Beschädigung —
Art.
Beschränkung von Rechten. Auf die
nach landesg. Vorschrift wegen eines
solchen Eingriffs zu gewährende Ent-
schädigung finden die Vorschriften der
Art. 6%, 4 Anwendung, soweit
nicht die L. G. ein anderes bestimmen.
777 s. Schuldverschreibung 8 798.
D
2041
2374
2288
Erbe.
Was auf Grund eines zum Nach-
lasse gehörenden Rechtes oder als
Ersatz für die Zerstörung, B. oder
Entziehung eines Nachlaßgegenstandes
oder durch ein Rechtsgeschäft erworben
wird, das sich auf den Nachlaß be-
zieht, gehört zum Nachlasse. Auf
eine durch ein solches Rechtsgeschäft
erworbene Forderung findet die Vor-
schrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
2032.
Erbschaftskauf.
Der Verkäufer einer Erbschaft ist
verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit
des Verkaufs vorhandenen Erbschafts-
gegenstände mit Einschluß dessen
herauszugeben, was er vor dem Ver-
kauf auf Grund eines zur Erbschaft
gehörenden Rechtes oder als Ersatz
für die Zerstörung, B. oder Ent-
ziehung eines Erbschaftsgenstandes
oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt
hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
Erbvertrag.
Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten Ver-
mächtnisses in der Absicht, den Be-
dachten zu beeinträchtigen, zerstört,
bei Seite geschafft oder beschädigt, so“
tritt, soweit der Erbe dadurch außer
stand gesetzt ist, die Leistung zu be-
wirken, an die Stelle des Gegen-
standes der Wert.
Gesellschaft.
718 Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört
auch, was auf Grund eines zu
dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zer-
414
8
1370 Vorbehaltsgut
1440
1473
Beschädigung
störung, B. oder Entziehung eines
zu dem Gesellschaftsvermögen ge-
hörenden Gegenstandes erworben wird.
Güterrecht.
bei g. Gübterrecht
ist, was die Frau auf Grund
eines zu ihrem Vorbehaltsgute ge-
hörenden Rechtes oder als Ersatz für
die Zerstörung, B. oder Entziehung
eines zu dem Vorbehaltsgute ge-
hörenden Gegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich
auf das Vorbehaltsgut bezieht. 1440,
1486, 1526.
Von dem Gesamigut der a. Güter-
gemeinschaft ausgeschlossen ist das
Vorbehaltsgut.
Vorbehaltsgut ist, was durch Ehe-
vertrag für Vorbehaltsgut eines der
Ehegatten erklärt ist oder von einem
der Ehegatten nach § 1369 oder
§ 1370 erworben wird.
Was auf Grund eines zu dem Ge-
samtgute der a. Gütergemeinschaft
gehörenden Rechtes oder als Ersatz
für die Zerstörung, B. oder Ent-
ziehung eines zu dem Gesamtgute
gehörenden Gegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erworben wird, das
sich auf das Gesamtgut bezieht, wird
Gesamtgut. 1497, 1546.
1486 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe-
1497
1524
gatten im Falle f. Gütergemeinschaft
ist, was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder nach § 1369 oder
§ 1370 erwirbt. 1518, 1524.
Nach der Beendigung der f. Güter-
gemeinschaft findet in Ansehung des
Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt.
Bis zur Auseinandersetzung be-
stimmt sich das Rechtsverhältnis der
Teilhaber am Gesamtgute nach den
88 1442, 1472, 1473, 1518.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei
der Errungenschaftsgemeinschaft ist,