Berichtigung
1504
15190
1525
1541
1546
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht
nur für den überlebenden Ehegatten.
1518.
s. Erbe 1901.
Aufdas Gesamtgut der Errungenschafts-
gemeinschaft finden die für die a. Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften des
§ 1438 Abs. 2, 3 und der §§ 1442
bis 1453, 1455 —1457 Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
finden die Vorschriften der §§ 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
29 Der eheliche Aufwand bei der Errungen-
schaftsgemeinschaft fällt dem Gesamt-
gute zur Last.
Das Gesamtgut trägt auch die Lasten
des eingebrachten Gutes beider Ehe-
gatten; der Umfang der Lasten bestimmt
sich nach den bei dem Güterstande
der Verwaltung und Nutznießung für
das eingebrachte Gut der Frau geltenden
Vorschriften der 88 1384—1387, 1531.
Was ein Ehegatte zu dem Gesamtgute
der Errungenschaftsgemeinschaft oder
die Frau zu dem eingebrachten Gute
des Mannes schuldet, ist erst nach
der Beendigung der Errungenschafts-
gemeinschaft zu leisten; soweit jedoch
zur B. einer Schulod der Frau ihr
eingebrachtes Gut und ihr Vorbehalts-
gut ausreichen, hat sie die Schuld
schon vorher zu berichtigen.
Was der Mann aus dem Gesamt-
gute zu fordern hat, kann er erst
nach der Beendigung der Errungen-
schaftsgemeinschaft fordern.
Nach der Beendigung der Errungen-
schaftsgemeinschaft findet in Ansehung
des Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt. Bis zur Auseinandersetzung
bestimmt sich das Rechtsverhältnis der
Ehegatten nach den 88 1442, 1472,
1473.
Die
Auseinandersetzung erfoldt,
8
1138,
1144,
1247
1263
1267,
88
395
419
2120
2145
Berichtigung
soweit nicht eine andere Vereinbarung
gelroffen wird, nach den für die a.
Gütergemeinschaft geltenden Vor-
schriften der 88 1475—1477, 1479
bis 1481.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden die für den Güterstand der
Verwaltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften der §8 1421—1424
Anwendung.
Hypothek.
1155, 1157, 1185 fs. Grundstück
894—899.
1145, 1167 s. Befriediguug —
Hypothek.
Pfandrecht.
s. Befrieigung — Pfandrecht.
s. Belastung — Pfandrecht.
1288 s. Befriedligung — Pfand-
recht.
Stiftung s. Verein 52.
Schuldverhältnis.
Gegen eine Forderung des Reichs oder
eines Bundesstaats sowie gegen eine
Forderung einer Gemeinde oder eines
anderen Kommunalverbandes ist die
Aufrechnung nur zulässig, wenn die
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen
hat, aus der die Forderung des Auf-
rechnenden zu berichtigen ist.
. Erbe 1991.
Testament.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung,
insbesondere zur B. von Nachlaß-
verbindlichkeiten, eine Verfügung er-
forderlich, die der Vorerbe nicht mit
Wirkung gegen den Nacherben vor-
nehmen kann, so ist der Nacherbe dem
Vorerben gegenüber verpflichtet, seine
Einwilligung zu der Verfägung zu
erteilen. Die Einwilligung ist auf
Verlangen in öffentlich beglaubigter
Form zu erklären. Die Kosten der
Beglaubigung fallen dem Vorerben
zur Last.
Der Vorerbe kann nach dem Eintritte