Berechtigung
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2064
2077
Testament.
Der Erblasser kann ein Testament
nur persönlich errichten.
Eine letztwillige Verfügung, durch die
der Erblasser seinen Ehegatten bedacht
hat ist unwirksam, wenn die Ehe
nichtig oder wenn sie vor dem Tode
des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der Auflösung der Ehe steht es
gleich, wenn der Erblasser zur Zeit
seines Todes auf Scheidung wegen
Verschuldens des Ehegatten zu klagen
berechtigt war und die Klage auf
Scheidung oder auf Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte.
2268.
2080 Zur Anfechtung einer letztwilligen
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2100
Verfügung ist derjenige berechtigt,
welchem die Aufhebung der letztwilligen
Verfügung unmittelbar zu statten
kommen würde.
Bezieht sich in den Fällen des
§ 2078 der Irrtum nur auf eine
bestimmte Person und ist diese an-
fechtungsberechtigt oder würde sie an-
fechtungsberechtigt sein, wenn sie zur
Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist
ein anderer zur Anfechtung nicht be-
rechtigt.
Im Falle des § 2079 steht das
Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteils-
berechtigten zu.
Ist eine letztwillige Verfügung, durch
die eine Verpflichtung zu einer Leistung
begründet wird, anfechtbar, so kann
der Beschwerte die Leistung verweigern,
auch wenn die Anfechtung nach § 2082
ausgeschlossen ist.
Der Erblasser kann die Anwachsung
des Erbteils eines wegfallenden Erben
ausschließen.
Der Erblasser kann für den Fall, daß
ein Erbe vor oder nach dem Eintritte
des Erbfalls wegfällt, einen anderen
als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Der Erblasser kann einen Erben in
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Berechtigung
der Weise einsetzen, daß dieser erst
Erbe wird, nachdem zunächst ein
anderer Erbe geworden ist. (Nacherbe).
s. Schuldverhältnis 406.
Der Vorerbe kann über die zur Erb-
schaft gehörenden Gegenstände ver-
fügen, soweit sich nicht aus den Vor-
schriften der § 2113—2115 ein.
anderes ergiebt.
Gehört zur Erbschaft eine Hypotheken-
forderung, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld, so steht die Kündigung
und die Einziehung dem Vorerben
zu. Der Vorerbe kann jedoch nur
verlangen, daß das Kapital an ihn
nach Beibringung der Einwilligung
des Nacherben gezahlt oder daß es
für ihn und den Nacherben hinterlegt
wird. Auf andere Verfügungen über
die Hypothekenforderung, die Grund-
schuld oder die Rentenschuld finden
die Vorschriften des § 2113 An-
wendung. 2112, 2136.
Über hinterlegte zur Erbschaft ge-
hörende Papiere kann der Vorerbe
nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen. 2136.
Der Vorerbe kann die zur Erb-
schaft gehörenden Inhaberpapiere, statt
sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf
seinen Namen mit der Bestimmung
umschreiben lassen, daß er über sie
nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen kann. Sind die Papiere
von dem Reiche oder einem Bundes-
staate ausgestellt, so kann er sie mit
der gleichen Bestimmung in Buch-
forderungen gegen das Reich oder
den Bundesstaat umwandeln lassen.
2136.
Geld, das nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd
anzulegen ist, darf der Vorerbe nur
nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften an-
legen. 2136.