Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bescheinigung 
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zugeben. Die Abschrift wird von dem 
Amtsgerichte beglaubigt und mit den 
übrigen Schiiftstücken aufbewahrt. 71. 
Beschenkter. 
Ehescheidung. 
Ist ein Ehegatte allein für schuldig 
erklärt, so kann der andere Ehegatte 
Schenkungen, die er ihm während des 
Brautstandes oder während der Ehe 
gemacht hat, widerrufen. 
Die Vor- 
schriften des § 531 finden Anwendung. 
Der Widerruf ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Rechtskraft des 
Scheidungsurteils ein Jahr verstrichen 
ober wenn der Schenker oder der B. 
gestorben ist. 
Erbschaftskauf s. Belastung — 
Erbschaftskauf. 
Erbvertrag. 
s. Bereicherung — Erbvertrag. 
s. Beseiltigung — Erbvertrag. 
Auf ein Schenkungsversprechen, welches 
unter der Bedingung erteilt wird, daß 
der B. den Schenker überlebt, finden 
die Vorschriften über Verfügungen 
von Todeswegen Anwendung. Das 
Gleiche gilt für ein schenkweise unter 
dieser Bedingung erteiltes Schuld- 
versprechen oder Schuldanerkenntnis 
der in den §§ 780, 781 bezeichneten 
Art. 
Vollzieht der Schenker die Schenkung 
durch Leistung des zugewendeten Gegen- 
standes, so finden die Vorschriften 
über Schenkungen unter Lebenden 
Anwendung. 
s. Bereicherung — Pflichtteil. 
Der nach § 2329 dem Pflichtteils- 
berechtigten gegen den B. zustehende 
Anspruch verjährt in drei Jahren von 
dem Eintritte des Erbfalles an. 
Die Verjährung wird nicht dadurch 
gehemmt, daß die Ansprüche erst nach 
der Ausschlagung der Erbschaft oder 
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523 
524 
Beschenkter 
eines Vermächtnisses geltend gemacht 
werden können. 
Schenkung. 
s. Berechtigung — Schenkung. 
Verschweigt der Schenker arglistig 
einen Mangel im Rechte, so ist er 
verpflichtet, dem B. den daraus ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen. 
Hatte der Schenker die Leistung 
eines Gegenstandes versprochen, den 
er erst erwerben sollte, so kann der 
B. wegen eines Mangels im Rechte 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen, wenn der Mangel dem 
Schenker bei dem Erwerbe der Sache 
bekannt gewesen oder infolge grober 
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 
Die für die Gewährleistungspflicht 
des Verkäufers geltenden Vorschriften 
des § 433 Abs. 1, der §8§ 434 bis 
437, des § 440 Abs. 2—4 und der 
§8 441—444 finden entsprechende 
Anwendung. 
Verschweigt der Schenker arglistig einen 
Fehler der verschenkten Sache, so ist 
er verpflichtet, dem B. den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Hatte der Schenker die Leistung 
einer nur der Gattung nach be- 
stimmten Sache versprochen, die er 
erst erwerben sollte, so kann der B., 
wenn die geleistete Sache fehlerhaft 
und der Mangel dem Schenker bei 
dem Erwerbe der Sache bekannt ge- 
wesen oder infolge grober Fahrlässig- 
keit unbekannt geblieben ist, verlangen, 
daß ihm an Stelle der fehlerhaften 
Sache eine fehlerfreie geliefert wird. 
Hat der Schenker den Fehler arglistig 
verschwiegen, so kann der B. statt 
der Lieferung einer fehlerfreien Sache 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen. Auf diese Arsprüche finden 
die für die Gewährleistung wegen 
Fehler einer verkauften Sache gelten- 
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