Beschränkung
1470
1480
1484,
1487
Frau über eingebrachtes Gut geltenden
Vorschriften des 8 1396 Abs. 1,3
und der 88 1397, 1398 entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der
andere Teil den Mann auf, die Ge-
nehmigung der Frau zu beschaffen,
so kann die Erklärung über die Ge-
nehmigung nur ihm gegenüber er-
folgen; eine vor der Aufforderung
dem Manne gegenüber erklärte Ge-
nehmigung oder Verweigerung der Ge-
nehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung kann nur bis zum Ab-
laufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt,
so ist im Falle einer Aufforderung
nach Abs. 2 der Beschluß nur wirksam,
wenn der Mann ihn dem anderen
Teile mitteilt; die Vorschriften des
Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende
Anwendung. 1487, 1519.
Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der Gütergemeinschaft nur nach Maß-
gabe des § 1435 wirksam.
Wird im Falle a. Gütargemeinschaft
eine Gesamtgutsverbindlichkeit nicht
vor der Teilung des Gesamtguts be-
richtigt, so haftet dem Gläubiger auch
der Ehegatte persönlich als Gesamt-
schuldner, für den zur Zeit der Teilung
eine solche Hastung nicht besteht.
Seine Haftung beschränkt sich auf die
ihm zugeteilten Gegenstände; die für
die Haftung des Erben geltenden Vor-
schriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung. 1474, 1498,
1504, 1546.
1518 f. Erbe 1950.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten, sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
442
8
1498
1504
1508
1513
Beschränkung
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466; der
überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteils-
berechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung der Frau. 1518.
Auf die Auseinandersetzung im Falle
der Beendigung der f. Gütergemein-
schaft finden die Vorschriften der
88 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1
und der §§ 1479—1481 Anwendung;
an die Stelle des Mannes tritt der
überlebende Ehegatte, an die Stelle
der Frau treten die anteilsberechtigten
Abkömmlinge. Die im § 1476 Abs. 2
Satz 2 bezeichnete Verpflichtung be-
steht nur für den überlebenden Ehe-
gatten. 1518.
Soweit die am Gesamtgut der f.
Gütergemeinschaft anteilsberechtigten
Abkömmlinge nach §1480 den Gesamt-
gutsgläubigern haften, sind sie im
Verhältnisse zu einander nach der
Größe ihres Anteils an dem Gesamt-
gute verpflichtet. Die Verpflichtung
beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten
Gegenstände; die für die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der
§§ 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung. 1518.
Auf einen Ehevertrag, durch welchen
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeschlossen oder die Ausschließung
aufgehoben wird, finden die Vor-
schriften des § 1437 Anwendung.
1518.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Güter-
gemeinschaft eintritt, den Anteil des
Abkömmlings einer entsprechenden B.
unterwerfen, wenn er nach § 2338
berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des