Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung 
Q 
8 
2064 
2077 
Testament. 
Der Erblasser kann ein Testament 
nur persönlich errichten. 
Eine letztwillige Verfügung, durch die 
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht 
hat ist unwirksam, wenn die Ehe 
nichtig oder wenn sie vor dem Tode 
des Erblassers aufgelöst worden ist. 
Der Auflösung der Ehe steht es 
gleich, wenn der Erblasser zur Zeit 
seines Todes auf Scheidung wegen 
Verschuldens des Ehegatten zu klagen 
berechtigt war und die Klage auf 
Scheidung oder auf Aufhebung der 
ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte. 
2268. 
2080 Zur Anfechtung einer letztwilligen 
2083 
2094 
2096 
2100 
Verfügung ist derjenige berechtigt, 
welchem die Aufhebung der letztwilligen 
Verfügung unmittelbar zu statten 
kommen würde. 
Bezieht sich in den Fällen des 
§ 2078 der Irrtum nur auf eine 
bestimmte Person und ist diese an- 
fechtungsberechtigt oder würde sie an- 
fechtungsberechtigt sein, wenn sie zur 
Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist 
ein anderer zur Anfechtung nicht be- 
rechtigt. 
Im Falle des § 2079 steht das 
Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteils- 
berechtigten zu. 
Ist eine letztwillige Verfügung, durch 
die eine Verpflichtung zu einer Leistung 
begründet wird, anfechtbar, so kann 
der Beschwerte die Leistung verweigern, 
auch wenn die Anfechtung nach § 2082 
ausgeschlossen ist. 
Der Erblasser kann die Anwachsung 
des Erbteils eines wegfallenden Erben 
ausschließen. 
Der Erblasser kann für den Fall, daß 
ein Erbe vor oder nach dem Eintritte 
des Erbfalls wegfällt, einen anderen 
als Erben einsetzen (Ersatzerbe). 
Der Erblasser kann einen Erben in 
375 
  
  
  
8 
2111 
2112 
2114 
2116 
2117 
2119 
Berechtigung 
der Weise einsetzen, daß dieser erst 
Erbe wird, nachdem zunächst ein 
anderer Erbe geworden ist. (Nacherbe). 
s. Schuldverhältnis 406. 
Der Vorerbe kann über die zur Erb- 
schaft gehörenden Gegenstände ver- 
fügen, soweit sich nicht aus den Vor- 
schriften der § 2113—2115 ein. 
anderes ergiebt. 
Gehört zur Erbschaft eine Hypotheken- 
forderung, eine Grundschuld oder eine 
Rentenschuld, so steht die Kündigung 
und die Einziehung dem Vorerben 
zu. Der Vorerbe kann jedoch nur 
verlangen, daß das Kapital an ihn 
nach Beibringung der Einwilligung 
des Nacherben gezahlt oder daß es 
für ihn und den Nacherben hinterlegt 
wird. Auf andere Verfügungen über 
die Hypothekenforderung, die Grund- 
schuld oder die Rentenschuld finden 
die Vorschriften des § 2113 An- 
wendung. 2112, 2136. 
Über hinterlegte zur Erbschaft ge- 
hörende Papiere kann der Vorerbe 
nur mit Zustimmung des Nacherben 
verfügen. 2136. 
Der Vorerbe kann die zur Erb- 
schaft gehörenden Inhaberpapiere, statt 
sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf 
seinen Namen mit der Bestimmung 
umschreiben lassen, daß er über sie 
nur mit Zustimmung des Nacherben 
verfügen kann. Sind die Papiere 
von dem Reiche oder einem Bundes- 
staate ausgestellt, so kann er sie mit 
der gleichen Bestimmung in Buch- 
forderungen gegen das Reich oder 
den Bundesstaat umwandeln lassen. 
2136. 
Geld, das nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd 
anzulegen ist, darf der Vorerbe nur 
nach den für die Anlegung von 
Mündelgeld geltenden Vorschriften an- 
legen. 2136.
	        
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