Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschädigung 
701 
703 
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lastete Sache zerstört oder beschädigt 
oder wird eine außergewöhnliche Aus- 
besserung oder Erneuerung der Sache 
oder eine Vorkehrung zum Schutze der 
Sache gegen eine nicht vorhergesehene 
Gefahr erforderlich, so hat der Nieß- 
braucher dem Eigentümer unverzüglich 
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, 
wenn sich ein Dritter ein Recht an 
der Sache anmaßt. 
Sachen. 
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig 
Fremde zur Beherbergung aufnimmt, 
hat einem im Betriebe dieses Gewerbes 
aufgenommenen Gaste den Schaden 
zu ersetzen, den der Gast durch den 
Verlust oder die B. eingebrachter 
Sachen erleidet. Die Ersatzpflicht tritt 
nicht ein, wenn der Schaden von dem 
Gaste, einem Begleiter des Gastes 
oder einer Person, die er bei sich auf- 
genommen hat, verursacht wird oder 
durch die Beschaffenheit der Sachen 
oder durch höhere Gewalt entsteht. 
702, 703. 
Der dem Gaste auf Grund der 
88 701, 702 zustehende Anspruch er- 
lischt, wenn nicht der Gast unverzüg- 
lich, nachdem er von dem Verlust oder 
der B. Kenntnis erlangt hat, dem 
Gastwirt Anzeige macht. Der An- 
spruch erlischt nicht, wenn die Sachen 
dem Gastwirte zur Aufbewahrung 
übergeben waren. 
Schuldverschreibung. 
Ist eine Schuldverschreibung auf den 
Inhaber infolge einer B. oder einer 
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr 
geeignet, so kann der Inhaber, sofern 
ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unter- 
scheidungsmerkmale noch mit Sicherheit 
erkennbar sind, von dem Aussteller 
die Erteilung einer neuen Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber gegen 
Aushändigung der beschädigten oder 
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229 
228 
2111 
Beschädigung 
verunstalteten verlangen. Die Kosten 
hat er zu tragen und vorzuschießen. 
Selbsthülfe. 
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine 
Sache wegnimmt, zerstört oder be- 
schädigt oder wer zum Zwecke der 
Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher 
der Flucht verdächtig ist, festnimmt 
oder den Widerstand des Verpflichteten 
gegen eine Handlung, die dieser zu 
dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt 
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche 
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist 
und ohne sofortiges Eingreifen die 
Gefahr besteht, daß die Verwirklichung 
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich 
erschwert werde. 231. 
Selbstverteidigung. 
Wer eine fremde Sache beschädigt oder 
zerstört, um eine durch sie drohende 
Gefahr von sich oder einem anderen 
abzuwenden, handelt nicht widerrecht- 
lich, wenn die B. oder die Zerstörung 
zur Abwendung der Gefahr erforderlich 
ist und der Schaden nicht außer Ver- 
hältnis zu der Gefahr steht. Hat 
der Handelnde die Gefahr verschuldet, 
so ist er zum Schadensersatze ver- 
pflichtet. 
Testament. 
Zur Erbschaft gehört, was der Vor- 
erbe auf Grund eines zur Erbschaft 
gehörenden Rechtes oder als Ersatz für 
die Zerstörung, B. oder Entziehung 
eines Erbschaftsgegenstandes oder durch 
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erb- 
schaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb 
ihm als Nutzung gebührt. Die Zu- 
gehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft 
erworbenen Forderung zur Erbschaft 
hat der Schuldner erst dann gegen 
sich gelten zu lassen, wenn er von der 
Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die 
Vorschriften der §§ 406—408 finden 
entsprechende Anwendung. 
Zur Erbschaft gehört auch, was der
	        
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