Beistand
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1585
sie das Gleiche wie nach § 1903 für
den Vater. Der Mutter ist jedoch
ein Gegenvormund zu bestellen, wenn
sie die Bestellung beantragt oder
wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen ihr nach § 1687 Nr. 3
ein B. zu bestellen sein würde. Wird
ein Gegenvormund bestellt, so stehen
der Mutter die im § 1852 bezeichneten
Befreiungen nicht zu. 1897.
Beitrag.
Bürgschaft 776 s. Schuldverhält-
nis 426.
Ehe.
Wird die frühere Ehe nach § 1348
Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die
Verpflichtung der Frau, dem Manne
zur Bestreitung des Unterhalts eines
gemeinschaftlichen Kindes einen B. zu
leisten, nach den für die Scheidung
geltenden Vorschriften des § 1585.
1361 Die Unterhaltungspflicht des Mannes
seiner von ihm getrennt lebenden
Ehefrau gegenüber fällt weg oder be-
schränkt sich auf die Zahlung eines
B., wenn der Wegfall oder die Be-
schränkung mit Rücksicht auf die Be-
dürfnisse sowie auf die Vermögens-
und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten
der Billigkeit entspricht.
Ehescheidung.
Hat der Mann nach der Ehescheidung
einem gemeinschaftlichen Kinde Unter-
halt zu gewähren, so ist die Frau
verpflichtet, ihm aus den Einkünften
ihres Vermögens und dem Ertrag
ihrer Arbeit oder eines von ihr
selbständig betriebenen Erwerbs-
geschäfts einen angemessenen B. zu
den Kosten des Unterhalts zu leisten,
soweit nicht diese durch die dem
Manne an dem Vermögen des Kindes
zustehende Nutznießung gedeckt werden.
Der Anspruch des Mannes ist nicht
übertragbar.
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Art.
VF
7559
705
706
Beitrag
Steht der Frau die Sorge für die
Person des Kindes zu und ist eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts
des Kindes zu besorgen, so kann die
Frau den B. zur eigenen Verwendung
für den Unterhalt des Kindes zurück-
behalten.
Einführungsgesetz.
s. Schuldverhältnis 8 394.
s. Ehe § 1352.
Gesellschaft.
Durch den Gesellschaftsvertrag ver-
pflichten sich die Gesellschafter gegen-
seitig, die Erreichung eines gemein-
samen Zweckes in der durch den Ver-
trag bestimmten Weise zu fördern,
insbesondere die vereinbarten B. zu
leisten.
Die Gesellschafter haben in Er-
mangelung einer anderen Vereinbarung
gleiche B. zu leisten.
Sind vertretbare oder verbrauch-
bare Sachen beizutragen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß sie ge-
meinschaftliches Eigentum der Ge-
sellschaft werden sollen. Das Gleiche
gilt von nicht vertretbaren und nicht
verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach
einer Schätzung beizutragen sind, die
nicht blos für die Gewinnverteilung
bestimmt ist.
Der B. eines Gesellschafters kann
auch in der Leistung von Diensten
bestehen.
707 Zur Erhöhung des vereinbarten B.
718
oder zur Ergänzung der durch Verlust
verminderten Einlage ist ein Gesell-
schafter nicht verpflichtet.
Die B. der Gesellschafter und die
durch die Geschäftsführung für die
Gesellschaft erworbenen Gegenstände
werden gemeinschaftliches Vermögen
der Gesellschafter (Gesellschaftsver-
mögen). 720.
722 Sind die Anteile der Gesellschafter
am Gewinn und Verluste nicht be-