Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
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2376 
2382 
2383 
den anderen Nachlaßgläubigern gegen- 
über unbeschränkt haftet. 
Erbschaftskauf. 
Die Verpflichtung des Verkäufers der 
Erbschaft zur Gewährleistung wegen 
eines Mangels im Rechte beschränkt sich 
auf die Haftung dafür, daß ihm das Erb- 
recht zusteht, daß es nicht durch das 
Recht eines Nacherben oder durch die 
Ernennung eines Testamentsvoll= 
streckers beschränkt ist, daß nicht Ver- 
mächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, 
Ausgleichungspflichten oder Teilungs- 
anordnungen bestehen und daß nicht 
unbeschränkte Haftung gegenüber den 
Nachlaßgläubigern oder einzelnen von 
ihnen eingetreten ist. 
Fehler einer zur Erbschaft gehören- 
den Sache hat der Verkäufer nicht zu 
vertreten. 2378, 2385. 
Der Käufer der Erbschaft haftet von 
dem Abschlusse des Kaufes an den 
Nachlaßgläubiger, unbeschadet der Fort- 
dauer der Haftung des Verkäufers. Dies 
gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu 
deren Erfüllung der Käufer dem Ver- 
käufer gegenüber nach den §§ 2378, 
2379 nicht verpflichtet ist. 
Die Haftung des Käufers den 
Gläubigern gegenüber kann nicht 
durch Vereinbarung zwischen dem 
Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 
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l 
Für die Haftung des Käufers der 
Erbschaft gelten die Vorschriften über 
die B. der Haftung des Erben. Er 
haftet unbeschränkt, soweit der Ver- 
käufer zur Zeit des Verkaufs unbe- 
schränkt haftet. Beschränkt sich die Haf- 
tung des Käufers auf die Erbschaft, so 
gelten seine Ansprüche aus dem Kaufe 
als zur Erbschaft gehörend. 
Die Errichtung des Inventars durch 
den Verkäufer oder den Käufer kommt 
auch dem anderen Teile zu statten 
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2365 
2368 
2275 
2284 
2286 
2289 
2290 
Beschränkung 
es sei denn, daß dieser unbeschränkt 
haftet. 
Erbschein. 
Es wird vermutet, daß Demjenigen, 
welcher in dem Erbschein als Erbe 
bezeichnet ist, das in dem Erbschein 
angegebene Erbrecht zustehe und daß 
er nicht durch andere als die an- 
gegebenen Anordnungen beschränkt sei. 
2366. 
Einem Testamentsvollstrecker hat das 
Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugnis 
über die Ernennung zu erteilen. Ist 
der Testamentsvollstrecker in der Ver- 
waltung des Nachlasses beschränkt oder 
hat der Erblasser angeordnet, daß der 
Testamentsvollstrecker in der Ein- 
gehung von Verbindlichkeiten für den 
Nachlaß nicht beschränkt sein soll, so 
ist dies in dem Zeugnis anzugeben. 
Erbvertrag. 
Einen Erbvertrag kann als Erblasser 
nur schließen, wer unbeschränkt ge- 
schäftsfähig ist. 
Ein Ehegatte kann als Erblasser 
mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag 
schließen, auch wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in 
diesem Falle der Zustimmung seines 
g. Vertreters; ist der g. Vertreter ein 
Vormund, so ist auch die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichtserforderlich. 
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten 
auch für Verlobte. 
Die Bestätigung eines anfechtbaren 
Erbvertrags kann nur durch den Erb- 
lasser persönlich erfolgen. Ist der 
Erblasser in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so ist die Bestätigung 
ausgeschlossen. 
Durch den Erbvertrag wird das Recht 
des Erblassers, über sein Vermögen 
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden 
zu verfügen, nicht beschränkt. 
s. Pflichtteil 2338. 
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne
	        
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