitzer 991,
1007.
Ablieferung.
Eigentum.
Der Finder ist berechtigt und auf An-
ordnung der Polizeibehörde verpflichtet,
die gefundene Sache oder den Ver-
steigerungserlös an die Polizeibehörde
abzuliefern. 975—978.
s. Frist — Eigentum.
1008 f. Schuldverhältnis 432.
Erbe.
A. einer zum Nachlasse geschuldeten