Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung 
* 
8 
993. 
*409°. 
1000 
1001, 
1003, 
1005 
1010 
1011 
Art. 
75 
76 
— 
gegen den abgetretenen Anspruch zu- 
stehen. 1007. 
1007 s. Sachen 101. 
1007 s. Abtrennung — Eigentum. 
Der Besitzer kann die Herausgabe 
der Sache verweigern, bis er wegen 
der ihm zu ersetzenden Verwendungen 
befriedigt wird. Das Zurückbehaltungs- 
recht steht ihm nicht zu, wenn er die 
Sache durch eine vorsätzlich begangene 
unerlaubte Handlung erlangt hat. 
972, 1007. 
972, 1007 s. Befreiung — Eigen- 
tum. 
974, 1007, f. 
Eigentum. 
s. Besitz 867. 
s. Gemeinschaft 755. 
Jeder Miteigentümer kann die An- 
Befriedigung — 
sprüche aus dem Eigentume Dritten 
318 
  
gegenüber in Ansehung der ganzen 
Sache geltend machen, den Anspruch 
auf Herausgabe jedoch nur in Gemäß= 
heit des § 432. 1008. 
Einführungsgesetz. 
Das eheliche Güterrecht wird nach den 
deutschen G. beurteilt, wenn der Ehe- 
mann zur Zeit der Eheschließung ein 
Deutscher war. 
Erwirbt der Ehemann nach der 
Eingehung der Ehe die Reichs- 
angehörigkeit oder haben ausländische 
Ehegatten ihren Wohnsitz im Inlande, 
so sind für das eheliche Güterrecht 
die G. des Staates maßgebend, dem 
der Mann zur Zeit der Eingehung 
der Ehe angehörte. Die Ehegatten 
können jedoch einen Ehevertrag schließen, 
auch wenn er nach diesen G. un- 
zulässig sein würde. 27, 26. 
s. Ehe § 1357. 
Eine Vormundschaft oder eine Pfleg- 
schaft kann im Inland auch über 
einen Ausländer, sofern der Staat, 
dem er angehört, die Fürsorge nicht 
übernimmt, angeordnet werden, wenn 
  
  
Art. 
22 
5%½ 
s 
7“7 
Berechtigung 
der Ausländer nach den G. dieses 
Staates der Fürsorge bedarf oder im 
Inland entmündigt ist. Das deutsche 
Vormundschaftsgericht kann vorläufige 
Maßregeln treffen, solange eine Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft nicht an- 
geordnet ist. 
55, % S# . Deutsche — E. G. 
Ist in einem Falle des Art. 55 die 
Entschädigung dem Eigentümer eines 
Grundstücks zu gewähren, so finden 
auf den Entschädigungsanspruch die 
Vorschriften des § 1128 des B.G. B. 
entsprechende Anwendung. Erhebt ein 
Berechtigter innerhalb der im § 1128 
bestimmten Frist Widerspruch gegen 
die Zahlung der Entschädigung an 
den Eigentümer, so kann der Eigen- 
tümer und jeder Berechtigte die Er- 
öffnung eines Verteilungsverfahrens 
nach den für die Verteilung des Erlöses 
im Falle der Zwangsversteigerung 
geltenden Vorschriften beantragen. Die 
Zahlung hat in diesem Falle an das 
für das Verteilungsverfahren zu- 
ständige Gericht zu erfolgen. 
Ist das Recht des Dritten eine 
Reallast, eine Hypothek, eine Grund- 
schuld oder eine Rentenschuld, so 
erlischt die Haftung des Ent- 
schädigungsanspruchs, wenn der be- 
schädigte Gegenstand wieder hergestellt 
oder für die entzogene bewegliche Sache 
Ersatz beschafft ist. Ist die Ent- 
schädigung wegen Benutzung des 
Grundstücks oder wegen Entziehung 
oder Beschädigung von Früchten oder 
von Zubehörstücken zu gewähren, so 
finden die Vorschriften des § 1123 
Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 
Abs. 1, 3 des B. G. B. entsprechende 
Anwendung. 54 67, 705#. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen 
1. 
6. die Gemeinde an Stelle der Eigen-
	        
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