Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
8 
1516 
1519 
1525 
1545 
1546 
1548 
846 
Abkömmlinges zu beschränken. 1516, 
1518. 
Zur Wirksamkeit der in den 88 1511 
bis 1515 bezeichneten Verfügungen 
eines Ehegatten ist die Zustimmung 
des anderen Ehegatten erforderlich. 
Die Zustimmung kann nicht durch 
einen Vertreter erteilt werden. Ist 
der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so ist die Zustimmung seines 
g. Vertreters nicht erforderlich. Die 
Zustimmungserklärung bedarf der 
1138, 
Die Zustimmung ist un- 
1172 
gerichtlichen oder notariellen Beur- 
kundung. 
widerruflich. 
Die Ehegatten können die in den 
§§ 1511—1515 bezeichneten Verfü- 
gungen auch in einem gemeinschaftlichen 
Testamente treffen. 1518. 
Aufdas Gesamtgutder Errungenschafts- 
gemeinschaft finden die für die a. Güter- 
gemeinschaft geltenden Vorschriften der 
§ 1438 Abs. 2, 3, 1442—1453, 
1455—1457 Anwendung. 
Auf das eingebrachte Gut der Frau 
finden bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft die Vorschriften der 88 1373 
bis 1383, 1390—1417 entsprechende 
Anwendung. 
Dritten gegenüber ist die Beendigung 
der Errungenschaftsgemeinschaft nur 
nach Maßgabe des § 1435 wirksam. 
Die Auseinandersetzung im Falle der 
Beendigung der Errungenschaftsge- 
meinschaft erfolgt, soweit nicht eine 
andere Vereinbarung getroffen wird, 
nach den für die a. Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1475 
bis 1477, 1479—1481. 
Dritten gegenüber ist die Wieder- 
herstellung der Errungenschaftsgemein- 
schaft, wenn die Beendigung in das 
Güterrechtsregister eingetragen worden 
ist, nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 
Handlung s. Leistung 254. 
443 
  
  
  
8 
1116, 
Beschränkung 
Hypothek. 
1132, 1154, 1168, 1180, 1188 
s. Grundstück 878. 
1137 Der Eigentümer kanngegen die Hypothek 
1140, 
443 
476 
479 
die dem persönlichen Schuldner gegen 
die Forderung sowie die nach 8 770 
einem Bürgen zustehenden Einreden 
geltend machen. Stirbt der persönliche 
Schuldner, so kann sich der Eigentümer 
nicht darauf berufen, daß der Erbe 
für die Schuld nur beschränkt haftet. 
1138. 
1155, 1157 s. Grundstück 892, 894. 
1158, 1159 s. Grundstück 892. 
Eine Gesamthypothek steht in den 
Fällen des § 1163 den Eigentümern 
der belasteten Grundstücke gemein- 
schaftlich zu. 
Jeder Eigentümer kann, sofern nicht 
ein anderes vereinbart ist, verlangen, 
daß die Hypothek an seinem Grund- 
stück auf den Teilbetrag, der dem Ver- 
hältnisse des Wertes seines Grund- 
stücks zu dem Werite der sämtlichen 
Grundstücke entspricht, nach § 1132 
Abs. 2 beschränkt und in dieser B. 
ihm zugeteilt wird. Der Wert wird 
unter Abzug der Belastungen berechnet, 
die der Gesamthypothek im Range 
vorgehen. 1174— 1176. 
Kauf. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
nach den §§ 433—437, 439—442 
wegen eines Mangels im Rechte dem 
Verkäufer obliegende Verpflichtung zur 
Gewährleistung erlassen oder beschränkt 
wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer 
den Mangel arglistig verschweigt. 415. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Verkäufers zur Ge- 
währleistung wegen Mängel der Sache 
erlassen oder beschränkt wird, ist 
nichtig, wenn der Verkäufer den 
Mangel arglistig verschweigt. 480, 
481. 
Der Anspruch auf Schadensersatz kann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.