Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beginn 
330 
941, 
942 
981 
Art. 
auf Ehescheidung. 1572, 1576 s. 
Ehe — Ehescheidung. 
Eigentum. 
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, 
falls sie begonnen hat, nicht fortgesetzt 
werden, solange die Verjährung des 
Eigentumsanspruchs gehemmt ist oder 
ihrer Vollendung die Vorschriften der 
88 206, 207 entgegenstehen. 945. 
945 s. Verjährung 211. 
Eine neue Ersitzung kann erst nach 
der Beendigung der Unterbrechung 
der früheren Ersitzung beginnen. 945. 
Ist die gefundene Sache nicht mehr 
als drei Mark wert, so beginnt die 
einjährige Frist, nach deren Ablauf 
der Finder das Eigentum erwirbt, 
mit dem Funde. 976—978. 
B. der Frist, nach welcher der Ver- 
steigerungserlös für eine gefundene 
Sache an die Behörde oder Verkehrs- 
anstalt, durch welche die Versteigerung 
vorgenommen ist, fällt. 982, 983. 
Einführungsgesetz. 
Ein Verschollener kann im Inlande 
72 
nach den deutschen G. für tot erklärt 
werden, wenn er bei dem B. der 
Verschollenheit ein Deutscher war. 
Gehörte der Verschollene bei dem 
B. der Verschollenheit einem fremden 
Staate an, so kann er im Inlande 
nach den deutschen G. mit Wirkung 
für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche 
sich nach den deutschen G. bestimmen, 
sowie mit Wirkung für das im In- 
lande befindliche Vermögen für tot 
erklärt werden; die Vorschriften des 
§ 2369 Abs. 2 des B. G. B. finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Vorschriften des § 44 des Reichs- 
militärg. vom 2. Mai 1874 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 45) finden entsprechende 
Anwendung auf Personen, die zur 
Besatzung eines in Dienst gestellten 
Schiffes der Kaiserlichen Marine ge- 
hören, solange das Schiff sich außer- 
. 
— 
90 
Art. 
765 
774 
75 
1944 
1954 
1965 
1974 
1995 
  
  
Beginn 
halb eines inländischen Hafens befindet 
oder die Personen als Kriegsgefangene 
oder Geißeln in der Gewalt des Feindes 
sind, ingleichen auf andere an Bord 
eines solchen Schiffes genommene 
Personen, solange das Schiff sich 
außerhalb eines inländischen Hafens 
befindet und die Personen an Bord 
sind. Die Frist, mit deren Ablauf 
die letztwillige Verfügung ihre Gültig- 
keit verliert, beginnt mit dem Zeitpunkt, 
in welchem das Schiff in einen inlän- 
dischen Hafen zurückkehrt oder der 
Verfügende aufhört, zu dem Schiffe 
zu gehören, oder als Kriegsgefangener 
oder als Geißel aus der Gewalt des 
Feindes entlassen wird. Den Schiffen 
stehen die sonstigen Fahrzeuge der 
Kaiserlichen Marine gleich. 
Der B. sowie die Hemmung und 
Unterbrechung der Verjährung be- 
stimmen sich für die Zeit vor dem 
Inkrafttreten des B.G.B. nach den 
bisherigen G. 185, 189. 
s. Schuldverschreibung 8 802. 
Die für die Anfechtung einer Ehe im 
B.G.B. bestimmte Frist beginnt im 
Falle der Nichtigkeit oder Ungültigkeit 
einer vor dem Inkrafttreten des B. G. B. 
geschlossenen Ehe nicht vor dem Inkraft- 
treten des B. G. B. 
Erbe. 
B. der Frist zur Ausschlagung einer 
Erbschaft s. Erbe — Erbe. 
B. der Frist zur Anfechtung der 
Annahme oder Ausschlagung einer 
Erbschaft s. Erbe — Erbe. 
B. der Frist, nach deren Ablauf ein 
Erbrecht nicht mehr berücksichtigt wird 
. Erbe — Erbe. 
B. der Frist zur Geltendmachung von 
Forderungen an den Nachlaß. 2061, 
2060, 2013 f. Erbe — Erbe. 
Die Inventarfrist beginnt mit der 
Zustellung des Beschlusses, durch den 
die Frist bestimmt wird.
	        
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