Absicht — 28
8 Absicht.
1311 Ehe s. Güterrecht 1.193, Ver-
1567
959
Art.
70
507
8
2005
□ Ot#
□O1
10 I1Ö
—.
685
wandtschaft 1669.
Ehescheidung.
Bösliche Verlassung liegt vor
wenn sich ein Ehegatte ein Jahr
lang in böslicher A. gegen den
Willen des andern Ehegatten von
der häuslichen Gemeinschaft fern
hält. 1564, 1570, 1571, 1574.
Eigentum.
Eine bewegliche Sache wird herren-
los, wenn der Eigentümer in der
A. auf das Eigentum zu verzichten,
den Besitz der Sache aufgiebt.
Einführungsgesetz.
s. Stiftung § 87.
s. Ehescheidung 8 1567.
Erbe.
Führt der Erbe absichtlich eine er-
hebliche Unvollständigkeit der im
Inventar enthaltenen Angabe der
Nachlaßgegenstände herbei oder be-
wirkt er in der A., die Nachlaß-
gläubiger zu benachteiligen, die Auf-
nahme einer nicht bestehenden Nach-
laßverbindlichkeit, so haftet er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt;
das Gleiche gilt, wenn er im Falle
des § 2003 die Erteilung der Aus-
kunft verweigert oder absichtlich in
erheblichem Maße verzögert. 2013.
Erbvertrag.
A. des Erblassers
a) den Vertragserben D— zu beein-
b) den Bedachten trächtigen.
Geschäftsführung.
Dem Geschäftsführer steht ein An-
spruch nicht zu, wenn er nicht die
A. hatte, von dem Geschäftsherrn
Ersatz zu verlangen.
Gewähren Eltern oder Voreltern
ihren Abkömmlingen oder diese jenen
Unterhalt, so ist im Zweifel an-
zunehmen, daß die A. fehlt, von dem
Empfänger Ersatz zu verlangen. 687.
i
8
1429
1456
1468
1487
1493
Absicht
Güterrecht.
Macht die Frau bei gesetzlicher Güter-
trennung zur Bestreitung des ehelichen
Aufwandes aus ihrem Vermögen
eine Aufwendung oder überläßt sie
dem Manne zu diesem Zwecke etwas
aus ihrem Vermögen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß die A. fehlt,
Ersatz zu verlangen. 1426.
Der Mann hat für eine Verminderung
des Gesamtguts der allgemeinen
Gütergemeinschaft zu diesem Ersatz
zu leisten, wenn er die Verminderung
in der A., die Frau zu benachteiligen,
oder durch ein Rechtsgeschäft herbei-
führt, das er ohne die erforderliche
Zustimmung der Frau vornimmt.
1487, 1519.
Die Frau kann auf Aufhebung der
allgemeinen Gütergemeinschaft klagen:
J.
2. wenn der Mann das Gesamtgut
in der A., die Frau zu benach-
teiligen, vermindert hat. 1470,
1479, 1542.
Die Rechte und Verbindlichkeiten
des überlebenden Ehegatten sowie
der anteilsberechtigten Abkömmlinge
in Ansehung des Gesamtguts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft be-
stimmen sich nach den für die ehe-
liche Gütergemeinschaft geltenden
Vorschriften der §8 1442—1449,
1455—1457, 1466. 1518.
Der überlebende Ehegatte hat im
Falle fortgesetzter Gütergemein-
schaft, wenn ein anteilsberechtigter
Abkömmling minderjährig ist oder
bevormundet wird, die A. der
Wiederverheiratung dem Vormund-
schaftsgericht anzuzeigen. 1518.
1495 Verminderung des Gesamtguts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft in
der A., die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge zu benachteiligen. 1496,
1502 1518.