Beschaffung
1487
Frau ein Rechtsgeschäft der in den
88 1444 - 1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3
und der 88 1397, 1398 entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der
andere Teil den Mann auf, die Ge-
nehmigung der Frau zu beschaffen,
so kann die Erklärung über die Ge-
nehmigung nur ihm gegenüber er-
folgen; eine vor der Aufforderung
dem Manne gegenüber erklärte Ge-
nehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ab-
laufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt,
so ist im Falle einer Aufforderung
nach Abs. 2 der Beschluß nur wirksam,
wenn der Mann ihn dem anderen
Teile mitteilt; die Vorschriften des
Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466; der
überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteils-
berechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung der Frau. 1518.
Auf das Gesamtgut der Errungen-
schaftsgemeinschaft finden die für die
a. Gütergemeinschaft geltenden Vor-
schriften des § 1438 Abs. 2, 3 und
418
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831
1127
1046
1083
1620
651
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Bescheinigung
der §§ 1442—1453, 1455—1457
Anwendung.
Handlung s. Dritte — Handlung.
Hypothek.
Sind Gegenstände, die der Hypothek
unterliegen, für den Eigentümer oder
den Eigenbesitzer des Grundstücks
unter Versicherung gebracht, so erstreckt
sich die Hypothek auf die Forderung
gegen den Versicherer.
Die Haftung der Forderung gegen
den Versicherer erlischt, wenn der ver-
sicherte Gegenstand wiederhergestellt
oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Nießbrauch.
s. Berechtigung — Nießbrauch.
s. Fälligkeit — Nießbrauch.
Verwandtschaft s. Aussteuer —
Verwandtschaft.
Werkvertrag.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das
Werk aus einem von ihm zu be-
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat
er dem Besteller die hergestellie Sache
zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. Auf einen
solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine
nicht vertretbare Sache herzustellen,
so treten an die Stelle des § 433,
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der
§8 447, 459, 460, 462—464, 477
bis 479 die Vorschriften über den
Werkvertrag mit Ausnahme der 88
647, 648.
Verpflichtet sich der Unternehmer
nur zur B. von Zuthaten oder sonstigen
Nebensachen, so finden ausschließlich
die Vorschriften über den Werkvertrag
Anwendung.
Beschelnigung.
Verein.
Die Urschrift der Vereinssatzung ist
von dem Amtsgericht uit der B. der
Eintragung zu versehen und zurück-