Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beifügung 
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d 
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2244 
2267 
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Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, 
die Ergänzung aber unterblieben, so 
ist die Verfügung wirksam, sofern 
nicht anzunehmen ist, daß die Wirk- 
samkeit von der Ergänzung abhängig 
sein sollte. 
Dem über Errichtung eines Testamentes 
aufgenommenen Protokoll ist als An- 
lage beizufügen: 
die schriftliche Erklärung des Erb- 
lassers, daß er am Sprechen ver- 
hindert sei und daß die Schrift 
seinen letzten Willen enthalte. 
2249, 2232. 
Ist ein Testament in deutscher Sprache 
aufgenommen, der Erblasser der 
deutschen Sprache aber nicht mächtig, 
so muß dem Testament die Übersetzung 
als Anlage beigefügt werden. 2232, 
2249. 
5 Ist das Testament in einer fremden 
Sprache aufgenommen, so muß dem- 
selben eine deutsche Übersetzung als 
Anlage beigefügt werden. 2232, 2249. 
Zur Errichtung eines gemeinschaft- 
lichen Testaments nach § 2231 Nr. 2 
genügt es, wenn einer der Ehegatten 
das Testament in der dort vorge- 
schriebenen Form errichtet und der 
andere Ehegatte die Erklärung beifügt, 
daß das Testament auch als sein 
Testament gelten solle. Die Erklärung 
muß unter Angabe des Ortes und 
Tages eigenhändig geschrieben und 
unterschrieben werden. 
Verein. 
Der Anmeldung des Vereins zur Ein- 
tragung sind beizufügen: 
1. die Satzung in Urschrift und Ab- 
schrift, 
2. eine Abschrift der Urkunden über 
die Bestellung des Vorstandes. 60. 
Jede Anderung des Vorstandes, sowie 
die erneute Bestellung eines Vorstands- 
mitglieds ist von dem Vorstande zur 
Eintragung anzumelden. Der An- 
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I 
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2215 
Beihülfe 
meldung ist eine Abschrift der Urkunde 
über die Anderung oder die erneute 
Bestellung beizufügen. 78. 
Die Anderung der Vereinssatzung ist 
von dem Vorstande zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung ist der 
die Anderung enthaltende Beschluß in 
Urschrift und Abschrift bei-uufügen. 78. 
Wird der Verein durch Beschluß der 
Mitgliederversammlung oder durch den 
Ablauf der für die Dauer des Vereins 
bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der 
Vorstand die Auflösung zur Ein- 
tragung anzumelden. Der Anmeldung 
ist im ersteren Falle eine Abschrift des 
Auflösungsbeschlusses beizufügen. 78. 
Die Liquidatoren sind in das Vereins- 
register einzutragen. Das Gleiche gilt 
von Bestimmungen, welche die Be- 
schlußfassung der Liquidatoren ab- 
weichend von der Vorschrift des § 48 
Abs. 3 regeln. 
Die Anmeldung hat durch den 
Vorstand, bei späteren Anderungen 
durch die Liquidatoren zu erfolgen. 
Der Anmeldung der durch Beschluß 
der Mitgliederversammlung bestellten 
Liquidatoren ist eine Abschrift des 
Beschlusses, der Anmeldung einer Be- 
stimmung über die Beschlußfassung 
der Liquidatoren eine Abschrift der die 
Bestimmung enthaltenden Urkunde bei- 
zufügen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter 
Liquidatoren geschieht von Amts- 
wegen. 78. 
Beihülfe. 
Testament. 
Der Testamentsvollstrecker hat dem 
Erben unverzüglich nach der Annahme 
des Amtes ein Verzeichnis der seiner 
Verwaltung unterliegenden Nachlaß- 
gegenstände und der bekannten Nachlaß- 
verbindlichkeiten mitzuteilen und ihm
	        
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