Berechtigung
*
8
993.
*409°.
1000
1001,
1003,
1005
1010
1011
Art.
75
76
—
gegen den abgetretenen Anspruch zu-
stehen. 1007.
1007 s. Sachen 101.
1007 s. Abtrennung — Eigentum.
Der Besitzer kann die Herausgabe
der Sache verweigern, bis er wegen
der ihm zu ersetzenden Verwendungen
befriedigt wird. Das Zurückbehaltungs-
recht steht ihm nicht zu, wenn er die
Sache durch eine vorsätzlich begangene
unerlaubte Handlung erlangt hat.
972, 1007.
972, 1007 s. Befreiung — Eigen-
tum.
974, 1007, f.
Eigentum.
s. Besitz 867.
s. Gemeinschaft 755.
Jeder Miteigentümer kann die An-
Befriedigung —
sprüche aus dem Eigentume Dritten
318
gegenüber in Ansehung der ganzen
Sache geltend machen, den Anspruch
auf Herausgabe jedoch nur in Gemäß=
heit des § 432. 1008.
Einführungsgesetz.
Das eheliche Güterrecht wird nach den
deutschen G. beurteilt, wenn der Ehe-
mann zur Zeit der Eheschließung ein
Deutscher war.
Erwirbt der Ehemann nach der
Eingehung der Ehe die Reichs-
angehörigkeit oder haben ausländische
Ehegatten ihren Wohnsitz im Inlande,
so sind für das eheliche Güterrecht
die G. des Staates maßgebend, dem
der Mann zur Zeit der Eingehung
der Ehe angehörte. Die Ehegatten
können jedoch einen Ehevertrag schließen,
auch wenn er nach diesen G. un-
zulässig sein würde. 27, 26.
s. Ehe § 1357.
Eine Vormundschaft oder eine Pfleg-
schaft kann im Inland auch über
einen Ausländer, sofern der Staat,
dem er angehört, die Fürsorge nicht
übernimmt, angeordnet werden, wenn
Art.
22
5%½
s
7“7
Berechtigung
der Ausländer nach den G. dieses
Staates der Fürsorge bedarf oder im
Inland entmündigt ist. Das deutsche
Vormundschaftsgericht kann vorläufige
Maßregeln treffen, solange eine Vor-
mundschaft oder Pflegschaft nicht an-
geordnet ist.
55, % S# . Deutsche — E. G.
Ist in einem Falle des Art. 55 die
Entschädigung dem Eigentümer eines
Grundstücks zu gewähren, so finden
auf den Entschädigungsanspruch die
Vorschriften des § 1128 des B.G. B.
entsprechende Anwendung. Erhebt ein
Berechtigter innerhalb der im § 1128
bestimmten Frist Widerspruch gegen
die Zahlung der Entschädigung an
den Eigentümer, so kann der Eigen-
tümer und jeder Berechtigte die Er-
öffnung eines Verteilungsverfahrens
nach den für die Verteilung des Erlöses
im Falle der Zwangsversteigerung
geltenden Vorschriften beantragen. Die
Zahlung hat in diesem Falle an das
für das Verteilungsverfahren zu-
ständige Gericht zu erfolgen.
Ist das Recht des Dritten eine
Reallast, eine Hypothek, eine Grund-
schuld oder eine Rentenschuld, so
erlischt die Haftung des Ent-
schädigungsanspruchs, wenn der be-
schädigte Gegenstand wieder hergestellt
oder für die entzogene bewegliche Sache
Ersatz beschafft ist. Ist die Ent-
schädigung wegen Benutzung des
Grundstücks oder wegen Entziehung
oder Beschädigung von Früchten oder
von Zubehörstücken zu gewähren, so
finden die Vorschriften des § 1123
Abs. 2 Satz 1 und des § 1124
Abs. 1, 3 des B. G. B. entsprechende
Anwendung. 54 67, 705#.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen
1.
6. die Gemeinde an Stelle der Eigen-