Begiun
2
4.
232.)
801
2082
2202
2252
14
198
B. der Frist, nach welcher eine
Schenkung bei der Berechnung des
Pflichtteils unberücksichtigt bleibt.
2330 sf. Pnichtteil — Pflichtteil.
5 s. Ehescheidung 1571.
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104.
Rechtsfähigkeit.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen be-
ginnt mit der Vollendung der Geburt.
Schuldverschreibung.
B. der Vorlegungsfrist für Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber
802 s. Schuldverschreibaung —
Schuldverschreibung.
B. der Verjährung des Anspruches
aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber 808 f. Schuldver-
schreibung — Schuldverschreibung.
B. der Hemmung der Vorlegungs-
frist sowie der Verjährung des An-
spruches aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber 808 s. Schuldver-
schreibung — Schuldverschreibung.
Testament.
B. der Frist zur Anufechtung einer
letztwilligen Verfügung, durch die ein
Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe
von der Erbfolge ausgeschlossen, ein
Testamentsvollstrecker ernannt oder
eine Verfügung solcher Art aufgehoben
wird. 2083 s. Erblasser
Testament.
Das Amt des Testamentsvollstreckers
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Ernannte das Amt annimmt.
B. der Frist, nach welcher ein nach
§§ 2249, 2250, 2251 errichtetes
Testament als nicht errichtet gilt
s. Erblasser — Testament.
Todeserklärung.
B. des Zeitraumes, nach welchem die
Todeserklärung eines Verschollenen
erfolgen darf. 15—18, 13 s. Todes-
erklärung — Todeserklärung.
Verjährung.
Die Verjährung beginnt mit der Ent-
292
8
199
Beginn
stehung des Anspruchs. Geht der
Anspruch auf ein Unterlassen, so be-
ginnt die Verjährung mit der Zuwider-
handlung. 201.
Kann der Berechtigte die Leistung erst
verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die Ver-
jährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an die Kündigung zulässig
ist. Hat der Verpflichtete die Leistung
erst zu bewirken, wenn seit der Kün-
digung eine bestimmte Frist verstrichen
ist, so wird der B. der Verjährung
um die Dauer der Frist hinaus-
geschoben. 201.
200 Hängt die Entstehung eines Anspruchs
201
211
217
davon ab, daß der Berechtigte von
einem ihm zustehenden Anfechtungs-
rechte Gebrauch macht, so beginnt die
Verjährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an die Anfechtung zulässig
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Anfechtung sich auf ein familien-
rechtliches Verhältnis bezieht. 201.
Die Verjährung der in den 88 196,
197 bezeichneten Ansprüche beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem der nach den §§ 198—200
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann
die Leistung erst nach dem Ablauf
einer über diesen Zeitpunkt hinaus-
reichenden Frist verlangt werden, so
beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die
Frist abläuft.
Die nach der Beendigung der Unter-
brechung beginnende neue Verjährung
wird dadurch, daß eine der Parteien
den Prozeß weiter betreibt, in gleicher
Weise wie durch Klageerhebung unter-
brochen. 214, 215, 220.
Wird die Verjährung unterbrochen,
so kommt die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in Betracht;
eine neue Verjährung kann erst nach