Beschränkung
8
1516
1519
1525
1545
1546
1548
846
Abkömmlinges zu beschränken. 1516,
1518.
Zur Wirksamkeit der in den 88 1511
bis 1515 bezeichneten Verfügungen
eines Ehegatten ist die Zustimmung
des anderen Ehegatten erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht durch
einen Vertreter erteilt werden. Ist
der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung seines
g. Vertreters nicht erforderlich. Die
Zustimmungserklärung bedarf der
1138,
Die Zustimmung ist un-
1172
gerichtlichen oder notariellen Beur-
kundung.
widerruflich.
Die Ehegatten können die in den
§§ 1511—1515 bezeichneten Verfü-
gungen auch in einem gemeinschaftlichen
Testamente treffen. 1518.
Aufdas Gesamtgutder Errungenschafts-
gemeinschaft finden die für die a. Güter-
gemeinschaft geltenden Vorschriften der
§ 1438 Abs. 2, 3, 1442—1453,
1455—1457 Anwendung.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemein-
schaft die Vorschriften der 88 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Dritten gegenüber ist die Beendigung
der Errungenschaftsgemeinschaft nur
nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
Die Auseinandersetzung im Falle der
Beendigung der Errungenschaftsge-
meinschaft erfolgt, soweit nicht eine
andere Vereinbarung getroffen wird,
nach den für die a. Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1475
bis 1477, 1479—1481.
Dritten gegenüber ist die Wieder-
herstellung der Errungenschaftsgemein-
schaft, wenn die Beendigung in das
Güterrechtsregister eingetragen worden
ist, nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
Handlung s. Leistung 254.
443
8
1116,
Beschränkung
Hypothek.
1132, 1154, 1168, 1180, 1188
s. Grundstück 878.
1137 Der Eigentümer kanngegen die Hypothek
1140,
443
476
479
die dem persönlichen Schuldner gegen
die Forderung sowie die nach 8 770
einem Bürgen zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der persönliche
Schuldner, so kann sich der Eigentümer
nicht darauf berufen, daß der Erbe
für die Schuld nur beschränkt haftet.
1138.
1155, 1157 s. Grundstück 892, 894.
1158, 1159 s. Grundstück 892.
Eine Gesamthypothek steht in den
Fällen des § 1163 den Eigentümern
der belasteten Grundstücke gemein-
schaftlich zu.
Jeder Eigentümer kann, sofern nicht
ein anderes vereinbart ist, verlangen,
daß die Hypothek an seinem Grund-
stück auf den Teilbetrag, der dem Ver-
hältnisse des Wertes seines Grund-
stücks zu dem Werite der sämtlichen
Grundstücke entspricht, nach § 1132
Abs. 2 beschränkt und in dieser B.
ihm zugeteilt wird. Der Wert wird
unter Abzug der Belastungen berechnet,
die der Gesamthypothek im Range
vorgehen. 1174— 1176.
Kauf.
Eine Vereinbarung, durch welche die
nach den §§ 433—437, 439—442
wegen eines Mangels im Rechte dem
Verkäufer obliegende Verpflichtung zur
Gewährleistung erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt. 415.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Verkäufers zur Ge-
währleistung wegen Mängel der Sache
erlassen oder beschränkt wird, ist
nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt. 480,
481.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann