Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschluß — 422 — Beschluß 
Art. dem vormaligen Reichsadel durch L.G. 8 
gleichgestellt worden sind. 60, 61. langt werden, so hat ihn das Nachlaß- 
9.5 s. Geschäftsfähigkeit 8 115. gericht durch B. für kraftlos zu er- 
767 s. Verein 88 27, 28, 32, 33, 35, klären. Der B. ist nach den für die 
41, 43—45, 48. öffentliche Zustellung einer Ladung 
Kann der Erbschein nicht sofort er- 
5m5 s. Testament § 2230. 
Erbe. 
Die Inventarfrist soll mindestens einen 
Monat, höchstens drei Monate betragen. 
Sie beginnt mit der Zustellung des B., 
durch den die Frist bestimmt wird. 
Wird die Frist vor der Annahme 
der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie 
erst mit der Annahme der Erbschaft. 
Auf Antrag des Erben kann das 
Nachlaßgericht die Frist nach seinem 
Ermessen verlängern. 
Ist der Erbe durch höhere Gewalt 
verhindert worden, das Inventar 
rechtzeitig zu errichten oder die nach 
den Umständen gerechtfertigte Ver- 
längerung der Inventarfrist zu be- 
antragen, so hat ihm auf seinen An- 
trag das Nachlaßgericht eine neue 
Inventarfrist zu bestimmen. Das 
Gleiche gilt, wenn der Erbe von der 
Zustellung des B., durch den die 
Inventarfrist bestimmt worden ist, 
ohne sein Verschulden Kenntnis nicht 
erlangt hat. 
Der Antrag muß binnen zwei 
Wochen nach der Beseitigung des 
Hindernisses und spätestens vor dem 
Ablauf eines Jahres nach dem Ende der 
zuerst bestimmten Frist gestellt werden. 
Vor der Entscheidung soll der 
Nachlaßgläubiger, auf dessen Antrag 
die erste Frist bestimmt worden ist, 
wenn thunlich gehört werden. 1997, 
1998. 
2041 s. Schuldverhältnis 408. 
Erbschein. 
Ergiebt sich, daß der erteilte Erbschein 
unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaß- 
gericht einzuziehen. Mit der Ein- 
ziehung wird der Erbschein kraftlos. 
  
geltenden Vorschriften der C. P. O. 
bekannt zu machen. Mit dem Ablauf 
eines Monats nach der letzten Ein- 
rückung des B. in die öffentlichen 
Blätter wird die Kraftloserklärung 
wirksam. 
Das Nachlaßgericht kann von Amts- 
wegen über die Richtigkeit eines er- 
teilten Erbscheins Ermittelungen ver- 
anstalten. 
Geschäftsfähigkeit. 
Wird ein die Entmündigung aus- 
sprechender B. infolge einer An- 
fechtungsklage aufgehoben, so kann 
die Wirksamkeit der von oder gegen- 
über dem Entmündigten vorgenomme- 
nen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund 
des B. in Frage gestellt werden. Auf 
die Wirksamkeit der von oder gegen- 
über dem g. Vertreter vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung 
keinen Einfluß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn im 
Falle einer vorläufigen Vormund- 
schaft der Antrag auf Entmündigung 
zurückgenommen oder rechtskräftig ab- 
gewiesen oder der die Entmündigung 
aussprechende B. infolge einer An- 
fechtungsklage aufgehoben wird. 
Gesellschaft. 
Die einem Gesellschafter durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragene Be- 
fugnis zur Geschäftsführung kann 
ihm durch einstimmigen B. oder, 
falls nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Mehrheit der Stimmen entscheidet, 
durch Mehrheitsbeschluß der übrigen 
Gesellschafter entzogen werden, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt; ein 
solcher Grund ist insbesondere grobe
	        
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