Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berichtigung 
1504 
15190 
1525 
1541 
1546 
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht 
nur für den überlebenden Ehegatten. 
1518. 
s. Erbe 1901. 
Aufdas Gesamtgut der Errungenschafts- 
gemeinschaft finden die für die a. Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften des 
§ 1438 Abs. 2, 3 und der §§ 1442 
bis 1453, 1455 —1457 Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
finden die Vorschriften der §§ 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
29 Der eheliche Aufwand bei der Errungen- 
schaftsgemeinschaft fällt dem Gesamt- 
gute zur Last. 
Das Gesamtgut trägt auch die Lasten 
des eingebrachten Gutes beider Ehe- 
gatten; der Umfang der Lasten bestimmt 
sich nach den bei dem Güterstande 
der Verwaltung und Nutznießung für 
das eingebrachte Gut der Frau geltenden 
Vorschriften der 88 1384—1387, 1531. 
Was ein Ehegatte zu dem Gesamtgute 
der Errungenschaftsgemeinschaft oder 
die Frau zu dem eingebrachten Gute 
des Mannes schuldet, ist erst nach 
der Beendigung der Errungenschafts- 
gemeinschaft zu leisten; soweit jedoch 
zur B. einer Schulod der Frau ihr 
eingebrachtes Gut und ihr Vorbehalts- 
gut ausreichen, hat sie die Schuld 
schon vorher zu berichtigen. 
Was der Mann aus dem Gesamt- 
gute zu fordern hat, kann er erst 
nach der Beendigung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft fordern. 
Nach der Beendigung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft findet in Ansehung 
des Gesamtguts die Auseinandersetzung 
statt. Bis zur Auseinandersetzung 
bestimmt sich das Rechtsverhältnis der 
Ehegatten nach den 88 1442, 1472, 
1473. 
Die 
Auseinandersetzung erfoldt, 
  
  
8 
1138, 
1144, 
1247 
1263 
1267, 
88 
395 
419 
2120 
2145 
Berichtigung 
soweit nicht eine andere Vereinbarung 
gelroffen wird, nach den für die a. 
Gütergemeinschaft geltenden Vor- 
schriften der 88 1475—1477, 1479 
bis 1481. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden die für den Güterstand der 
Verwaltung und Nutznießung geltenden 
Vorschriften der §8 1421—1424 
Anwendung. 
Hypothek. 
1155, 1157, 1185 fs. Grundstück 
894—899. 
1145, 1167 s. Befriediguug — 
Hypothek. 
Pfandrecht. 
s. Befrieigung — Pfandrecht. 
s. Belastung — Pfandrecht. 
1288 s. Befriedligung — Pfand- 
recht. 
Stiftung s. Verein 52. 
Schuldverhältnis. 
Gegen eine Forderung des Reichs oder 
eines Bundesstaats sowie gegen eine 
Forderung einer Gemeinde oder eines 
anderen Kommunalverbandes ist die 
Aufrechnung nur zulässig, wenn die 
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen 
hat, aus der die Forderung des Auf- 
rechnenden zu berichtigen ist. 
. Erbe 1991. 
Testament. 
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, 
insbesondere zur B. von Nachlaß- 
verbindlichkeiten, eine Verfügung er- 
forderlich, die der Vorerbe nicht mit 
Wirkung gegen den Nacherben vor- 
nehmen kann, so ist der Nacherbe dem 
Vorerben gegenüber verpflichtet, seine 
Einwilligung zu der Verfägung zu 
erteilen. Die Einwilligung ist auf 
Verlangen in öffentlich beglaubigter 
Form zu erklären. Die Kosten der 
Beglaubigung fallen dem Vorerben 
zur Last. 
Der Vorerbe kann nach dem Eintritte
	        
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