Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Absicht — 28 
8 Absicht. 
1311 Ehe s. Güterrecht 1.193, Ver- 
1567 
959 
Art. 
70 
507 
8 
2005 
□ Ot# 
□O1 
10 I1Ö 
—. 
685 
wandtschaft 1669. 
Ehescheidung. 
Bösliche Verlassung liegt vor 
wenn sich ein Ehegatte ein Jahr 
lang in böslicher A. gegen den 
Willen des andern Ehegatten von 
der häuslichen Gemeinschaft fern 
hält. 1564, 1570, 1571, 1574. 
Eigentum. 
Eine bewegliche Sache wird herren- 
los, wenn der Eigentümer in der 
A. auf das Eigentum zu verzichten, 
den Besitz der Sache aufgiebt. 
Einführungsgesetz. 
s. Stiftung § 87. 
s. Ehescheidung 8 1567. 
Erbe. 
Führt der Erbe absichtlich eine er- 
hebliche Unvollständigkeit der im 
Inventar enthaltenen Angabe der 
Nachlaßgegenstände herbei oder be- 
wirkt er in der A., die Nachlaß- 
gläubiger zu benachteiligen, die Auf- 
nahme einer nicht bestehenden Nach- 
laßverbindlichkeit, so haftet er für die 
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt; 
das Gleiche gilt, wenn er im Falle 
des § 2003 die Erteilung der Aus- 
kunft verweigert oder absichtlich in 
erheblichem Maße verzögert. 2013. 
Erbvertrag. 
A. des Erblassers 
a) den Vertragserben D— zu beein- 
b) den Bedachten trächtigen. 
Geschäftsführung. 
Dem Geschäftsführer steht ein An- 
spruch nicht zu, wenn er nicht die 
A. hatte, von dem Geschäftsherrn 
Ersatz zu verlangen. 
Gewähren Eltern oder Voreltern 
ihren Abkömmlingen oder diese jenen 
Unterhalt, so ist im Zweifel an- 
zunehmen, daß die A. fehlt, von dem 
Empfänger Ersatz zu verlangen. 687. 
  
i 
8 
1429 
1456 
1468 
1487 
1493 
Absicht 
Güterrecht. 
Macht die Frau bei gesetzlicher Güter- 
trennung zur Bestreitung des ehelichen 
Aufwandes aus ihrem Vermögen 
eine Aufwendung oder überläßt sie 
dem Manne zu diesem Zwecke etwas 
aus ihrem Vermögen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß die A. fehlt, 
Ersatz zu verlangen. 1426. 
Der Mann hat für eine Verminderung 
des Gesamtguts der allgemeinen 
Gütergemeinschaft zu diesem Ersatz 
zu leisten, wenn er die Verminderung 
in der A., die Frau zu benachteiligen, 
oder durch ein Rechtsgeschäft herbei- 
führt, das er ohne die erforderliche 
Zustimmung der Frau vornimmt. 
1487, 1519. 
Die Frau kann auf Aufhebung der 
allgemeinen Gütergemeinschaft klagen: 
J. 
2. wenn der Mann das Gesamtgut 
in der A., die Frau zu benach- 
teiligen, vermindert hat. 1470, 
1479, 1542. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten 
des überlebenden Ehegatten sowie 
der anteilsberechtigten Abkömmlinge 
in Ansehung des Gesamtguts der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft be- 
stimmen sich nach den für die ehe- 
liche Gütergemeinschaft geltenden 
Vorschriften der §8 1442—1449, 
1455—1457, 1466. 1518. 
Der überlebende Ehegatte hat im 
Falle fortgesetzter Gütergemein- 
schaft, wenn ein anteilsberechtigter 
Abkömmling minderjährig ist oder 
bevormundet wird, die A. der 
Wiederverheiratung dem Vormund- 
schaftsgericht anzuzeigen. 1518. 
1495 Verminderung des Gesamtguts der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft in 
der A., die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge zu benachteiligen. 1496, 
1502 1518.
	        
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