Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
Art. 
2216 
1966 
1975—1992 B. der Haftung des Erben. 
1975 
1984 
eine Anordnung der zuständigen Be- 
hörde beschränkt, so bleibt die B. in 
Das Vormundschaftsgericht 
kann die Anordnung nach § 1671 
Kraft. 
des B.G.B. aufheben. 
Die landesg. Vorschriften, nach welchen 
Mitglieder gewisser ritterschaftlicher 
Familien bei der Ordnung der Erb- 
folge in ihren Nachlaß durch das 
Pflichtteilsrecht nicht beschränkt sind, 
bleiben in Ansehung derjenigen Familien 
in Kraft, welchen dieses Recht zur 
Zeit des Inkrafttretens des B.G. B. 
zusteht. 
Erbbaurecht. 
Die B. des Erbbaurechts auf einen 
Teil eines Gebäudes, insbesondere ein 
Stockwerk, ist unzulässig. 
Erbe. 
Die Annahme und die Ausschlagung 
einer Erbschaft können nicht auf einen 
Teil derselben beschrönkt werden. Die 
Annahme oder Ausschlagung eines 
Teiles ist unwirksam. 
Von dem Fiskus als g. Erben und 
gegen den Fiskus als g. Erben kann 
ein Recht erst geltend gemacht werden 
nachdem von dem Nachlaßgerichte fest- 
gestellt worden ist, daß ein anderer 
Erbe nicht vorhanden ist. 
Die Haftung des Erben für die 
Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich 
auf den Nachlaß, wenn eine Nachlaß- 
pflegschaft zum Zwecke der Befriedigung 
(Nachlaßoer- 
der Nachlaßgläubiger 
waltung) angeordnet oder der Nachlaß- 
konkurs eröffnet ist. 2013. 
Mit der Anordnung der Nachlaß- 
verwaltung verliert der Erbe die Be- 
fugnis, den Nachlaß zu verwalten und 
über ihn zu verfügen. Die Vor- 
schriften der §8 6, 7 der Konkurs- 
ordnung finden entsprechende An- 
wendung. Ein Anspruch, der sich 
gegen den Nachlaß richtet, kann nur 
435 
8 
1986 
2000 
2005 
  
Beschränkung 
gegen den Nachlaßverwalter geltend 
gemacht werden. 
Zwangsvollstreckungen und Arreste 
in den Nachlaß zu Gunsten eines 
Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger 
ist, sind ausgeschlossen. 
Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß 
dem Erben erst ausantworten, wenn 
die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten 
berichtigt sind. 
Ist die Berichtigung einer Ver- 
bindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar 
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, 
so darf die Ausantwortung des Nach- 
lasses nur erfolgen, wenn dem Gläu- 
biger Sicherheit geleistet wird. Für 
eine bedingte Forderung ist Sicherheits- 
leistung nicht erforderlich, wenn die 
Möglichkeit des Eintritts der Be- 
dingung eine so entfernte ist, daß die 
Forderung einen gegenwärtigen Ver- 
mögenswert nicht hat. 
1993—2013 Unbeschränkte Haftung des 
Erben. 
Die Bestimmung einer Inventarfrist 
wird unwirksam, wenn eine Nachlaß- 
verwaltung angeordnet oder der Nach- 
laßkonkurs eröffnet wird. Während 
der Dauer der Nachlaßverwaltung 
oder des Nachlaßkonkurses kann eine 
Inventarfrist nicht bestimmt werden. 
Ist der Nachlaßkonkurs durch Ver- 
teilung der Masse oder durch Zwangs- 
vergleich beendigt, so bedarf es zur Ab- 
wendung der unbeschränkten Haftung 
des Erben der Inventarerrichtung nicht. 
Führt der Erbe absichtlich eine er- 
hebliche Unvollständigkeit der im In- 
ventar enthaltenen Angabe der Nach- 
laßgegenstände herbei oder bewirkt er 
in der Absicht, die Nachlaßgläubiger 
zu benachteiligen, die Aufnahme einer 
nicht bestehenden Nachlaßverbindlichkeit, 
so haftet er für die Nachlaßverbind- 
lichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche 
gilt, wenn er im Falle des § 2003 
28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.