Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschädigter 
1093 
908 
Art. 
5% Ist auf Grund eines Reichsgesetzes 
dem Eigentümer einer Sache wegen 
der im öffentlichen Interesse erfol- 
Be- 
nutzung der Sache oder wegen Be- 
schränkung des Eigentums eine Ent- 
6 Ist in einem Falle des Art. 625 die 
Entschädigung dem Eigentümer eines 
oder daß er unterlassen hat, den 
Schaden abzuwenden oder zu min- 
Die Vorschrift des § 278 
dern. 
findet entsprechende Anwendung. 
Testament s. 
122. 
Willenserklärung. 
Beschädigung. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1042. 
Eigentum. 
Droht einem Grundstücke die Gefahr, 
daß es durch den Einsturz eines 
Gebäudes oder eines anderen Werkes, 
das mit einem Nachbargrundstücke 
verbunden ist, oder durch die Abz- 
lösung von Teilen des Gebäudes 
oder des Werkes beschädigt wird, so 
kann der Eigentümer von demjenigen, 
welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder 
den §8 837, 838 für den eintre- 
tenden Schaden verantwortlich sein 
würde, verlangen, daß er die zur Ab- 
wendung der Gefahr 
Vorkehrung trifft. 924. 
Einführungsgesetz. 
genden Entziehung, B. oder 
schädigung zu gewähren und steht 
einem Tritten ein Recht an der Sache 
zu, für welches nicht eine besondere 
Entschädigung gewährt wird, so hat 
der Dritte, soweit sein Recht beein- 
trächtigt wird, an dem Entschädigungss 
anspruche dieselben Rechte, die ihm im 
Falle des Erlöschens seines Rechtes 
durch Zwangsversteigerung an dem 
Erlöse zustehen. 67, 67, 67, 705. 
720. 
413 
Willenserklärung. 
Willenserklärung s. Dritte — 
erforderliche 
  
Art. 
67 
77, 
705 
Beschädigung 
Grundstücks zu gewähren, so finden 
auf den Entschädigungsanspruch die 
Vorschriften des § 1128 des B. G. B. 
entsprechende Anwendung. Erhebt 
ein Berechtigter innerhalb der im 8 
1128 bestimmten Frist Widerspruch 
gegen die Zahlung der Entschädigung 
an den Eigentümer, so kann der 
Eigentümer und jeder Berechtigte die 
Eröffnung eines Verteilungsverfahrens 
nach den für die Verteilung des Er- 
löses im Falle der Zwangsversteige- 
rung geltenden Vorschriften beantragen. 
Die Zahlung hat in diesem Falle an 
das für das Verteilungsverfahren zu- 
ständige Gericht zu erfolgen. 
Ist das Recht des Dritten eine 
Reallast, eine Hypothek, eine Grund- 
schuld oder eine Rentenschuld, so er- 
lischt die Haftung des Entschädigungs- 
anspruchs, wenn der beschädigte Gegen- 
ständ wiederhergestellt oder für die 
entzogene bewegliche Sache Ersatz be- 
schafft ist. Ist die Entschädigung 
wegen Benutzung des Grundstücks 
oder wegen Entziehung oder B. von 
Früchten oder von Zubehörstücken zu 
gewähren, so finden die Vorschriften 
des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des 
§ 1124 Abs. 1, 3 des B.G. B. ent- 
sprechende Anwendung. 54, 67, 70. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, welche dem Bergrecht an- 
gehören. 
Ist nach landesg. Vorschrift wegen 
B. eines Grundstücks durch Bergbau 
eine Entschädigung zu gewähren, so 
finden die Vorschriften der Art. 5, 
5 Anwendung, soweit nicht die L.G. 
ein anderes bestimmen. 
7# s. Handlung 8 835. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften über die im öffentlichen In- 
teresse erfolgende Entziehung, B. oder 
Benutzung einer Sache, Beschränkung 
des Eigentums und Entziehung oder
	        
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