Beschädigung
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lastete Sache zerstört oder beschädigt
oder wird eine außergewöhnliche Aus-
besserung oder Erneuerung der Sache
oder eine Vorkehrung zum Schutze der
Sache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr erforderlich, so hat der Nieß-
braucher dem Eigentümer unverzüglich
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt,
wenn sich ein Dritter ein Recht an
der Sache anmaßt.
Sachen.
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig
Fremde zur Beherbergung aufnimmt,
hat einem im Betriebe dieses Gewerbes
aufgenommenen Gaste den Schaden
zu ersetzen, den der Gast durch den
Verlust oder die B. eingebrachter
Sachen erleidet. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Schaden von dem
Gaste, einem Begleiter des Gastes
oder einer Person, die er bei sich auf-
genommen hat, verursacht wird oder
durch die Beschaffenheit der Sachen
oder durch höhere Gewalt entsteht.
702, 703.
Der dem Gaste auf Grund der
88 701, 702 zustehende Anspruch er-
lischt, wenn nicht der Gast unverzüg-
lich, nachdem er von dem Verlust oder
der B. Kenntnis erlangt hat, dem
Gastwirt Anzeige macht. Der An-
spruch erlischt nicht, wenn die Sachen
dem Gastwirte zur Aufbewahrung
übergeben waren.
Schuldverschreibung.
Ist eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber infolge einer B. oder einer
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr
geeignet, so kann der Inhaber, sofern
ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unter-
scheidungsmerkmale noch mit Sicherheit
erkennbar sind, von dem Aussteller
die Erteilung einer neuen Schuld-
verschreibung auf den Inhaber gegen
Aushändigung der beschädigten oder
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Beschädigung
verunstalteten verlangen. Die Kosten
hat er zu tragen und vorzuschießen.
Selbsthülfe.
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder be-
schädigt oder wer zum Zwecke der
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher
der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten
gegen eine Handlung, die dieser zu
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
und ohne sofortiges Eingreifen die
Gefahr besteht, daß die Verwirklichung
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde. 231.
Selbstverteidigung.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder
zerstört, um eine durch sie drohende
Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht widerrecht-
lich, wenn die B. oder die Zerstörung
zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist und der Schaden nicht außer Ver-
hältnis zu der Gefahr steht. Hat
der Handelnde die Gefahr verschuldet,
so ist er zum Schadensersatze ver-
pflichtet.
Testament.
Zur Erbschaft gehört, was der Vor-
erbe auf Grund eines zur Erbschaft
gehörenden Rechtes oder als Ersatz für
die Zerstörung, B. oder Entziehung
eines Erbschaftsgegenstandes oder durch
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erb-
schaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb
ihm als Nutzung gebührt. Die Zu-
gehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft
erworbenen Forderung zur Erbschaft
hat der Schuldner erst dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er von der
Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die
Vorschriften der §§ 406—408 finden
entsprechende Anwendung.
Zur Erbschaft gehört auch, was der