Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschluß 
8 
720 
1419 
1425 
1426 
1431 
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur 
ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
Der Gesellschafter kann auch seiner- 
seits die Geschäftsführung kündigen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; 
die für den Auftrag geltenden Vor- 
schriften des § 671 Abs. 2, 3 finden 
entsprechende Anwendung. 715. 
s. Schuldverhältnis 408. 
Güterrecht. 
Bei g. Güterrecht endigt die Ver- 
waltung und Nutznießung des Mannes 
an dem eingebrachten Gute mit der 
Rechtskraft des B., durch den der 
Konkurs über das Vermögen des 
Mannes eröffnet wird. 1426. 
Wird bei g. Güterrecht die Ent- 
mündigung oder Pflegschaft, wegen 
deren die Aufhebung der Verwaltung 
und Nutznießung erfolgt ist, wieder 
aufgehoben oder wird der die Ent= 
mündigung aussprechende B. mit Er- 
folg angefochten, so kann der Mann 
auf Wiederherstellung seiner Rechte 
klagen. Das Gleiche gilt, wenn der 
für tot erklärte Mann noch lebt. 
Die Wiederherstellung der Rechte 
des Mannes tritt mit der Rechtskraft 
des Urteils ein. Die Vorschrift des 
§ 1422 findet entsprechende An- 
wendung. 
Im Falle der Wiederherstellung 
wird Vorbehaltsgut, was ohne die 
Aufhebung der Rechte des Mannes 
Vorbehaltsgut geblieben oder geworden 
sein würde. 1431, 1547. 
Tritt nach § 1364 die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes nicht 
ein oder endigt sie auf Grund der 
§8 1418—1420, so tritt Güter- 
trennung ein. 
Für die Gütertrennung gelten die 
Vorschriften der 88 1427 —1431. 
Die Gütertrennung ist Dritten gegen- 
über nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 
423 
  
1448 
1473, 
1487 
Beschluß 
Das Gleiche gilt im Falle des 
§ 1425 von der Wiederherstellung der 
Verwaltung und Nutznießung, wenn 
die Aufhebung in das Gübterrechts- 
register eingetragen worden ist. 1426. 
Nimmt im Falle a. Gütergemeinschaft 
der Mann ohne Einwilligung der 
Frau ein Rechtsgeschäft der in den 
88 1444 - 1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut gelten- 
den Vorschriften des 8 1396 Abs. 1,3 
und der 88 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 
Fordert bei einem Vertrage der 
andere Teil den Mann auf, die Ge- 
nehmigung der Frau zu beschaffen, so 
kann die Erklärung über die Ge- 
nehmigung nur ihm gegenüber erfolgen; 
eine vor der Aufforderung dem Manne 
gegenüber erklärte Genehmigung oder 
Verweigerung der Genehmigung wird 
unwirksam. Die Genehmigung kann 
nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen 
nach dem Empfange der Aufforderung 
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, 
so gilt sie als verweigert. 
Wird die Genehmigung der Frau 
durch das Vormundschaftsgericht er- 
setzt, so ist im Falle einer Aufforderung 
nach Abs. 2 der B. nur wirksam, 
wenn der Mann ihn dem anderen 
Teil mitteilt; die Vorschriften des 
Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
1497. 1546 s. Schuldverhältnis 408. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der 88 1442 
bis 1440, 1455—1457, 1466; der 
überlebende Ehegatte hat die rechtliche 
Stellung des Mannes, die anteils-
	        
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