Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Begiun 
2 
4. 
232.) 
801 
2082 
2202 
2252 
14 
198 
B. der Frist, nach welcher eine 
Schenkung bei der Berechnung des 
Pflichtteils unberücksichtigt bleibt. 
2330 sf. Pnichtteil — Pflichtteil. 
5 s. Ehescheidung 1571. 
Reallast s. Vorkaufsrecht 1104. 
Rechtsfähigkeit. 
Die Rechtsfähigkeit des Menschen be- 
ginnt mit der Vollendung der Geburt. 
Schuldverschreibung. 
B. der Vorlegungsfrist für Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber 
802 s. Schuldverschreibaung — 
Schuldverschreibung. 
B. der Verjährung des Anspruches 
aus einer Schuldverschreibung auf 
den Inhaber 808 f. Schuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung. 
B. der Hemmung der Vorlegungs- 
frist sowie der Verjährung des An- 
spruches aus einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber 808 s. Schuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung. 
Testament. 
B. der Frist zur Anufechtung einer 
letztwilligen Verfügung, durch die ein 
Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe 
von der Erbfolge ausgeschlossen, ein 
Testamentsvollstrecker ernannt oder 
eine Verfügung solcher Art aufgehoben 
wird. 2083 s. Erblasser 
Testament. 
Das Amt des Testamentsvollstreckers 
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
der Ernannte das Amt annimmt. 
B. der Frist, nach welcher ein nach 
§§ 2249, 2250, 2251 errichtetes 
Testament als nicht errichtet gilt 
s. Erblasser — Testament. 
Todeserklärung. 
B. des Zeitraumes, nach welchem die 
Todeserklärung eines Verschollenen 
erfolgen darf. 15—18, 13 s. Todes- 
erklärung — Todeserklärung. 
Verjährung. 
Die Verjährung beginnt mit der Ent- 
292 
  
8 
199 
Beginn 
stehung des Anspruchs. Geht der 
Anspruch auf ein Unterlassen, so be- 
ginnt die Verjährung mit der Zuwider- 
handlung. 201. 
Kann der Berechtigte die Leistung erst 
verlangen, wenn er dem Verpflichteten 
gekündigt hat, so beginnt die Ver- 
jährung mit dem Zeitpunkte, von 
welchem an die Kündigung zulässig 
ist. Hat der Verpflichtete die Leistung 
erst zu bewirken, wenn seit der Kün- 
digung eine bestimmte Frist verstrichen 
ist, so wird der B. der Verjährung 
um die Dauer der Frist hinaus- 
geschoben. 201. 
200 Hängt die Entstehung eines Anspruchs 
201 
211 
217 
davon ab, daß der Berechtigte von 
einem ihm zustehenden Anfechtungs- 
rechte Gebrauch macht, so beginnt die 
Verjährung mit dem Zeitpunkte, von 
welchem an die Anfechtung zulässig 
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die 
Anfechtung sich auf ein familien- 
rechtliches Verhältnis bezieht. 201. 
Die Verjährung der in den 88 196, 
197 bezeichneten Ansprüche beginnt 
mit dem Schlusse des Jahres, in 
welchem der nach den §§ 198—200 
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann 
die Leistung erst nach dem Ablauf 
einer über diesen Zeitpunkt hinaus- 
reichenden Frist verlangt werden, so 
beginnt die Verjährung mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem die 
Frist abläuft. 
Die nach der Beendigung der Unter- 
brechung beginnende neue Verjährung 
wird dadurch, daß eine der Parteien 
den Prozeß weiter betreibt, in gleicher 
Weise wie durch Klageerhebung unter- 
brochen. 214, 215, 220. 
Wird die Verjährung unterbrochen, 
so kommt die bis zur Unterbrechung 
verstrichene Zeit nicht in Betracht; 
eine neue Verjährung kann erst nach
	        
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