Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung 
8 
1232 
1233 
Der Pfandgläubiger ist nicht ver- 
pflichtet, einem ihm im Range nach- 
stehenden Pfandgläubiger das Pfand 
zum Zwecke des Verkaufs heraus- 
zugeben. Ist er nicht im Besitze des 
Pfandes, so kann er, sofern er nicht 
selbst den Verkauf betreibt, dem Ver- 
kaufe durch einen nachstehenden Pfand- 
gläubiger nicht widersprechen. 1266, 
1272. 
Der Verkauf des Pfandes ist nach 
den Vorschriften der §§ 1234—1240 
zu bewirken. 
Hat der Pfandgläubiger für sein 
Recht zum Verkaufe einen vollstreck- 
baren Titel gegen den’ Eigentümer 
erlangt, so kann er den Verkauf auch 
nach den für den Verkauf einer ge- 
pfändeten Sache geltenden Vorschriften 
bewirken lassen. 1244, 1266, 1272. 
1239 Der Pfandgläubiger und der Eigen- 
1245 Der Eigentümer 
1249 
tümer können bei der Versteigerung 
des Pfandes mitbieten. 1233, 1245. 
1246, 1266, 1272. 
gläubiger können eine von den Vor- 
schriften der § 1234—1240 ab- 
weichende Art des 
vereinbaren. 
die Zustimmung des Dritten erforderlich. 
Die Zustimmung ist demjenigen gegen- 
über zu erklären, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 
Auch die Beobachtung der Vor- 
schriften des § 1235, des § 1237 
Satz 1 und des § 1240 kann nicht 
vor dem Eintritte der Verkaufs- 
berechtigung verzichtet werden. 1266, 
1272, 1277. 
Wer durch die Veräußerung des 
Pfandes ein Recht an dem Pfande 
verlieren würde, kann den Pfand- 
gläubiger befriedigen, sobald der 
Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches. 
und der Pfand- 
Pfandverkaufs 
Steht einem Dritten 
an dem Pfande ein Recht zu, das 
durch die Veräußerung erlischt, so ist 
369 
8 
1261, 
1268 
1269, 
1270, 
1277 
#1281 
1282 
1283 
1285, 
  
1290 
Berechtigung 
Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3 
finden entsprechende Anwendung. 
1266, 1272. 
1259, 1272 s. Grundstück 881. 
Der Pfandgläubiger kann seine Be- 
friedigung aus dem Schiffe und dem 
Zubehöre nur auf Grund eines voll- 
streckbaren Titels nach den für die 
Zwangsvollstreckung geltenden Vor- 
schriften suchen. 
1259, 1272 f. Hypothek 1171. 
1259, 1272 s. Hypothek 1189. 
Der Pfandgläubiger kann seine Be- 
friedigung aus dem Rechte nur auf 
Grund eines vollstreckbaren Titels 
nach den für die Zwangsvollstreckung 
geltenden Vorschriften suchen, sofern 
nicht ein anderes bestimmt ist. Die 
Vorschriften des § 1229 und des 
§ 1245 Abs. 2 bleiben unberührt. 
1273, 1282. 
Der Schuldner kann nur an den 
Pfandgläubiger und den Gläubiger 
gemeinschaftlich leisten. 1273, 1279, 
1284, 1287, 1288. 
s. Befriedigung — Pfandrecht. 
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten 
Forderung von einer Kündigung ab, 
so bedarf der Gläubiger zur Kün- 
digung der Zustimmung des Pfand- 
gläubigers nur, wenn dieser berechtigt 
ist, die Nutzungen zu ziehen. 
Die Kündigung des Schuldners ist 
nur wirksam, wenn sie dem Pfand- 
gläubiger und dem Gläubiger erklärt 
wird. 
Sind die Voraussetzungen des 
§ 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist 
auch der Pfandgläubiger zur Kün- 
digung berechtigt; für die Kündigung 
des Schuldners genügt die Erklärung 
gegenüber dem Pfandgläubiger. 1273, 
1279, 1284. 
1273, 1279 s. Benachrichtigung — 
Pfandrecht. 
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer 
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