Beschlagnahme — 4:
8
1124 Wird der Miet= oder Pachtzins ein-
gezogen, bevor er zu Gunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag ge-
nommen worden ist, oder wird vor
der B. in anderer Weise über ihn
verfügt, so ist die Verfügung dem
Hypothekengläubiger gegenüber wirk-
sam. Besteht die Verfügung in der
Ubertragung der Forderung auf einen
Dritten, so erlischt die Haftung der
Forderung; erlangt ein Dritter ein
Recht an der Forderung, so geht es
der Hypothek im Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypotheken-
gläubiger gegenüber unwirksam, soweit
sie sich auf den Miet= oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als das zur
Zeit der B. laufende und das folgende
Kalendervierteljahr bezieht.
Der Übertragung der Forderung
auf einen Dritten steht es gleich, wenn
das Grundstück ohne die Forderung
veräußert wird. 1126, 1129.
Ist mit dem Eigentum an dem mit
einer Hypothek belasteten Grundstück
ein Recht auf wiederkehrende Leistungen
verbunden, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Ansprüche auf diese Leistungen.
Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2
Sat 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und
des § 1125 finden entsprechende An-
wendung. Eine vor der B. erfolgte
Verfügung über den Anspruch auf
eine Leistung, die erst drei Monate
nach der B. fällig wird, ist dem
Hypothekengläubiger gegenüber un-
wirksam.
Pfandrecht.
1259, 1272 s. Hypothek 1121, 1122.
Das Pfandrecht an einer Forderung
erstreckt sich auf die Zinsen der For-
derung. Die Vorschriften des § 1123
Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden
entsprechende Anwendung an die Stelle
der B. tritt die Anzeige des Pfand-
gläubigers an den Schuldner, daß er
Beschluß
von dem Einziehungsrechte Gebrauch
mache. 1273, 1279.
Schuldverhältnis.
Durch die B. einer Forderung wird
die Aufrechnung einer dem Schuldner
gegen den Gläubiger zustehenden
Forderung nur dann auszgeschlossen,
wenn der Schuldner seine Forderung
nach der B. erworben hat oder
wenn seine Forderung erst nach der
B. und später als die in Beschlag ge-
nommene Forderung fällig geworden ist.
Beschluss.
Einführungsgesetz.
Ein einem fremden Staate angehörender
und nach dessen G. rechtsfähiger Verein,
der die Rechtsfähigkeit im Inlande
nur nach den Vorschriften der §§ 21,
22 des B. G. B. erlangen könnte, gilt
als rechtsfähig, wenn seine Rechts-
fähigkeit durch B. des Bundesrats
anerkannt ist. Auf nicht anerkannte
ausländische Vereine der bezeichneten
Art finden die Vorschriften über die
Gesellschaft sowie die Vorschrift des
§ 54 Satz 2 des B.G.B. Anwendung.
In Ansehung der Familienverhältnisse
und der Güter derjenigen Häuser,
welche vormals reichsständisch gewesen
und seit 1806 mittelbar geworden
sind oder welche diesen Häusern be-
züglich der Familienverhältnisse und
der Güter durch B. der vormaligen
deutschen Bundesversammlung oder
vor dem Inkrafttreten des B.G. B.
durch L.G. gleichgestellt worden sind,
bleiben die Vorschriften der L.G. und
nach Maßgabe der L.G. die Vor-
schriften der Hausverfassungen un-
berührt.
Das Gleiche gilt zu Gunsten des
vormaligen Reichsadels und derjenigen
Familien des landsässigen Adels, welche
vor dem Inkrafttreten des B. G. B.