Beschränkung
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den anderen Nachlaßgläubigern gegen-
über unbeschränkt haftet.
Erbschaftskauf.
Die Verpflichtung des Verkäufers der
Erbschaft zur Gewährleistung wegen
eines Mangels im Rechte beschränkt sich
auf die Haftung dafür, daß ihm das Erb-
recht zusteht, daß es nicht durch das
Recht eines Nacherben oder durch die
Ernennung eines Testamentsvoll=
streckers beschränkt ist, daß nicht Ver-
mächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten,
Ausgleichungspflichten oder Teilungs-
anordnungen bestehen und daß nicht
unbeschränkte Haftung gegenüber den
Nachlaßgläubigern oder einzelnen von
ihnen eingetreten ist.
Fehler einer zur Erbschaft gehören-
den Sache hat der Verkäufer nicht zu
vertreten. 2378, 2385.
Der Käufer der Erbschaft haftet von
dem Abschlusse des Kaufes an den
Nachlaßgläubiger, unbeschadet der Fort-
dauer der Haftung des Verkäufers. Dies
gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu
deren Erfüllung der Käufer dem Ver-
käufer gegenüber nach den §§ 2378,
2379 nicht verpflichtet ist.
Die Haftung des Käufers den
Gläubigern gegenüber kann nicht
durch Vereinbarung zwischen dem
Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
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l
Für die Haftung des Käufers der
Erbschaft gelten die Vorschriften über
die B. der Haftung des Erben. Er
haftet unbeschränkt, soweit der Ver-
käufer zur Zeit des Verkaufs unbe-
schränkt haftet. Beschränkt sich die Haf-
tung des Käufers auf die Erbschaft, so
gelten seine Ansprüche aus dem Kaufe
als zur Erbschaft gehörend.
Die Errichtung des Inventars durch
den Verkäufer oder den Käufer kommt
auch dem anderen Teile zu statten
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2290
Beschränkung
es sei denn, daß dieser unbeschränkt
haftet.
Erbschein.
Es wird vermutet, daß Demjenigen,
welcher in dem Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, das in dem Erbschein
angegebene Erbrecht zustehe und daß
er nicht durch andere als die an-
gegebenen Anordnungen beschränkt sei.
2366.
Einem Testamentsvollstrecker hat das
Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugnis
über die Ernennung zu erteilen. Ist
der Testamentsvollstrecker in der Ver-
waltung des Nachlasses beschränkt oder
hat der Erblasser angeordnet, daß der
Testamentsvollstrecker in der Ein-
gehung von Verbindlichkeiten für den
Nachlaß nicht beschränkt sein soll, so
ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
Erbvertrag.
Einen Erbvertrag kann als Erblasser
nur schließen, wer unbeschränkt ge-
schäftsfähig ist.
Ein Ehegatte kann als Erblasser
mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag
schließen, auch wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in
diesem Falle der Zustimmung seines
g. Vertreters; ist der g. Vertreter ein
Vormund, so ist auch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtserforderlich.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten
auch für Verlobte.
Die Bestätigung eines anfechtbaren
Erbvertrags kann nur durch den Erb-
lasser persönlich erfolgen. Ist der
Erblasser in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Bestätigung
ausgeschlossen.
Durch den Erbvertrag wird das Recht
des Erblassers, über sein Vermögen
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
zu verfügen, nicht beschränkt.
s. Pflichtteil 2338.
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne