Berufung
nahme des Amtes ablehnen, hat das
Vormundschaftsgericht die zur Beschluß-
fähigkeit des Familienrates erforder-
lichen Mitglieder auszuwählen.
1895 s. Verwandtschaft 1682.
Vor den Großvätern des volljährigen
Mündels ist der Vater und nach ihm
die eheliche Mutter des Mündels als
Vormund berufen.
Die Eltern sind nicht berufen,
wenn der Mündel von einem anderen
als dem Ehegatten seines Vaters
oder seiner Mutter an Kindesstatt
angenommen ist.
Stammt der Mündel aus einer
nichtigen Ehe, so ist der Vater im
Falle des § 1701, die Mutter im
Falle des § 1702 nicht als Vormund
berufen. 1897.
Die Vorschriften über die B. zur
Vormundschaft gelten nicht für die
vorläufige Vormundschaft. 1897.
Ist durch öffentliche Sammlung Ver-
mögen für einen vorübergehenden
1893,
1899
1907
1914
412
Zweck zusammengebracht worden, so
kann zum Zwecke der Verwaltung
und Verwendung des Vermögens ein
Pfleger bestellt werden, wenn die zu
der Verwaltung und Verwendung
berufenen Personen weggefallen sind.
1916 Für die nach § 1909 anzuordnende
Pflegschaft gelten die Vorschriften
über die B. zur Vormundschaft nicht.
Wird die Anordnung einer Pflegschaft
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforder-
lich, so ist als Pfleger berufen, wer
als solcher von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung von dem Dritten
bei der Zuwendung benannt worden
1917
ist; die Vorschriften des § 1778
finden entsprechende Anwendung.
Berufungsg-rund.
Erbe.
1948 s. Ausschlagung — Erbe.
1949 Die Annahme der Erbschaft gilt als
Beschädigter
§ nicht erfolgt, wenn der Erbe über
den B. im Irrtum war.
Die Ausschlagung der Erbschaft
erstreckt sich im Zweifel auf alle B.,
die dem Erben zur Zeit der Erklärung
bekannt sind.
1951 s. Berufung — Erbe.
Art. Besatzung.
42 Einführungsgesetz s. Dienst —
E.G.
8 Beschädigter.
618 Dienstvertrag s. Handlung 846.
Art. Einführungsgesetz.
77 Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften über die Haftung des Staates,
der Gemeinden und anderer Kom-
munalverbände (Provinzial-, Kreis-,
Amtsverbände) für den von ihren
Beamten in Ausübung der diesen
anvertrauten öffentlichen Gewalt zu-
gefügten Schaden sowie die landesg.
Vorschriften, welche das Recht des
B., von dem Beamten den Ersatz
eines solchen Schadens zu verlangen,
insoweit ausschließen, als der Staat
§ oder der Kommunalverband haftet.
846 Handlung s. Leistung 254.
Leistung.
254 Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des B. mitgewirkt,
so hängt die Verpflichtung zum Er-
satze sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht
worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich
das Verschulden des B. darauf be-
schränkt, daß er unterlassen hat, den
Schuldner auf die Gefahr eines un-
gewöhnlich hohen Schadens aufmerk-
sam zu machen, die der Schuldner
weder kannte noch kennen mußte,