Bescheinigung
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zugeben. Die Abschrift wird von dem
Amtsgerichte beglaubigt und mit den
übrigen Schiiftstücken aufbewahrt. 71.
Beschenkter.
Ehescheidung.
Ist ein Ehegatte allein für schuldig
erklärt, so kann der andere Ehegatte
Schenkungen, die er ihm während des
Brautstandes oder während der Ehe
gemacht hat, widerrufen.
Die Vor-
schriften des § 531 finden Anwendung.
Der Widerruf ist ausgeschlossen,
wenn seit der Rechtskraft des
Scheidungsurteils ein Jahr verstrichen
ober wenn der Schenker oder der B.
gestorben ist.
Erbschaftskauf s. Belastung —
Erbschaftskauf.
Erbvertrag.
s. Bereicherung — Erbvertrag.
s. Beseiltigung — Erbvertrag.
Auf ein Schenkungsversprechen, welches
unter der Bedingung erteilt wird, daß
der B. den Schenker überlebt, finden
die Vorschriften über Verfügungen
von Todeswegen Anwendung. Das
Gleiche gilt für ein schenkweise unter
dieser Bedingung erteiltes Schuld-
versprechen oder Schuldanerkenntnis
der in den §§ 780, 781 bezeichneten
Art.
Vollzieht der Schenker die Schenkung
durch Leistung des zugewendeten Gegen-
standes, so finden die Vorschriften
über Schenkungen unter Lebenden
Anwendung.
s. Bereicherung — Pflichtteil.
Der nach § 2329 dem Pflichtteils-
berechtigten gegen den B. zustehende
Anspruch verjährt in drei Jahren von
dem Eintritte des Erbfalles an.
Die Verjährung wird nicht dadurch
gehemmt, daß die Ansprüche erst nach
der Ausschlagung der Erbschaft oder
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Beschenkter
eines Vermächtnisses geltend gemacht
werden können.
Schenkung.
s. Berechtigung — Schenkung.
Verschweigt der Schenker arglistig
einen Mangel im Rechte, so ist er
verpflichtet, dem B. den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung
eines Gegenstandes versprochen, den
er erst erwerben sollte, so kann der
B. wegen eines Mangels im Rechte
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, wenn der Mangel dem
Schenker bei dem Erwerbe der Sache
bekannt gewesen oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Die für die Gewährleistungspflicht
des Verkäufers geltenden Vorschriften
des § 433 Abs. 1, der §8§ 434 bis
437, des § 440 Abs. 2—4 und der
§8 441—444 finden entsprechende
Anwendung.
Verschweigt der Schenker arglistig einen
Fehler der verschenkten Sache, so ist
er verpflichtet, dem B. den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung
einer nur der Gattung nach be-
stimmten Sache versprochen, die er
erst erwerben sollte, so kann der B.,
wenn die geleistete Sache fehlerhaft
und der Mangel dem Schenker bei
dem Erwerbe der Sache bekannt ge-
wesen oder infolge grober Fahrlässig-
keit unbekannt geblieben ist, verlangen,
daß ihm an Stelle der fehlerhaften
Sache eine fehlerfreie geliefert wird.
Hat der Schenker den Fehler arglistig
verschwiegen, so kann der B. statt
der Lieferung einer fehlerfreien Sache
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Auf diese Arsprüche finden
die für die Gewährleistung wegen
Fehler einer verkauften Sache gelten-
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