Beschränkung
Art.
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1966
1975—1992 B. der Haftung des Erben.
1975
1984
eine Anordnung der zuständigen Be-
hörde beschränkt, so bleibt die B. in
Das Vormundschaftsgericht
kann die Anordnung nach § 1671
Kraft.
des B.G.B. aufheben.
Die landesg. Vorschriften, nach welchen
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher
Familien bei der Ordnung der Erb-
folge in ihren Nachlaß durch das
Pflichtteilsrecht nicht beschränkt sind,
bleiben in Ansehung derjenigen Familien
in Kraft, welchen dieses Recht zur
Zeit des Inkrafttretens des B.G. B.
zusteht.
Erbbaurecht.
Die B. des Erbbaurechts auf einen
Teil eines Gebäudes, insbesondere ein
Stockwerk, ist unzulässig.
Erbe.
Die Annahme und die Ausschlagung
einer Erbschaft können nicht auf einen
Teil derselben beschrönkt werden. Die
Annahme oder Ausschlagung eines
Teiles ist unwirksam.
Von dem Fiskus als g. Erben und
gegen den Fiskus als g. Erben kann
ein Recht erst geltend gemacht werden
nachdem von dem Nachlaßgerichte fest-
gestellt worden ist, daß ein anderer
Erbe nicht vorhanden ist.
Die Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich
auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaß-
pflegschaft zum Zwecke der Befriedigung
(Nachlaßoer-
der Nachlaßgläubiger
waltung) angeordnet oder der Nachlaß-
konkurs eröffnet ist. 2013.
Mit der Anordnung der Nachlaß-
verwaltung verliert der Erbe die Be-
fugnis, den Nachlaß zu verwalten und
über ihn zu verfügen. Die Vor-
schriften der §8 6, 7 der Konkurs-
ordnung finden entsprechende An-
wendung. Ein Anspruch, der sich
gegen den Nachlaß richtet, kann nur
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2000
2005
Beschränkung
gegen den Nachlaßverwalter geltend
gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen und Arreste
in den Nachlaß zu Gunsten eines
Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger
ist, sind ausgeschlossen.
Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß
dem Erben erst ausantworten, wenn
die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten
berichtigt sind.
Ist die Berichtigung einer Ver-
bindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig,
so darf die Ausantwortung des Nach-
lasses nur erfolgen, wenn dem Gläu-
biger Sicherheit geleistet wird. Für
eine bedingte Forderung ist Sicherheits-
leistung nicht erforderlich, wenn die
Möglichkeit des Eintritts der Be-
dingung eine so entfernte ist, daß die
Forderung einen gegenwärtigen Ver-
mögenswert nicht hat.
1993—2013 Unbeschränkte Haftung des
Erben.
Die Bestimmung einer Inventarfrist
wird unwirksam, wenn eine Nachlaß-
verwaltung angeordnet oder der Nach-
laßkonkurs eröffnet wird. Während
der Dauer der Nachlaßverwaltung
oder des Nachlaßkonkurses kann eine
Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Ist der Nachlaßkonkurs durch Ver-
teilung der Masse oder durch Zwangs-
vergleich beendigt, so bedarf es zur Ab-
wendung der unbeschränkten Haftung
des Erben der Inventarerrichtung nicht.
Führt der Erbe absichtlich eine er-
hebliche Unvollständigkeit der im In-
ventar enthaltenen Angabe der Nach-
laßgegenstände herbei oder bewirkt er
in der Absicht, die Nachlaßgläubiger
zu benachteiligen, die Aufnahme einer
nicht bestehenden Nachlaßverbindlichkeit,
so haftet er für die Nachlaßverbind-
lichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche
gilt, wenn er im Falle des § 2003
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