Beifügung
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Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt,
die Ergänzung aber unterblieben, so
ist die Verfügung wirksam, sofern
nicht anzunehmen ist, daß die Wirk-
samkeit von der Ergänzung abhängig
sein sollte.
Dem über Errichtung eines Testamentes
aufgenommenen Protokoll ist als An-
lage beizufügen:
die schriftliche Erklärung des Erb-
lassers, daß er am Sprechen ver-
hindert sei und daß die Schrift
seinen letzten Willen enthalte.
2249, 2232.
Ist ein Testament in deutscher Sprache
aufgenommen, der Erblasser der
deutschen Sprache aber nicht mächtig,
so muß dem Testament die Übersetzung
als Anlage beigefügt werden. 2232,
2249.
5 Ist das Testament in einer fremden
Sprache aufgenommen, so muß dem-
selben eine deutsche Übersetzung als
Anlage beigefügt werden. 2232, 2249.
Zur Errichtung eines gemeinschaft-
lichen Testaments nach § 2231 Nr. 2
genügt es, wenn einer der Ehegatten
das Testament in der dort vorge-
schriebenen Form errichtet und der
andere Ehegatte die Erklärung beifügt,
daß das Testament auch als sein
Testament gelten solle. Die Erklärung
muß unter Angabe des Ortes und
Tages eigenhändig geschrieben und
unterschrieben werden.
Verein.
Der Anmeldung des Vereins zur Ein-
tragung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Ab-
schrift,
2. eine Abschrift der Urkunden über
die Bestellung des Vorstandes. 60.
Jede Anderung des Vorstandes, sowie
die erneute Bestellung eines Vorstands-
mitglieds ist von dem Vorstande zur
Eintragung anzumelden. Der An-
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Beihülfe
meldung ist eine Abschrift der Urkunde
über die Anderung oder die erneute
Bestellung beizufügen. 78.
Die Anderung der Vereinssatzung ist
von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der
die Anderung enthaltende Beschluß in
Urschrift und Abschrift bei-uufügen. 78.
Wird der Verein durch Beschluß der
Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf der für die Dauer des Vereins
bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Ein-
tragung anzumelden. Der Anmeldung
ist im ersteren Falle eine Abschrift des
Auflösungsbeschlusses beizufügen. 78.
Die Liquidatoren sind in das Vereins-
register einzutragen. Das Gleiche gilt
von Bestimmungen, welche die Be-
schlußfassung der Liquidatoren ab-
weichend von der Vorschrift des § 48
Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei späteren Anderungen
durch die Liquidatoren zu erfolgen.
Der Anmeldung der durch Beschluß
der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer Be-
stimmung über die Beschlußfassung
der Liquidatoren eine Abschrift der die
Bestimmung enthaltenden Urkunde bei-
zufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter
Liquidatoren geschieht von Amts-
wegen. 78.
Beihülfe.
Testament.
Der Testamentsvollstrecker hat dem
Erben unverzüglich nach der Annahme
des Amtes ein Verzeichnis der seiner
Verwaltung unterliegenden Nachlaß-
gegenstände und der bekannten Nachlaß-
verbindlichkeiten mitzuteilen und ihm