Berechtigung
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1232
1233
Der Pfandgläubiger ist nicht ver-
pflichtet, einem ihm im Range nach-
stehenden Pfandgläubiger das Pfand
zum Zwecke des Verkaufs heraus-
zugeben. Ist er nicht im Besitze des
Pfandes, so kann er, sofern er nicht
selbst den Verkauf betreibt, dem Ver-
kaufe durch einen nachstehenden Pfand-
gläubiger nicht widersprechen. 1266,
1272.
Der Verkauf des Pfandes ist nach
den Vorschriften der §§ 1234—1240
zu bewirken.
Hat der Pfandgläubiger für sein
Recht zum Verkaufe einen vollstreck-
baren Titel gegen den’ Eigentümer
erlangt, so kann er den Verkauf auch
nach den für den Verkauf einer ge-
pfändeten Sache geltenden Vorschriften
bewirken lassen. 1244, 1266, 1272.
1239 Der Pfandgläubiger und der Eigen-
1245 Der Eigentümer
1249
tümer können bei der Versteigerung
des Pfandes mitbieten. 1233, 1245.
1246, 1266, 1272.
gläubiger können eine von den Vor-
schriften der § 1234—1240 ab-
weichende Art des
vereinbaren.
die Zustimmung des Dritten erforderlich.
Die Zustimmung ist demjenigen gegen-
über zu erklären, zu dessen Gunsten
sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Auch die Beobachtung der Vor-
schriften des § 1235, des § 1237
Satz 1 und des § 1240 kann nicht
vor dem Eintritte der Verkaufs-
berechtigung verzichtet werden. 1266,
1272, 1277.
Wer durch die Veräußerung des
Pfandes ein Recht an dem Pfande
verlieren würde, kann den Pfand-
gläubiger befriedigen, sobald der
Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzbuches.
und der Pfand-
Pfandverkaufs
Steht einem Dritten
an dem Pfande ein Recht zu, das
durch die Veräußerung erlischt, so ist
369
8
1261,
1268
1269,
1270,
1277
#1281
1282
1283
1285,
1290
Berechtigung
Die Vorschriften des § 268 Abs. 2, 3
finden entsprechende Anwendung.
1266, 1272.
1259, 1272 s. Grundstück 881.
Der Pfandgläubiger kann seine Be-
friedigung aus dem Schiffe und dem
Zubehöre nur auf Grund eines voll-
streckbaren Titels nach den für die
Zwangsvollstreckung geltenden Vor-
schriften suchen.
1259, 1272 f. Hypothek 1171.
1259, 1272 s. Hypothek 1189.
Der Pfandgläubiger kann seine Be-
friedigung aus dem Rechte nur auf
Grund eines vollstreckbaren Titels
nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften suchen, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist. Die
Vorschriften des § 1229 und des
§ 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
1273, 1282.
Der Schuldner kann nur an den
Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich leisten. 1273, 1279,
1284, 1287, 1288.
s. Befriedigung — Pfandrecht.
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten
Forderung von einer Kündigung ab,
so bedarf der Gläubiger zur Kün-
digung der Zustimmung des Pfand-
gläubigers nur, wenn dieser berechtigt
ist, die Nutzungen zu ziehen.
Die Kündigung des Schuldners ist
nur wirksam, wenn sie dem Pfand-
gläubiger und dem Gläubiger erklärt
wird.
Sind die Voraussetzungen des
§ 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist
auch der Pfandgläubiger zur Kün-
digung berechtigt; für die Kündigung
des Schuldners genügt die Erklärung
gegenüber dem Pfandgläubiger. 1273,
1279, 1284.
1273, 1279 s. Benachrichtigung —
Pfandrecht.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer
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