Beschluß — 422 — Beschluß
Art. dem vormaligen Reichsadel durch L.G. 8
gleichgestellt worden sind. 60, 61. langt werden, so hat ihn das Nachlaß-
9.5 s. Geschäftsfähigkeit 8 115. gericht durch B. für kraftlos zu er-
767 s. Verein 88 27, 28, 32, 33, 35, klären. Der B. ist nach den für die
41, 43—45, 48. öffentliche Zustellung einer Ladung
Kann der Erbschein nicht sofort er-
5m5 s. Testament § 2230.
Erbe.
Die Inventarfrist soll mindestens einen
Monat, höchstens drei Monate betragen.
Sie beginnt mit der Zustellung des B.,
durch den die Frist bestimmt wird.
Wird die Frist vor der Annahme
der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie
erst mit der Annahme der Erbschaft.
Auf Antrag des Erben kann das
Nachlaßgericht die Frist nach seinem
Ermessen verlängern.
Ist der Erbe durch höhere Gewalt
verhindert worden, das Inventar
rechtzeitig zu errichten oder die nach
den Umständen gerechtfertigte Ver-
längerung der Inventarfrist zu be-
antragen, so hat ihm auf seinen An-
trag das Nachlaßgericht eine neue
Inventarfrist zu bestimmen. Das
Gleiche gilt, wenn der Erbe von der
Zustellung des B., durch den die
Inventarfrist bestimmt worden ist,
ohne sein Verschulden Kenntnis nicht
erlangt hat.
Der Antrag muß binnen zwei
Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses und spätestens vor dem
Ablauf eines Jahres nach dem Ende der
zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
Vor der Entscheidung soll der
Nachlaßgläubiger, auf dessen Antrag
die erste Frist bestimmt worden ist,
wenn thunlich gehört werden. 1997,
1998.
2041 s. Schuldverhältnis 408.
Erbschein.
Ergiebt sich, daß der erteilte Erbschein
unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaß-
gericht einzuziehen. Mit der Ein-
ziehung wird der Erbschein kraftlos.
geltenden Vorschriften der C. P. O.
bekannt zu machen. Mit dem Ablauf
eines Monats nach der letzten Ein-
rückung des B. in die öffentlichen
Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.
Das Nachlaßgericht kann von Amts-
wegen über die Richtigkeit eines er-
teilten Erbscheins Ermittelungen ver-
anstalten.
Geschäftsfähigkeit.
Wird ein die Entmündigung aus-
sprechender B. infolge einer An-
fechtungsklage aufgehoben, so kann
die Wirksamkeit der von oder gegen-
über dem Entmündigten vorgenomme-
nen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund
des B. in Frage gestellt werden. Auf
die Wirksamkeit der von oder gegen-
über dem g. Vertreter vorgenommenen
Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung
keinen Einfluß.
Diese Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn im
Falle einer vorläufigen Vormund-
schaft der Antrag auf Entmündigung
zurückgenommen oder rechtskräftig ab-
gewiesen oder der die Entmündigung
aussprechende B. infolge einer An-
fechtungsklage aufgehoben wird.
Gesellschaft.
Die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Be-
fugnis zur Geschäftsführung kann
ihm durch einstimmigen B. oder,
falls nach dem Gesellschaftsvertrage
die Mehrheit der Stimmen entscheidet,
durch Mehrheitsbeschluß der übrigen
Gesellschafter entzogen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe