Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschlagnahme — 4: 
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1124 Wird der Miet= oder Pachtzins ein- 
gezogen, bevor er zu Gunsten des 
Hypothekengläubigers in Beschlag ge- 
nommen worden ist, oder wird vor 
der B. in anderer Weise über ihn 
verfügt, so ist die Verfügung dem 
Hypothekengläubiger gegenüber wirk- 
sam. Besteht die Verfügung in der 
Ubertragung der Forderung auf einen 
Dritten, so erlischt die Haftung der 
Forderung; erlangt ein Dritter ein 
Recht an der Forderung, so geht es 
der Hypothek im Range vor. 
Die Verfügung ist dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber unwirksam, soweit 
sie sich auf den Miet= oder Pachtzins 
für eine spätere Zeit als das zur 
Zeit der B. laufende und das folgende 
Kalendervierteljahr bezieht. 
Der Übertragung der Forderung 
auf einen Dritten steht es gleich, wenn 
das Grundstück ohne die Forderung 
veräußert wird. 1126, 1129. 
Ist mit dem Eigentum an dem mit 
einer Hypothek belasteten Grundstück 
ein Recht auf wiederkehrende Leistungen 
verbunden, so erstreckt sich die Hypothek 
auf die Ansprüche auf diese Leistungen. 
Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 
Sat 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und 
des § 1125 finden entsprechende An- 
wendung. Eine vor der B. erfolgte 
Verfügung über den Anspruch auf 
eine Leistung, die erst drei Monate 
nach der B. fällig wird, ist dem 
Hypothekengläubiger gegenüber un- 
wirksam. 
Pfandrecht. 
1259, 1272 s. Hypothek 1121, 1122. 
Das Pfandrecht an einer Forderung 
erstreckt sich auf die Zinsen der For- 
derung. Die Vorschriften des § 1123 
Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden 
entsprechende Anwendung an die Stelle 
der B. tritt die Anzeige des Pfand- 
gläubigers an den Schuldner, daß er 
  
Beschluß 
von dem Einziehungsrechte Gebrauch 
mache. 1273, 1279. 
Schuldverhältnis. 
Durch die B. einer Forderung wird 
die Aufrechnung einer dem Schuldner 
gegen den Gläubiger zustehenden 
Forderung nur dann auszgeschlossen, 
wenn der Schuldner seine Forderung 
nach der B. erworben hat oder 
wenn seine Forderung erst nach der 
B. und später als die in Beschlag ge- 
nommene Forderung fällig geworden ist. 
Beschluss. 
Einführungsgesetz. 
Ein einem fremden Staate angehörender 
und nach dessen G. rechtsfähiger Verein, 
der die Rechtsfähigkeit im Inlande 
nur nach den Vorschriften der §§ 21, 
22 des B. G. B. erlangen könnte, gilt 
als rechtsfähig, wenn seine Rechts- 
fähigkeit durch B. des Bundesrats 
anerkannt ist. Auf nicht anerkannte 
ausländische Vereine der bezeichneten 
Art finden die Vorschriften über die 
Gesellschaft sowie die Vorschrift des 
§ 54 Satz 2 des B.G.B. Anwendung. 
In Ansehung der Familienverhältnisse 
und der Güter derjenigen Häuser, 
welche vormals reichsständisch gewesen 
und seit 1806 mittelbar geworden 
sind oder welche diesen Häusern be- 
züglich der Familienverhältnisse und 
der Güter durch B. der vormaligen 
deutschen Bundesversammlung oder 
vor dem Inkrafttreten des B.G. B. 
durch L.G. gleichgestellt worden sind, 
bleiben die Vorschriften der L.G. und 
nach Maßgabe der L.G. die Vor- 
schriften der Hausverfassungen un- 
berührt. 
Das Gleiche gilt zu Gunsten des 
vormaligen Reichsadels und derjenigen 
Familien des landsässigen Adels, welche 
vor dem Inkrafttreten des B. G. B.
	        
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