Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berufung 
nahme des Amtes ablehnen, hat das 
Vormundschaftsgericht die zur Beschluß- 
fähigkeit des Familienrates erforder- 
lichen Mitglieder auszuwählen. 
1895 s. Verwandtschaft 1682. 
Vor den Großvätern des volljährigen 
Mündels ist der Vater und nach ihm 
die eheliche Mutter des Mündels als 
Vormund berufen. 
Die Eltern sind nicht berufen, 
wenn der Mündel von einem anderen 
als dem Ehegatten seines Vaters 
oder seiner Mutter an Kindesstatt 
angenommen ist. 
Stammt der Mündel aus einer 
nichtigen Ehe, so ist der Vater im 
Falle des § 1701, die Mutter im 
Falle des § 1702 nicht als Vormund 
berufen. 1897. 
Die Vorschriften über die B. zur 
Vormundschaft gelten nicht für die 
vorläufige Vormundschaft. 1897. 
Ist durch öffentliche Sammlung Ver- 
mögen für einen vorübergehenden 
1893, 
1899 
1907 
1914 
412 
  
Zweck zusammengebracht worden, so 
kann zum Zwecke der Verwaltung 
und Verwendung des Vermögens ein 
Pfleger bestellt werden, wenn die zu 
der Verwaltung und Verwendung 
berufenen Personen weggefallen sind. 
1916 Für die nach § 1909 anzuordnende 
Pflegschaft gelten die Vorschriften 
über die B. zur Vormundschaft nicht. 
Wird die Anordnung einer Pflegschaft 
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforder- 
lich, so ist als Pfleger berufen, wer 
als solcher von dem Erblasser durch 
letztwillige Verfügung von dem Dritten 
bei der Zuwendung benannt worden 
1917 
  
ist; die Vorschriften des § 1778 
finden entsprechende Anwendung. 
Berufungsg-rund. 
Erbe. 
1948 s. Ausschlagung — Erbe. 
1949 Die Annahme der Erbschaft gilt als 
Beschädigter 
§ nicht erfolgt, wenn der Erbe über 
den B. im Irrtum war. 
Die Ausschlagung der Erbschaft 
erstreckt sich im Zweifel auf alle B., 
die dem Erben zur Zeit der Erklärung 
bekannt sind. 
1951 s. Berufung — Erbe. 
Art. Besatzung. 
42 Einführungsgesetz s. Dienst — 
E.G. 
8 Beschädigter. 
618 Dienstvertrag s. Handlung 846. 
Art. Einführungsgesetz. 
77 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften über die Haftung des Staates, 
der Gemeinden und anderer Kom- 
munalverbände (Provinzial-, Kreis-, 
Amtsverbände) für den von ihren 
Beamten in Ausübung der diesen 
anvertrauten öffentlichen Gewalt zu- 
gefügten Schaden sowie die landesg. 
Vorschriften, welche das Recht des 
B., von dem Beamten den Ersatz 
eines solchen Schadens zu verlangen, 
insoweit ausschließen, als der Staat 
§ oder der Kommunalverband haftet. 
846 Handlung s. Leistung 254. 
Leistung. 
254 Hat bei der Entstehung des Schadens 
ein Verschulden des B. mitgewirkt, 
so hängt die Verpflichtung zum Er- 
satze sowie der Umfang des zu 
leistenden Ersatzes von den Umständen, 
insbesondere davon ab, inwieweit der 
Schaden vorwiegend von dem einen 
oder dem anderen Teile verursacht 
worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich 
das Verschulden des B. darauf be- 
schränkt, daß er unterlassen hat, den 
Schuldner auf die Gefahr eines un- 
gewöhnlich hohen Schadens aufmerk- 
sam zu machen, die der Schuldner 
weder kannte noch kennen mußte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.