Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschaffung 
1487 
Frau ein Rechtsgeschäft der in den 
88 1444 - 1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut geltenden 
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3 
und der 88 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 
Fordert bei einem Vertrage der 
andere Teil den Mann auf, die Ge- 
nehmigung der Frau zu beschaffen, 
so kann die Erklärung über die Ge- 
nehmigung nur ihm gegenüber er- 
folgen; eine vor der Aufforderung 
dem Manne gegenüber erklärte Ge- 
nehmigung oder Verweigerung der 
Genehmigung wird unwirksam. Die 
Genehmigung kann nur bis zum Ab- 
laufe von zwei Wochen nach dem 
Empfange der Aufforderung erklärt 
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt 
sie als verweigert. 
Wird die Genehmigung der Frau 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, 
so ist im Falle einer Aufforderung 
nach Abs. 2 der Beschluß nur wirksam, 
wenn der Mann ihn dem anderen 
Teile mitteilt; die Vorschriften des 
Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der 88 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466; der 
überlebende Ehegatte hat die rechtliche 
Stellung des Mannes, die anteils- 
berechtigten Abkömmlinge haben die 
rechtliche Stellung der Frau. 1518. 
Auf das Gesamtgut der Errungen- 
schaftsgemeinschaft finden die für die 
a. Gütergemeinschaft geltenden Vor- 
schriften des § 1438 Abs. 2, 3 und 
418 
  
8 
831 
1127 
1046 
1083 
1620 
651 
66 
Bescheinigung 
der §§ 1442—1453, 1455—1457 
Anwendung. 
Handlung s. Dritte — Handlung. 
Hypothek. 
Sind Gegenstände, die der Hypothek 
unterliegen, für den Eigentümer oder 
den Eigenbesitzer des Grundstücks 
unter Versicherung gebracht, so erstreckt 
sich die Hypothek auf die Forderung 
gegen den Versicherer. 
Die Haftung der Forderung gegen 
den Versicherer erlischt, wenn der ver- 
sicherte Gegenstand wiederhergestellt 
oder Ersatz für ihn beschafft ist. 
Nießbrauch. 
s. Berechtigung — Nießbrauch. 
s. Fälligkeit — Nießbrauch. 
Verwandtschaft s. Aussteuer — 
Verwandtschaft. 
Werkvertrag. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das 
Werk aus einem von ihm zu be- 
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat 
er dem Besteller die hergestellie Sache 
zu übergeben und das Eigentum an 
der Sache zu verschaffen. Auf einen 
solchen Vertrag finden die Vorschriften 
über den Kauf Anwendung; ist eine 
nicht vertretbare Sache herzustellen, 
so treten an die Stelle des § 433, 
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der 
§8 447, 459, 460, 462—464, 477 
bis 479 die Vorschriften über den 
Werkvertrag mit Ausnahme der 88 
647, 648. 
Verpflichtet sich der Unternehmer 
nur zur B. von Zuthaten oder sonstigen 
Nebensachen, so finden ausschließlich 
die Vorschriften über den Werkvertrag 
Anwendung. 
Beschelnigung. 
Verein. 
Die Urschrift der Vereinssatzung ist 
von dem Amtsgericht uit der B. der 
Eintragung zu versehen und zurück-
	        
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