Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschenkter 
8 
526, 
den Vorschriften entsprechende An- 
wendung. 
528 s. Berechtigung — Schenkung. 
529 s. Fahrlässigkeit — Schenkung. 
530 
Art. 
65t 
1121 
Eine Schenkung kann widerrufen 
werden, wenn sich der B. durch eine 
schwere Verfehlung gegen den Schenker 
oder einen nahen Angehörigen des 
Schenkers groben Undanks schuldig 
macht. 
Dem Erben des Schenkers steht 
das Recht des Widerrufs nur zu, 
wenn der B. vorsätzlich und wider- 
rechtlich den Schenker getötet oder am 
Widerrufe gehindert hat. 533. 
s. Bereicherung — Schenkung. 
Der Widerruf einer Schenkung ist 
ausgeschlossen, wenn der Schenker dem 
B. verziehen hat oder wenn seit dem 
Zeitpunkt, in welchem der Widerrufs- 
berechtigte von dem Eintritte der Vor- 
aussetzungen seines Rechtes Kenntnis 
erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. 
Nach dem Tode des B. ist der Wider- 
ruf nicht mehr zulässig. 
Beschlagnahme. 
Einführungsgesetz s. Hypothek 
88 1123, 1124. 
Grundschuld. 
7 Ist der Eigentümer des mit einer 
Grundschuld belasteten Grundstücks 
der Gläubiger, so kann er nicht die 
Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner 
Befriedigung betreiben. 
Zinsen gebühren dem Eigentümer 
nur, wenn das Grundstück auf Antrag 
eines anderen zum Zwecke der Zwangs- 
verwaltung in Beschlag genommen ist, 
und nur für die Dauer der Zwangs- 
verwaltung. 
Hypothek. 
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile 
eines mit einer Hypothek belasteten 
Grundstücks sowie Zubehörstücke werden 
von der Haftung für die Hypothek 
  
420 — 
8 
1122 
1123 
Beschlagnahme 
frei, wenn sie veräußert und von dem 
Grundstück entfernt werden, bevor sie 
zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag 
genommen worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der 
Entfernung, so kann sich der Erwerber 
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf 
berufen, daß er in Ansehung der 
Hypothek in gutem Glauben gewesen 
sei. Entfernt der Erwerber die Sache 
von dem Grundstücke, so ist eine vor 
der Entfernung erfolgte B. ihm gegen- 
über nur wirksam, wenn er bei der 
Entfernung in Ansehung der B. nicht 
in gutem Glauben ist. 
Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile 
eines mit einer Hypothek belasteten 
Grundstücks innerhalb der Grenzen 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von 
dem Grundstück getrennt worden, so 
erlischt ihre Haftung auch ohne Ver- 
äußerung, wenn sie vor der B. von 
dem Grundstück entfernt werden, es 
sei denn, daß die Entfernung zu einem 
vorübergehenden Zwecke erfolgt. 
Zubehörstücke werden ohne Ver- 
äußerung von der Haftung frei, wenn 
die Zubehöreigenschaft innerhalb der 
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt- 
schaft vor der B. aufgehoben wird. 
Ist das mit einer Hypothek belastete 
Grundstück vermietet oder verpachtet, 
so erstreckt sich die Hypothek auf die 
Miet= oder Pachtzinsforderung. 
Soweit die Forderung fällig ist 
wird sie mit dem Ablauf eines Jahres 
nach dem Eintritte der Fälligkeit von 
der Haftung frei, wenn nicht vorher 
die B. zu Gunsten des Hypotheken- 
gläubigers erfolgt. Ist der Miet- 
oder Pachtzins im voraus zu entrichten, 
so erstreckt sich die Befreiung nicht auf 
den Miet= oder Pachtzins für eine 
spätere Zeit als das zur Zeit der B. 
laufende und das folgende Kalender" 
vierteljahr. 1126, 1129.
	        
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