Beschenkter
8
526,
den Vorschriften entsprechende An-
wendung.
528 s. Berechtigung — Schenkung.
529 s. Fahrlässigkeit — Schenkung.
530
Art.
65t
1121
Eine Schenkung kann widerrufen
werden, wenn sich der B. durch eine
schwere Verfehlung gegen den Schenker
oder einen nahen Angehörigen des
Schenkers groben Undanks schuldig
macht.
Dem Erben des Schenkers steht
das Recht des Widerrufs nur zu,
wenn der B. vorsätzlich und wider-
rechtlich den Schenker getötet oder am
Widerrufe gehindert hat. 533.
s. Bereicherung — Schenkung.
Der Widerruf einer Schenkung ist
ausgeschlossen, wenn der Schenker dem
B. verziehen hat oder wenn seit dem
Zeitpunkt, in welchem der Widerrufs-
berechtigte von dem Eintritte der Vor-
aussetzungen seines Rechtes Kenntnis
erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
Nach dem Tode des B. ist der Wider-
ruf nicht mehr zulässig.
Beschlagnahme.
Einführungsgesetz s. Hypothek
88 1123, 1124.
Grundschuld.
7 Ist der Eigentümer des mit einer
Grundschuld belasteten Grundstücks
der Gläubiger, so kann er nicht die
Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner
Befriedigung betreiben.
Zinsen gebühren dem Eigentümer
nur, wenn das Grundstück auf Antrag
eines anderen zum Zwecke der Zwangs-
verwaltung in Beschlag genommen ist,
und nur für die Dauer der Zwangs-
verwaltung.
Hypothek.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
eines mit einer Hypothek belasteten
Grundstücks sowie Zubehörstücke werden
von der Haftung für die Hypothek
420 —
8
1122
1123
Beschlagnahme
frei, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt werden, bevor sie
zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung, so kann sich der Erwerber
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der
Hypothek in gutem Glauben gewesen
sei. Entfernt der Erwerber die Sache
von dem Grundstücke, so ist eine vor
der Entfernung erfolgte B. ihm gegen-
über nur wirksam, wenn er bei der
Entfernung in Ansehung der B. nicht
in gutem Glauben ist.
Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile
eines mit einer Hypothek belasteten
Grundstücks innerhalb der Grenzen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von
dem Grundstück getrennt worden, so
erlischt ihre Haftung auch ohne Ver-
äußerung, wenn sie vor der B. von
dem Grundstück entfernt werden, es
sei denn, daß die Entfernung zu einem
vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Ver-
äußerung von der Haftung frei, wenn
die Zubehöreigenschaft innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft vor der B. aufgehoben wird.
Ist das mit einer Hypothek belastete
Grundstück vermietet oder verpachtet,
so erstreckt sich die Hypothek auf die
Miet= oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres
nach dem Eintritte der Fälligkeit von
der Haftung frei, wenn nicht vorher
die B. zu Gunsten des Hypotheken-
gläubigers erfolgt. Ist der Miet-
oder Pachtzins im voraus zu entrichten,
so erstreckt sich die Befreiung nicht auf
den Miet= oder Pachtzins für eine
spätere Zeit als das zur Zeit der B.
laufende und das folgende Kalender"
vierteljahr. 1126, 1129.